Die Deklaration von Abfällen ist der rechtlich verbindliche Prozess, bei dem ein Abfallerzeuger die Identität und die Eigenschaften seines Abfalls feststellt. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass Abfälle gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ordnungsgemäß eingestuft, transportiert und entsorgt werden. Eine fehlerhafte Deklaration führt zu erheblichen Haftungsrisiken und kann den Tatbestand einer illegalen Abfallentsorgung erfüllen.
1. Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
Der erste Schritt jeder Deklaration ist die Zuordnung eines sechsstelligen Abfallschlüssels nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV).
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Herkunftsbezug: Das Verzeichnis ist primär nach Branchen und Prozessen gegliedert.
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Gefährlichkeitsmerkmale: Die AVV unterscheidet zwischen gefährlichen (mit einem Sternchen * gekennzeichnet) und nicht gefährlichen Abfällen. Die Einstufung richtet sich nach den Gefahrenmerkmalen (z. B. toxisch, entzündbar, ökotoxisch), die in der HP-Verordnung der EU definiert sind.
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Spiegelbeinträge: Bestimmte Abfälle können je nach Schadstoffgehalt gefährlich oder nicht gefährlich sein. Hier ist eine analytische Prüfung zwingend erforderlich.
2. Der Deklarationsprozess: Probenahme und Analytik
Eine rechtssichere Deklaration stützt sich im Zweifelsfall nicht nur auf die Prozesskenntnis, sondern auf eine belastbare Analytik.
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Repräsentative Probenahme: Im Bereich mineralischer Abfälle ist die LAGA PN 98 die maßgebliche Richtlinie. Sie stellt sicher, dass die entnommene Probe die Gesamtheit des Abfalls (z. B. einen Haufwerk) statistisch korrekt widerspiegelt.
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Analysenumfang: Die Parameter richten sich nach dem geplanten Entsorgungsweg. Bei der Deponierung sind die Zuordnungswerte der Deponieverordnung (DepV) maßgeblich; bei der Verwertung im Straßenbau die Grenzwerte der Ersatzbaustoffverordnung (EBV).
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Verantwortung: Die Verantwortung für die Richtigkeit der Deklaration liegt allein beim Abfallerzeuger.
3. Dokumentation und Nachweisführung
Die Deklaration mündet in die formale Nachweisführung über das Elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV).
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Verantwortliche Erklärung (VE): Der Erzeuger erklärt verbindlich die Zusammensetzung des Abfalls.
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Annahmeerklärung (AE): Der Entsorger bestätigt, dass er diesen spezifischen Abfall annehmen darf.
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Begleitschein / Übernahmeschein: Diese Dokumente begleiten den physischen Transport und dienen der lückenlosen Überwachung durch die Behörden.
4. Fazit: Haftungsprävention durch Sorgfalt
Die rechtskonforme Deklaration ist kein rein administrativer Akt, sondern gelebte Compliance. Fehler bei der Einstufung (z. B. „Schönrechnen“ von Schadstoffgehalten) können zu Baustopps, Rückholpflichten und strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Für Unternehmen bedeutet dies:
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Fachkunde: Einsatz von geschultem Personal oder externen Gutachtern.
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Transparenz: Lückenlose Dokumentation der Probenahme und Analyseergebnisse.
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Aktualität: Berücksichtigung neuester Grenzwerte, insbesondere durch die Einführung der EBV im August 2023.
Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.
