Zusammenhang zwischen Probenahme nach LAGA PN98, Mantelverordnung und Ersatzbaustoffverordnung

1. LAGA PN98: Probenahme von Abfällen

Zielsetzung:
„Die Richtlinie beschreibt die Vorgehensweise bei der Entnahme repräsentativer Proben von Abfällen, um eine zuverlässige Charakterisierung der Abfälle zu gewährleisten.“

Anwendungsbereich:
„Die Richtlinie gilt für die Probenahme von allen Abfallarten, die der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) unterliegen.“

Verfahrensweise:
„Die Probenahme ist in mehreren Schritten durchzuführen:

Festlegung des Probenahmeortes
Auswahl des Probenahmeverfahrens
Entnahme der Probe
Aufbereitung der Probe
Lagerung und Transport der Probe“
Dokumentation:
„Alle relevanten Informationen zur Probenahme sind zu protokollieren, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.“

2. Mantelverordnung:

Verwertung von mineralischen Abfällen:
„Die Mantelverordnung regelt die Verwertung von mineralischen Abfällen als Ersatzbaustoffe.“

Einstufung in Verwertungsklassen:
„Die Einstufung eines Abfalls in eine Verwertungsklasse (VK) erfolgt anhand der Schadstoffgehalte, die durch die Probenahme nach LAGA PN98 ermittelt werden.“

Zuordnungswerte:
„Je nach VK sind unterschiedliche Verwertungsmöglichkeiten zulässig.“

3. Ersatzbaustoffverordnung:

Neuregelungen:
„Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ersetzt die Mantelverordnung und führt einige Neuerungen ein.“

Prüfverfahren:
„Die EBV führt ein neues zweistufiges Prüfverfahren für die Eignung von Ersatzbaustoffen ein.“

Elektronisches Abfallregister:
„Die EBV fordert die Einführung eines elektronischen Abfallregisters.“

4. Zusammenhänge:

Probenahme nach LAGA PN98:
„Die Probenahme nach LAGA PN98 ist die Grundlage für die Charakterisierung von mineralischen Abfällen und somit für die Verwertung als Ersatzbaustoffe.“

Mantelverordnung und Ersatzbaustoffverordnung:
„Die Mantelverordnung und die Ersatzbaustoffverordnung regeln die Verwertung von mineralischen Abfällen als Ersatzbaustoffe.“