Anforderungen nach LAGA PN 98 und PN 2/78 im Lichte des Kreislaufwirtschaftsrechts

1. Rechtlicher Rahmen und Bedeutung der Repräsentativität

Die zutreffende abfallrechtliche Einstufung eines Materials setzt eine fachgerechte und repräsentative Probenahme voraus. Grundlage hierfür sind insbesondere:

  • das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG),

  • die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV),

  • einschlägige untergesetzliche Regelwerke (z. B. DepV, ErsatzbaustoffV),

  • sowie die einschlägigen technischen Regelwerke der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).

Die LAGA-Mitteilungen – insbesondere LAGA PN 98 (Probenahme von festen Abfällen) und LAGA PN 2/78 (Probenahme von flüssigen und schlammigen Abfällen) – stellen keine formellen Rechtsnormen dar. Sie werden jedoch in der Vollzugspraxis und Rechtsprechung als antizipierte Sachverständigengutachten herangezogen und konkretisieren den Stand der Technik bei der Probenahme.

Eine von diesen Regelwerken abweichende Vorgehensweise ist nicht per se unzulässig, bedarf jedoch einer fachlich tragfähigen Begründung. Ohne nachvollziehbare Einhaltung anerkannter Probenahmestandards kann die Analytik ihre rechtliche Beweisfunktion verlieren.

Repräsentativität ist somit keine eigenständige Rechtsnorm, wohl aber eine rechtlich zwingende Voraussetzung für eine belastbare Deklaration und Entsorgungszuordnung.


2. Probenahmeplanung nach LAGA PN 98

Nach LAGA PN 98 ist vor Beginn der Probenahme ein Probenahmekonzept zu erstellen und zu dokumentieren. Dieses umfasst insbesondere:

  • Ziel und Anlass der Untersuchung,

  • Beschreibung der Grundgesamtheit,

  • erwartete Schadstoffparameter,

  • gewählte Probenahmestrategie,

  • Anzahl und Art der Einzelproben,

  • Bildung der Misch- oder Sammelproben,

  • Qualitätssicherungsmaßnahmen.

Die Planung dient der Sicherstellung der Repräsentativität und Nachvollziehbarkeit. Fehlt eine dokumentierte Vorgehensweise oder ist diese unplausibel, kann dies die Verwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erheblich beeinträchtigen.


3. Feststoffe – Anforderungen der LAGA PN 98

Für feste Abfälle wie Boden, Bauschutt, Schlacken oder Produktionsrückstände gilt die LAGA PN 98 als maßgebliches Regelwerk.

3.1 Grundgesamtheit und Stichproben

Die zu untersuchende Materialmenge ist als Grundgesamtheit zu definieren. Diese wird durch eine ausreichende Anzahl von Einzelproben charakterisiert, die zu Misch- oder Sammelproben vereinigt werden können.

Die PN 98 enthält Mindestanforderungen und Orientierungswerte zur Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit von Volumen, Heterogenität und Materialart. Abweichungen hiervon sind möglich, müssen jedoch fachlich begründet und dokumentiert werden.

3.2 Probenahmestrategie bei Haufwerken

Bei Haufwerken wird regelmäßig eine systematische Probenahme (z. B. Raster- oder Sektorenverfahren) empfohlen, um Entmischungseffekte (Korngrößen- oder Dichteunterschiede) auszugleichen.

Eine rein punktuelle oder visuell selektive Probenahme genügt in der Regel nicht den Anforderungen an die Repräsentativität, sofern keine besondere Verdachts- oder Anlasssituation vorliegt.


4. Flüssige und schlammige Abfälle – PN 2/78 und DIN-Normen

Für flüssige und schlammige Abfälle sind die Vorgaben der LAGA PN 2/78 in Verbindung mit einschlägigen DIN-Normen – insbesondere der DIN EN ISO 5667-Reihe – heranzuziehen.

4.1 Berücksichtigung von Phasentrennung

Flüssigkeiten in Tanks oder Behältern unterliegen häufig einer Stratifikation (z. B. Ölphase, Wasserphase, Sediment). Eine repräsentative Probenahme muss diese Schichtung berücksichtigen.

Erforderlich sind je nach Sachlage:

  • Tiefenproben,

  • integrierte Mischproben,

  • oder getrennte Probenahmen aus unterschiedlichen Zonen.

4.2 Auswahl geeigneter Geräte

Die Auswahl der Probenahmegeräte (Zonensammler, Durchflussprobenahmegeräte, Schlammstecher etc.) richtet sich nach:

  • Viskosität,

  • Sedimentationsverhalten,

  • chemischer Beschaffenheit,

  • Arbeitsschutzanforderungen.

Die gewählte Methode ist zu dokumentieren und technisch nachvollziehbar zu begründen.


5. Qualitätssicherung, Dokumentation und Beweissicherung

Eine gerichtsfeste Probenahme erfordert eine lückenlose Dokumentation, insbesondere:

  • Datum, Uhrzeit, Ort,

  • Beschreibung der Grundgesamtheit,

  • Witterungsbedingungen,

  • verwendete Geräte,

  • Anzahl und Lage der Einzelproben,

  • Bildung von Mischproben,

  • sensorische Auffälligkeiten,

  • Probenkennzeichnung und Versiegelung.

Die Einhaltung einer nachvollziehbaren Probenkette (Chain of Custody) ist insbesondere bei akkreditierten Untersuchungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 von Bedeutung.

Konservierungsmaßnahmen (z. B. Kühlung, Ansäuerung) sind entsprechend den stofflichen Anforderungen unverzüglich vorzunehmen und zu dokumentieren, um Veränderungen während Lagerung und Transport auszuschließen.


6. Rechtsfolgen fehlerhafter Probenahme

Eine nicht repräsentative oder unzureichend dokumentierte Probenahme kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Unwirksamkeit von Deklarationsanalysen,

  • Anfechtbarkeit von Entsorgungszuordnungen,

  • ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken nach § 69 KrWG,

  • strafrechtliche Relevanz bei vorsätzlicher Fehlklassifizierung (§ 326 StGB).

Die Verantwortung für die zutreffende Einstufung eines Abfalls verbleibt grundsätzlich beim Abfallerzeuger (§ 7 KrWG). Eine fehlerhafte Probenahme kann daher sowohl zu unzulässiger Entsorgung als auch zu wirtschaftlich erheblichen Fehlzuordnungen führen.


7. Zusammenfassung

Die Repräsentativität der Probenahme ist eine zwingende fachliche Voraussetzung für jede belastbare abfallrechtliche Bewertung.

Die LAGA PN 98 und PN 2/78 konkretisieren als anerkannte technische Regelwerke den Stand der Technik und dienen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren als maßgeblicher Referenzrahmen.

Eine fachlich fundierte Probenahmeplanung, sachgerechte Durchführung sowie umfassende Dokumentation sind daher nicht lediglich formale Anforderungen, sondern zentrale Elemente der rechtssicheren Abfallbewertung.*

*KI-generierter Text. Fehler nicht ausgeschlossen.


Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.