Bildungsfreistellung

Weiterbildung soll den Menschen die Chance bieten, sich die für die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Mitgestaltung der Gesellschaft erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anzueignen, und dies unabhängig von Geschlecht und Alter, Bildung, sozialen oder beruflichen Stellung, politischen oder weltanschaulichen Orientierung und Nationalität.

Voraussetzungen:
Alle Beschäftigten, die Ihre Arbeitsstätte in Sachsen-Anhalt (ähnliche Gegebenheiten in anderen Bundesländern) haben, haben Anspruch auf fünf Tage bezahlten Sonderurlaub pro Jahr für Bildungszwecke, die thematisch der berufsspezifischen Weiterbildung dienen.

Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen.

Der Arbeitgeber hat ein Mitspracherecht bei der Gewährung von Sonderurlaub, denn er kann den Sonderurlaub versagen, wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.

Das Bildungsfreistellungsgesetz gilt nicht für Personen, die in einem Beamtenverhältnis stehen, die sich in einem Richteramt befinden, sowie für Soldaten und Zivildienstleistende. Für diese Beschäftigten gelten besondere Regelungen.

Der Veranstalter muss für die angebotene Fortbildung eine Genehmigung zur Gewährung der Bildungsfreistellung des Landesverwaltungsamtes haben.

Antragstellung:
Beschäftigte in Sachsen-Anhalt beantragen ihren Bildungsurlaub bei ihrem Arbeitgeber. Einen Nachweis über die Genehmigung der Bildungsfreistellung für die geplante Fortbildung können die Beschäftigten bei dem jeweiligen Veranstalter in Form einer Kopie des Genehmigungsbescheides oder einer Bestätigung zur Vorlage bei ihrem Vorgesetzten abfordern. Die anfallenden Kosten für Lehrgänge im Rahmen der Bildungsfreistellung sind grundsätzlich von den Beschäftigten selbst zu tragen. Es gibt keinen Anspruch, dass diese Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden müssen.

Quelle: Landesverwaltungsamt