Derzeitige rechtliche Stand bei der Gewerbeabfallverordnung

Der derzeitige rechtliche Stand der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist geprägt von einer großen Übergangsphase. Während aktuell (Anfang 2026) noch die Fassung von 2017 gilt, steht eine umfassende Novelle unmittelbar bevor.

Hier ist die Zusammenfassung des aktuellen Stands und der wichtigsten Änderungen:

1. Status Quo: Die geplante Novelle 2026

Die Bundesregierung hat eine umfassende Überarbeitung der GewAbfV beschlossen. Das Ziel ist es, die Recyclingquoten drastisch zu erhöhen, da die bisherigen Regelungen oft umgangen wurden (z. B. durch pauschale Behauptungen der „wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“ der Trennung).

  • Geplantes Inkrafttreten: Die Novelle soll am 01. Juli 2026 in Kraft treten.

  • Aktueller Stand: Der Entwurf wurde bereits notifiziert und im Bundesrat behandelt, wobei es zuletzt (Stand Ende 2025) noch politische Abstimmungsbedarfe zwischen den Bundesländern gab. Unternehmen müssen sich jedoch jetzt auf die Umsetzung vorbereiten.


2. Die wichtigsten Änderungen ab Juli 2026

Die neue Verordnung verschärft die Anforderungen an Abfallerzeuger (Unternehmen) und Entsorger deutlich:

A. Kennzeichnungspflicht für Behälter (§ 9a neu)

Dies ist eine der praxisrelevantesten Änderungen: Alle Abfallbehälter müssen künftig klar mit der jeweiligen Abfallfraktion gekennzeichnet sein. Das gilt auch für Behälter, in denen Abfälle (ausnahmsweise) gemischt gesammelt werden dürfen – hier müssen die nicht zugelassenen Stoffe aufgeführt werden.

B. Verschärfte Dokumentationspflichten

Die Dokumentation, warum Abfälle nicht getrennt gesammelt werden, wird strenger:

  • Formblätter: Statt Freitext müssen künftig standardisierte Formblätter (Anlagen zur Verordnung) genutzt werden.

  • Nachweise: Lichtbilder, Liefer- und Wiegescheine sowie Entsorgungsverträge werden als Nachweise verpflichtend vorgeschrieben (früher eine „Kann“-Bestimmung).

  • Elektronische Vorlage: Behörden können die Dokumentation künftig digital einfordern.

C. Neue Grenzwerte für Kleinstmengen

Die Schwellenwerte, unter denen man von Dokumentations- oder Trennpflichten befreit ist, wurden angepasst:

  • Gewerbeabfall: Die Grenze für die „sehr geringe Menge“ wird von 5 kg auf 10 kg pro Woche angehoben.

  • Bauabfälle: Bei Bau- und Abbruchmaßnahmen steigt die Grenze von 0,5 $m^3$ auf 1 $m^3$.

D. Fokus auf Asbest und Gips

Nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle müssen künftig zwingend getrennt von anderen Fraktionen gesammelt und entsorgt werden. Zudem wird die Getrennthaltung von Gipskartonplatten weiter präzisiert.


3. Was Sie jetzt tun sollten

Da die Umstellung für Betriebe oft mit logistischem Aufwand verbunden ist, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  1. Bestandsaufnahme: Prüfen Sie Ihre aktuellen Abfallströme. Werden Papier, Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz und Bioabfälle bereits sauber getrennt?

  2. Behälter-Check: Planen Sie die Kennzeichnung Ihrer Mülltonnen und Container gemäß den neuen Vorgaben ein.

  3. Dokumentations-System: Stellen Sie sicher, dass Ihr Abfallbeauftragter oder Dienstleister ab Juli 2026 die neuen Formblätter verwendet und Fotos von der Trennung (als Beleg für die Behörde) anfertigt.