Grenzüberschreitende Abfallverbringung: Fremdstoffproblematik vor dem EuGH

Beim Import oder Export von zur Verwertung bestimmten Abfällen der Grünen Liste stellt sich in der Praxis regelmäßig die Frage nach der Höhe des (noch) zulässigen Fremdstoffanteils.

Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von (noch) als Abfall einzustufenden Sekundärrohstoffen der Grünen Liste, wie z.B. PPK oder Schrott, tritt häufig die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen etwaige Fremdstoffanteile eine Notifizierungspflicht auslösen.

Die Behördenpraxis variiert in diesem Punkt stark, sowohl auf EU-Ebene von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, als auch auf nationaler Ebene von Bundesland zu Bundesland. Dabei bedienen sich die Behörden vielfach starrer prozentualer Obergrenzen, für die es indes keine Grundlage in der EU-Abfallverbringungsverordnung gibt. Zudem ist im Vollzug die Tendenz zu verzeichnen, die Fremdstoffgrenzen immer weiter abzusenken – bis hin zu der praxisfernen Forderung nach vollständiger Fremdstofffreiheit als Voraussetzung für die Einstufung eines Abfalls in die Grüne Liste.

Nunmehr beschäftigt sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dieser Frage und wird voraussichtlich eine EU-weit einheitliche Klärung der Fremdstoffthematik herbeiführen. Das ist insbesondere unter dem Aspekt der Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu begrüßen. Anlass für die Klärung geben zwei aktuelle Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart aus Oktober 2018 und des Verwaltungsgerichts Köln aus April 2019, mit denen diese Gerichte den EuGH jeweils um Vorabentscheidung ersucht haben. Mit Entscheidungen in diesen Verfahren ist voraussichtlich noch in diesem Jahr zu rechnen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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