Die Anforderungen des Bodenschutzes an das Auf-/ Einbringen von Materialien in und auf Böden regeln insbesondere § 6 BBodSchG und § 12 BBodSchV.

Das Abfallrecht steuert hinsichtlich solcher Maßnahmen stoffstrombezogene Rechtspflichten bei.

Das Verwerten mineralischer Abfälle kann ferner den Tatbestand der Gewässerbenutzung erfüllen und somit weiteren wasserrechtlichen Anforderungen unterworfen sein.

Zur Auslegung der o.g. Regelungen werden z.Zt. in den Ländern Vollzugshilfen (z.B. zu § 12 BBodSchV), Technische Regeln (LAGA M 20) und landesspezifische Vorgaben herangezogen.

Der daraus resultierende uneinheitliche Vollzug wird mit Inkrafttreten der neuen Mantelverordnung eingeschränkt.

Dann kommen diese Neuregelungen über die Anforderungen bei

    • HerstellungVerwendung von Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken (ErsatzbaustoffV)
    • Einsatz von Boden(-ähnlichem) Material (BBodSchV) zur Verfüllung (Gruben, Brüche, Tagebaue)

zur Anwendung.

Das Seminar nähert sich dieser neuen Schnittstellen-Problematik aus dem Blickwinkel der jeweils einschlägigen Rechtsbereiche und zeigt Lösungsvorschläge zu den Abgrenzungs- und Konkretisierungsproblemen auf.

Im Ergebnis soll den Praktikern und Rechtsanwendern eine orientierende Leitlinie an die Hand gegeben werden, die Inhalt und Bedeutung der jeweils anzuwendenden (künftigen) Bestimmungen für die Verwertung mineralischer Abfälle umfasst.