Abfallverbringung: Das Umweltbundesamt hat die sog. „Staatenliste“ von seiner Homepage genommen, die in der Vergangenheit für die Exporteure von Sekundärrohstoffen eine große Hilfe darstellte. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den Hintergründen der Entscheidung des Umweltbundesamtes.
Innerhalb der EU dürfen Abfälle zur Verwertung ohne vorheriges Notifizierungsverfahren grenzüberschreitend verbracht werden, wenn sie in die Grüne Liste eingestuft werden können. Dies gilt mit wenigen Ausnahmen auch für Verbringungen in andere OECD-Staaten. Gehört der Zielstaat demgegenüber nicht der OECD an, hängt das unionsrechtlich vorgeschriebene Verfahren beim Export von Abfällen der Grünen Liste davon ab, für welche Option sich der Drittstaat entscheiden hat: Je nach Antwort des Drittstaats kommt ein Exportverbot, das Notifizierungsverfahren oder – wie bei einer Verbringung innerhalb der EU – das Anhang VII-Verfahren zur Anwendung.
Eine übersichtliche und in der Praxis hilfreiche Zusammenstellung der für die jeweiligen Drittstaaten aktuell geltenden Regeln enthielt bislang die vom Umweltbundesamt zur Verfügung gestellte sog. „Staatenliste“. Diese hat das Umweltbundesamt jetzt von seiner Homepage genommen. Begründung: Die zugrundeliegende EU-Verordnung 1418/2007, in der die von den einzelnen Drittstaaten jeweils gewählte Option fixiert werden soll, spiegelt den aktuellen Rechtszustand in den Drittstaaten nicht mehr wider, weil die EU-Kommission sie seit 2014 nicht mehr aktualisiert hat – trotz entsprechender Verpflichtung nach der EU-Abfallverbringungsverordnung.
Um Rechtsverstöße im Zielstaat zu vermeiden, müssen sich Unternahmen, die Abfälle in einen Nicht-OECD-Staat exportieren wollen, daher selbst informieren, ob dort strengere Vorgaben als das Anhang VII-Verfahren einzuhalten sind. Unionsrechtlich bleibt die veraltete Verordnung 1418/2007 allerdings weiterhin anwendbar.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte
Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.