Die lange erwartete Drittstaatenverordnung ist in Kraft getreten – mit erheblichen Auswirkungen insbesondere auf den Handel mit China.
Die Regelungen über Abfallverbringungen in Nicht-OECD-Staaten außerhalb der EU weichen erheblich von den Regelungen für unionsinterne Verbringungen ab. So gilt für alle Abfälle der Gelben Liste ein Ausfuhrverbot. Zulässig sind Verbringungen daher im Wesentlichen für Abfälle, die der Grünen Liste zuzuordnen sind. Die Einstufung von Abfällen als grün führt bei Exporten in Nicht OECD-Drittstaaten zudem nicht ohne Weiteres dazu, dass ihre Verbringung keiner Notifizierung bedarf. Vielmehr kann der Empfangsstaat die anzuwendende Verfahrensart wählen. Die Antworten, welche die Drittstaaten auf eine entsprechende Anfrage der EU-Kommission gegeben haben, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 zusammengefasst. Diese sog. Drittstaatenverordnung wurde zuletzt 2014 geändert und war daher in weiten Teilen veraltet. Die damit längst überfällige Novelle ist nunmehr am 10.11.2021 in Kraft getreten.
Die bedeutsamste Änderung betrifft China, das die Anfrage der EU Kommission nicht beantwortet hat. Daher wurden die Regelungen für China in der Drittstaatenverordnung kurzerhand gestrichen. Verbringungen nach China bedürfen somit heute – soweit sie überhaupt zulässig sind – ausnahmslos einer Notifizierung.
Dass es für diese zentrale Änderung keine Übergangsfrist gibt, offenbart ein mangelhaftes Bewusstsein der EU-Kommission für die Bedürfnisse der Praxis, welches die betroffenen Unternehmen in laufenden Geschäftsbeziehungen vor schwierige Probleme stellt. Denn es ist praktisch unmöglich, die nunmehr erforderlichen Notifizierungsverfahren kurzfristig abzuschließen.
lohnend erscheint daher die Überprüfung, für welche Fraktionen das Abfallende erreicht werden kann, bevor sie grenzüberschreitend verbracht werden. Denn die verbringungsrechtlichen Vorgaben gelten nur für Abfälle.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte
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