Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die in Deutschland die Anforderungen an das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle konkretisiert, ist ein zentrales Regelwerk zur Förderung der Abfallhierarchie (Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling). Sie zielt darauf ab, die Recyclingquoten zu erhöhen und die Beseitigung von wertvollen Rohstoffen zu minimieren.
💡 Zentrale Pflichten und Adressaten
Die GewAbfV richtet sich primär an die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen, die nicht durch spezifischere Vorschriften abgedeckt sind.
1. Trennpflicht (Die Königsdisziplin)
Der Kern der Verordnung ist die Pflicht zur Getrennthaltung der Abfälle. Gewerbetreibende müssen Abfälle, die zur Verwertung geeignet sind, unvermischt sammeln und der Verwertung zuführen. Dies umfasst insbesondere folgende Abfallfraktionen (§3 GewAbfV):
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Papier, Pappe und Karton
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Glas
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Kunststoffe (z. B. Folien, Verpackungen)
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Holz
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Textilien
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Metalle
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Bioabfälle
2. Dokumentationspflicht
Der Gewerbetreibende muss die Einhaltung der Trennpflicht lückenlos dokumentieren. Die Dokumentation muss die Art, Menge und den Verbleib (Entsorgungsweg) der getrennt gesammelten Abfallfraktionen sowie der gemischten Abfälle nachweisen. Diese Nachweise sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
🛠️ Ausnahmen und Opt-Out-Möglichkeiten (Trennungsgebot)
Die Verordnung sieht Ausnahmen vom strikten Trenngebot vor, die jedoch eng begrenzt und nachweispflichtig sind (§3 Abs. 2 GewAbfV):
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Technisch unmöglich: Eine Getrennthaltung ist technisch nicht realisierbar (z. B. bei sehr beengten Platzverhältnissen).
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Wirtschaftlich unzumutbar: Die Kosten für die Getrennthaltung stehen außer Verhältnis zum Nutzen.
Ersatzmaßnahme: Gemischte Sammlung mit Vorbehandlung
Kann nicht getrennt gesammelt werden, muss der gemischte Abfall zwingend einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden (§4 GewAbfV). Diese Anlage muss dazu in der Lage sein, die genannten Hauptfraktionen mechanisch abzutrennen und sie einer hochwertigen Verwertung zuzuführen.
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Nachweispflicht: Der Gewerbetreibende muss dem Entsorgungsunternehmen einen Nachweis über die Zuführung zur Vorbehandlungsanlage ausstellen und diesen sorgfältig aufbewahren.
🏗️ Besonderheiten bei Bau- und Abbruchabfällen
Für Bau- und Abbruchabfälle gelten ähnliche, aber spezifische Trennpflichten (§8 GewAbfV). Getrennt gesammelt werden müssen hier unter anderem:
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Bauschutt (Beton, Ziegel)
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Holz
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Glas
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Metalle
Auch hier gilt: Kann nicht auf der Baustelle getrennt werden, muss der gemischte Bau- und Abbruchabfall zwingend einer geeigneten Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zugeführt werden.
📈 Fazit für Gewerbetreibende
Die GewAbfV verschärft die Anforderungen an das innerbetriebliche Abfallmanagement erheblich. Sie zwingt Unternehmen dazu, ihre Abfallströme transparent zu machen und in die Kreislaufführung zu investieren. Eine konsequente Trennung und Dokumentation ist nicht nur Pflicht, sondern kann durch die Reduzierung von Restmüll und die Vermarktung von Wertstoffen auch zu Kosteneinsparungen führen. Die Nichteinhaltung stellt hingegen eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeldern belegt werden.
Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.
