Die neue EU-Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 – Paradigmenwechsel zwischen Kreislaufwirtschaft und Exportkontrolle

Mit der Verordnung (EU) 2024/1157 hat die Europäische Union das Abfallverbringungsrecht grundlegend neu gefasst. Ziel ist es, illegale Abfallströme wirksamer zu unterbinden, Umwelt- und Sozialstandards weltweit anzugleichen und zugleich die europäische Kreislaufwirtschaft zu stärken. Die Neuregelung ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und markiert einen klaren Paradigmenwechsel: Abfall wird nicht länger primär als Entsorgungsproblem behandelt, sondern als strategischer Rohstoff mit geopolitischer und ökologischer Relevanz.


1. Zielsetzung und politischer Kontext

Die neue Abfallverbringungsverordnung ist eng verknüpft mit dem European Green Deal, dem Aktionsplan Kreislaufwirtschaft sowie der EU-Chemikalien- und Rohstoffstrategie. Hintergrund sind langjährige Defizite bei der Kontrolle internationaler Abfallströme, insbesondere bei Kunststoffabfällen, sowie die Verlagerung ökologischer Belastungen in Drittstaaten mit niedrigeren Umweltstandards.

Kernziele der Verordnung sind:

  • die Vermeidung illegaler Exporte,

  • die Durchsetzung gleichwertiger Umweltstandards außerhalb der EU,

  • die Stärkung des EU-Binnenmarktes für Sekundärrohstoffe.


2. Volldigitalisierung der Notifizierungsverfahren

Ein zentrales Element der Reform ist die vollständige Digitalisierung der Abfallverbringung. Ab dem 21. Mai 2026 sind Notifizierungen, Genehmigungen und Informationspflichten grundsätzlich über ein zentrales elektronisches EU-System abzuwickeln.

Die papierbasierte Abwicklung wird damit zum Ausnahmefall. Ziel ist eine durchgängige Nachverfolgbarkeit der Abfallströme in Echtzeit. Für die zuständigen Behörden bedeutet dies einen unmittelbaren Zugriff auf Transport-, Mengen- und Anlageninformationen, wodurch Kontrollen beschleunigt und Umgehungsstrategien erheblich erschwert werden.

Für Unternehmen folgt daraus ein erheblicher IT- und Organisationsaufwand, insbesondere bei der Anpassung interner Compliance- und Dokumentationsprozesse.


3. Deutliche Verschärfung bei Abfallexporten

3.1 Kunststoffabfälle

Eine der einschneidendsten Neuerungen betrifft den Export von Kunststoffabfällen. Der Export nicht-gefährlicher Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Staaten ist künftig grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur möglich, wenn das jeweilige Drittland von der EU-Kommission ausdrücklich zugelassen wurde und nachweist, dass die Abfallbewirtschaftung unter gleichwertigen Umwelt- und Kontrollstandards erfolgt.

Auch Exporte in OECD-Staaten unterliegen verschärften Anforderungen. Hier ist insbesondere sicherzustellen, dass die empfangenden Anlagen den Abfall umweltgerecht und nach dem Stand der Technik verwerten.

3.2 Verlagerung der Beweislast

Neu ist die klare Verlagerung der Verantwortung auf den Exporteur. Unternehmen müssen aktiv nachweisen, dass die Verwertung im Bestimmungsland den EU-Standards im Wesentlichen entspricht. Die Zeiten einer rein formalen Notifizierung ohne substanzielle Prüfung der tatsächlichen Verwertungsbedingungen sind damit beendet.


4. Audit- und Sorgfaltspflichten

Die Verordnung führt faktisch eine neue Sorgfaltspflichtsystematik für Exporteure ein. In bestimmten Konstellationen – insbesondere bei Drittstaatenverbringungen – ist sicherzustellen, dass die Empfangsanlagen durch unabhängige Dritte auditiert wurden.

Diese Audits müssen belegen, dass:

  • Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutzstandards eingehalten werden,

  • keine unkontrollierten Emissionen oder illegalen Beseitigungen erfolgen,

  • eine ordnungsgemäße Nachweis- und Dokumentationspraxis besteht.

Für Unternehmen bedeutet dies zusätzliche Kosten, aber zugleich auch einen Haftungs- und Reputationsschutz, da die Verantwortung für Umweltschäden klar zugeordnet wird.


5. Erleichterungen für die EU-interne Kreislaufwirtschaft

Parallel zu den Verschärfungen im Außenverhältnis sieht die Verordnung gezielte Erleichterungen innerhalb der EU vor. Für sogenannte vorab zugelassene Verwertungsanlagen (Pre-consented facilities) gelten vereinfachte und beschleunigte Notifizierungsverfahren.

Ziel ist es, Sekundärrohstoffe schneller und rechtssicher innerhalb des Binnenmarktes zu zirkulieren und die Abhängigkeit von Primärrohstoffen und Drittstaaten zu reduzieren. Damit wird das Abfallverbringungsrecht erstmals explizit als Instrument der Industrie- und Rohstoffpolitik genutzt.


6. Auswirkungen auf Unternehmen und Vollzug

Für Unternehmen der Entsorgungs-, Recycling- und Industriebranche ergeben sich erhebliche Anpassungserfordernisse:

  • Überprüfung bestehender Exportbeziehungen,

  • Aufbau belastbarer Audit- und Kontrollstrukturen,

  • Anpassung von Vertrags- und Haftungsregelungen,

  • frühzeitige Umstellung auf digitale Notifizierungsprozesse.

Auch für die Behörden bedeutet die Verordnung einen Wandel: Weg von punktuellen Kontrollen, hin zu datenbasiertem, risikoorientiertem Vollzug.


7. Fazit

Die neue EU-Abfallverbringungsverordnung markiert einen Systemwechsel. Abfall ist kein Randthema der Umweltverwaltung mehr, sondern ein zentraler Bestandteil europäischer Ressourcen-, Umwelt- und Wirtschaftspolitik. Der rechtliche Rahmen wird restriktiver, transparenter und deutlich anspruchsvoller.

Unternehmen, die ihre Prozesse frühzeitig anpassen, können Rechtssicherheit gewinnen und sich strategische Vorteile im europäischen Kreislaufmarkt sichern. Wer hingegen an alten Exportmustern festhält, riskiert ab Mai 2026 nicht nur Bußgelder, sondern strukturelle Entsorgungsengpässe.*

*KI-generierter Text. Fehler nicht ausgeschlossen.


Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.