Zur Geltendmachung von Rechtsbehelfen durch Umweltvereinigungen bei der Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen

Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg hat in einem aktuellen Beschluss vom 09.03.2021 (Az. 2 B 76/20) entschieden, dass eine anerkannte Umweltvereinigung, die nach ihrer Satzung als Ziele Naturschutz und Landschaftspflege verfolgt, nicht gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen mit der Begründung verlangen kann, die von den Windenergieanlagen ausgehenden Schallimmissionen überschritten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm.

Gemäß § 2 UmwRG kann eine im Sinne des UmwRG anerkannte Umweltvereinigung Rechtsbehelfe gegen bestimmte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsentscheidungen einlegen, wenn die Entscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.

In dem vom VG Lüneburg zu entscheidenden Fall hatte sich eine anerkannte Umweltvereinigung als Antragstellerin gegen die einer Betreiberin von Windkraftanlagen erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen gewendet. Die Umweltvereinigung machte geltend, die den Genehmigungen zugrundeliegenden Schallgutachten seien unzureichend, weil sie nicht geeignet seien, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu belegen. Das VG Lüneburg sah darin eine Rüge der (wahrscheinlichen) Überschreitung der maßgeblichen, in der TA Lärm bestimmten Immissionsrichtwerte.

Das VG Lüneburg hat den auf diese Rüge gestützten Rechtsbehelf der Umweltvereinigung als unbegründet erachtet, da ein solcher Verstoß, so er denn tatsächlich bestehe, nicht Belange berühre, die zu den Zielen gehören, die die rechtsschutzsuchende Vereinigung nach ihrer Satzung fördere.

Gemäß der Begründung des VG Lüneburg sind die Richtwerte der TA Lärm ausschließlich nach dem Schutzanspruch der jeweils betroffenen – menschlichen – Nachbarschaft ausgerichtet. Sie differenzierten danach, ob der maßgebliche Immissionswert in einem Wohn-, Gewerbe- oder Dorfgebiet usw. liege und damit ausschließlich danach, inwiefern die dort ausgeübte Nutzung durch Menschen schutzbedürftig sei. Soweit also konkret eine Verletzung eines Immissionsrichtwertes gerügt werde, stehe der menschliche Anspruch auf Schutz vor unzumutbaren Umwelteinwirkungen in Form von Lärm in Rede.

Die Umweltvereinigung rüge mit ihrem Einwand, die Immissionsrichtwerte würden an bestimmten Immissionsorten nicht eingehalten, für die der für Allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert festgelegt worden sei, nur eine Verletzung menschlicher Schutzansprüche. Mit der Bezugnahme auf Immissionsrichtwerte rüge die Umweltvereinigung insbesondere nicht zugleich oder auch nur reflexhaft einen Verstoß gegen Lärmschutz zugunsten von Flora und Fauna. Denn befänden sich die von der Umweltvereinigung in Bezug genommenen Immissionsorte im Außenbereich, wovon auszugehen wäre, wenn dort keine Menschen in Gebäuden lebten, wäre das Schutzniveau geringer, so dass auch eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht ersichtlich sei.

Der Schutz von Menschen vor schädlichen Lärmeinwirkungen ist nach Auffassung des VG Lüneburg indes nicht ein von der Umweltvereinigung satzungsmäßig verfolgtes Ziel. Denn vornehmlich bezwecke der Verein den Schutz der Wälder und der in diesem Lebensraum lebenden Tiere, Vögel und Fledermäuse, den Schutz der Artenvielfalt in der Landwirtschaft und der Lebensräume für Wildtiere, Wildpflanzen und Wildpilze sowie den Schutz sonstiger Wildtiere im Wald, Offenland und in Gewässern samt ihrer natürlichen Eigendynamik in allen Lebensbereichen.

Nach der Begründung des Beschlusses des VG Lüneburg werde aus der Satzung der Umweltvereinigung deutlich, dass sie als satzungsmäßiges Ziel keinen umfassenden Umweltschutz verfolge. Gefördert werde vielmehr der Naturschutz und die Landschaftspflege, bei denen es sich lediglich um zwei Teilbereiche des Umweltschutzes handele, die enger als der Begriff des Umweltschutzes zu verstehen seien. Ziel der Vereinigung sei es demgegenüber nicht, den menschlichen Organismus vor Lärmeinwirkungen zu schützen.

Ein Verstoß gegen die zum Schutz von Menschen festgelegten Immissionsrichtwerte berühre somit keinen Belang, der zu den Zielen gehören würde, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördere. Dementsprechend könne die Umweltvereinigung nicht die Aufhebung der angegriffenen Genehmigungen wegen eines Verstoßes gegen die Lärmimmissionsrichtwerte verlangen.

In der Begründung der Entscheidung des VG Lüneburg wird deutlich herausgearbeitet, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Wesentlichen an dem menschlichen Schutzanspruch ausgerichtet sind, so dass es Umweltvereinigungen, die auf den Schutz von Natur und Landschaftspflege ausgerichtet sind, verwehrt ist, Genehmigungsentscheidungen allein wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte anzugreifen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.