Recyclingbetrieb mit Containerdienst zwischen Werk- und Güterkraftverkehr

Recyclingbetriebe bieten oft auch Containerdienste an. So kann es sein, dass sie mit ihren Containern ausschließlich die Entfallstellen ihrer Kunden bedienen und die dort angefallenen und in ihren Containern gesammelten Abfälle zu ihrem Betriebsgelände fahren, damit diese dort sortiert, zerkleinert, klassiert und als Recyclingstoffe erneut in den Kreislauf zurückgeführt werden können. Es kann aber auch sein, dass solche Betriebe mit ihren Transporteinheiten im Auftrag Dritter, die das Material im Handel erworben haben, Transporte zur Verbringung von Abfällen von deren Anfallstellen an die von Dritten vorgegebenen Bestimmungsorte durchführen. Um solchen Aufgabenstellungen entsprechen zu können, verfügen die Recyclingbetriebe/Containerdienste häufig über Güterkraftverkehrserlaubnisse nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und über die abfallrechtlich erforderliche Anzeige (§ 53 KrWG) bzw. bei Beförderung gefährlicher Abfälle über die entsprechende Erlaubnis (§ 54 KrWG).

Umso ärgerlicher ist es, wenn von den Überwachungsbehörden die notwendige Unterscheidung des Zusammenhangs, in dem der jeweilige Transport ausgeführt wird, nicht gemacht wird und aus diesem Grund bei Durchführung von – erlaubnisfreiem – Werkverkehr im Sinne des GüKG auch die Vorlage der güterkraftverkehrs-rechtlichen Erlaubnis bei der Kontrolle verlangt und wegen Fehlens dieser Erlaubnis ein Bußgeldbescheid verhängt wird.

So verhielt es sich auch in dem Sachverhalt, der dem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 24.11.2017 – 34 OWi 2010 Js 24038/17 – zu Grunde lag. Nach Ablauf der Gemeinschaftslizenz soll der Geschäftsführer und Verkehrsleiter des Containerdienstes und Rohstoffhandels in mindestens 42 Fällen Güterkraftverkehr ohne Erlaubnis betrieben haben. Damit sei einvorsätzlicher Verstoß des Betroffenen gegen §§ 3 Abs. 1, 18 Abs. 1 Nr. 1 b GüKG gegeben. Dabei ging der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) in der Begründung des deswegen erlassenen Bußgeldbescheids selbst davon aus, dass auf Grund der ihm vorliegenden Rechnungen in einem Zeitraum von etwa 10 Wochen der Betroffene für seine Entfallstellen (private Kunden) Kunststoffabfälle, gemischte Bau- und Abbruchabfälle, Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen, Mineralfaserplatten, Holzabfälle, Papier und Pappe o.ä. in Containern gesammelt, auf sein Betriebsgelände gefahren, soweit erforderlich, dort sortiert, ggfls. auch zerkleinert, abgesiebt und – die zu beseitigende Restfraktion – auf Deponien gefahren hat.

Auch wenn der LBM die Voraussetzungen für den Werkverkehr nach § 1 Abs. 2 GüKG im Einzelnen geprüft hat, ist er doch in diesem Fall zu der Einschätzung gelangt, dass neben der Beförderungstätigkeit keine weitere erhebliche Tätigkeit des Unternehmers in Bezug auf die abtransportierten Güter festzustellen sei. Das Sortieren, Absieben oder Zerkleinern auf dem Betriebsgelände sei nur eine untergeordnete Tätigkeit und erfolge lediglich aus eigenwirtschaftlichem Interesse, um die Abfälle auf Deponien bringen zu können. Die Sortierung bzw. das Trennen von Abfällen zum Abtransport stelle keine Bearbeitung der Güter im Sinne von § 1 Abs. 2 GüKG dar, ebenso nicht das Absieben oder Zerkleinern zum Abtransport. Die beförderten Güter würden nicht weiterverkauft, sie gingen bei dem Abtransport von der Anfallstelle auch nicht in das Eigentum des Unternehmens über. Die Beförderung sei hier die Haupttätigkeit des Unternehmens. Im Übrigen werde die Behauptung, es handle sich um erlaubnisfreien Werkverkehr im Sinne des GüKG, als Schutzbehauptung gewertet.

Mit dem Urteil wurde der Betroffene freigesprochen.

Dazu wurde vom Gericht festgestellt, dass der Betroffene in seinem Unternehmen, einem Containerdienst und Schrotthandel, 12 Mitarbeiter beschäftigt. Auf dem etwa 15.000 m² großen Betriebsgelände würden mit Hilfe mehrerer Arbeitsmaschinen (Bagger, Radlader und Sortiergreifer) die in Containern gesammelten Abfälle getrennt und auf verschiedenen Halden gelagert.

Die Geschäftsbeziehungen zu Kunden bestünden darin, dass diese das Unternehmen des Betroffenen mit der Entsorgung von Abfällen beauftragen. Zu diesem Zweck bringe der Betroffene mit Lastwagen, die mehr als 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht aufweisen, Container zu den Kunden, in die diese die Abfälle füllen. Die befüllten Container würden anschließend zum Betriebsgelände gebracht. Dort würden die Abfälle sodann sortiert und auf verschiedenen Halden gelagert.

Das Unternehmen stelle den Kunden die Entsorgung in Rechnung, wobei in der Regel ein Drittel des Rechnungsbetrages auf den Transport des Containers (An- und Abfahrt) und zwei Drittel auf die Entsorgung der Abfälle entfallen.

Die auf dem eigenen Betriebsgelände gelagerten Abfälle lasse das Unternehmen des Betroffenen von anderen Entsorgern abholen, wobei 40% der sortierten Abfälle an die jeweiligen Entsorger verkauft würden; bei 60% der sortierten Abfälle habe der Betroffene an die jeweiligen Entsorger ein Entgelt für die Entsorgung zu entrichten.

Die Wertschöpfung erfolge überwiegend aus der Sortierung der Abfälle, nicht aus dem Transport.

Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ist das Gericht zu der Einschätzung gelangt, dass der Betroffene keinen erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 GüKG betrieben hat. Unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur zur Auslegung der Voraussetzungen in § 1 Abs. 2 GüKG seien die von dem Betroffenen durchgeführten Abfalltransporte als erlaubnisfreier Werkverkehr zu qualifizieren.

Dabei wird in der Urteilsbegründung offengelassen, ob das Unternehmen Eigentum an den in den Containern gesammelten Abfällen erlangt hat. Denn die Tätigkeit des Unternehmens des Betroffenen ist nach Auffassung des Gerichts in jedem Fall als Bearbeitung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 GüKG zu werten. Durch die aufwändige und umfassende Sortierung der Abfälle liege eine Behandlung der transportierten Abfälle vor, die dem eigentlichen Betriebszweck dergestalt diene, dass erst die Behandlung den Verkauf an bzw. die Entsorgung durch andere Entsorger als eigentliche Wertschöpfung des Unternehmens ermögliche. Verkauf und Entsorgung stellten mithin eine wirtschaftlich sinnvolle Handelstätigkeit dar und seien nicht lediglich eine künstlich herbeigeführte, sachlich entbehrliche Folge der Güterbeförderung.

Auch die übrigen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 GüKG seien erfüllt. Insbesondere stelle vorliegend die Beförderung lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens des Betroffenen dar. Zwar entfalle ein Teil der Wertschöpfung auch auf die Beförderung; diese aber sei im Verhältnis zur eigentlichen Tätigkeit des Unternehmens, der Entsorgung durch vorhergehendes Sortieren und anschließenden Verkauf, von untergeordneter Bedeutung und gebe der Tätigkeit des Unternehmens nicht das Gepräge.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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