Der Bundesgerichtshof korrigiert seine Rechtsprechung zur Enteignungsentschädigung

Das BVerfG hat seinerzeit der Verfassungsbeschwerde der Enteignungsbehörde des Landes Berlin gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 07.07.2011 (III ZR 156/10) stattgegeben mit der Begründung, dass der BGH die justizielle Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG) verletzt habe. Der BGH habe – so das BVerfG – entgegen Art. 100 Abs. 1 GG die gebotene Vorlage zur Normenkontrolle an das BVerfG unterlassen, indem er „in nicht vertretbarer Weise“ die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der entschädigungsmindernden Reduktionsklausel in § 95 Abs. 2 Nr. 7 des Baugesetzbuches (BauGB) angenommen habe. Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Festsetzung einer Enteignungsentschädigung Bodenwerte unberücksichtigt, die im Rahmen des Planungsschadensrechts (gem. den §§ 40 – 42 BauGB) nicht zu berücksichtigen wären. Das BVerfG hat deshalb durch den Beschluss vom 16.12.2014 das Urteil des BGH vom 07.07.2011 aufgehoben und die Streitsache an den BGH zurückverwiesen. Nunmehr hat der BGH in dieser Sache durch Urteil vom 07.07.2016 (III ZR 28/15) erneut entschieden und seine frühere Rechtsprechung korrigiert. Damit ist der BGH – nicht ohne vernehmliches Murren und mit beachtenswerten Zwischentönen – der Gesetzesauslegung des BVerfG gefolgt.

In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte die Enteignungsbehörde die Entschädigung für die Entziehung des Eigentums an einem seit der Kriegszerstörung unbebauten Grundstück auf der Basis der ausgeübten Nutzung – nach Ablauf der planungsschadensrechtlichen 7-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2 und 3 BauGB) – auf 105.000,00 € festgesetzt. Hiergegen wandten sich die betroffenen Eigentümer beim zuständigen Landgericht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. den §§ 217 ff. BauGB. Das Landgericht verurteilte das Land auf der Basis der früheren Rechtsprechung des BGH unter der Annahme, dass die Reduktionsklausel des § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB – vermeintlich verfassungskonform – restriktiv ausgelegt werden müsse und deshalb in einem Fall der vorliegenden Art unanwendbar sei, zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Baulandwertes (225.000,00 €). In der Berufungsinstanz stellte das Kammergericht (KG) unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Entscheidung der Enteignungsbehörde wieder her. Auf die dagegen eingelegte Revision der Eigentümer hob der BGH mit dem Urteil vom 07.07.2011 (III ZR 156/10) das Urteil des KG auf. Zugleich verpflichtete der BGH das Land – ungeachtet des Ablaufs der siebenjährigen Plangewährleistungsfrist – zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Baulandwertes.

In diesem Urteil wie auch in älteren Urteilen (BGH, Urteil vom 06.05.1999 – III ZR 174/98; BGH, Urteil vom 11.07.2002 – III ZR 160/01; BGH, Urteil vom 19.07.2007 – III ZR 305/06) hat der BGH argumentiert, dass in Fällen einer „isolierten“ eigentumsverdrängenden Planung aufgrund der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und der gebotenen Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) – unabhängig vom Ablauf der 7-Jahres-Frist – die Enteignungsentschädigung nach derjenigen Grundstücksqualität zu bemessen sei, die das enteignete Grundstück vor der herabzonenden Ausweisung besessen habe. Eben hiergegen richtete sich der Beschluss des BVerfG vom 16.12.2014 (1 BvR 2142/11), das die Gesetzesauslegung des BGH als „unvertretbar“ bezeichnete.

Ersichtlich wollte das BVerfG den BGH zur Vorlage im Rahmen der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG anhalten. Dadurch hätte das BVerfG die Gelegenheit erhalten, über die Frage der Verfassungskonformität der Reduktionsklausel des § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB zu entscheiden. Diesen Weg hat der BGH indessen in dem neuen Urteil vom 07.07.2016 (III ZR 28/15) nicht beschritten, so dass es bis auf Weiteres nicht zu einer verfassungsgerichtlichen Klärung der Verfassungskonformität des § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB kommen wird.

Dies ist aus der Perspektive der wünschenswerten Rechtssicherheit zu bedauern, zumal die Leitsätze des BGH-Urteils vom 07.07.2016 und einige Wendungen der Urteilsgründe zwiespältig anmuten. So hat der erkennende III. Zivilsenat des BGH im ersten Leitsatz dieses Urteils ausgesprochen, er hege „nach wie vor Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 42 Abs. 2 und 3 und § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB in den Fällen einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung“; der Senat könne jedoch die für eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der genannten Normen nicht gewinnen. Damit distanziert sich der III. Zivilsenat des BGH von seiner früheren Rechtsprechung, ohne dem BVerfG in der Sache zuzustimmen.

Im Ergebnis hat der BGH die Revision der Eigentümer gegen das Urteil des KG zurückgewiesen. Dieses sei zutreffend von der Anwendbarkeit des § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB ausgegangen (Rn. 20). Es sei weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die 7-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB auch in dem gegebenen Fall der fremdnützigen Umplanung Anwendung finden könne (Rn. 23). Zudem sei im konkreten Fall die gesetzliche 7-Jahres-Frist im maßgeblichen Zeitpunkt der „eigentumsverdrängenden Maßnahme“, nämlich der Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 145 BauGB, abgelaufen (Rn. 25). Eine Ausnahme von der 7-Jahres-Frist des § 42 Abs. 3 BauGB könne im gegebenen Fall nicht angenommen werden (Rn. 26 ff.). Der erkennende Senat gibt somit seine früher „für geboten gehaltene einschränkende verfassungskonforme Auslegung von § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 42 Abs. 3 i.V.m. § 145 Abs. 5 Satz 4, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB“ in Anbetracht des Beschlusses des BVerfG vom 16.12.2014 auf (Rn. 30 ff.).

Gleichwohl sieht der BGH in dem Urteil vom 07.07.2016 eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht veranlasst. In den Urteilsgründen führt der erkennende Senat aus, er sei von der Verfassungswidrigkeit der Reduktionsklausel in § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB nicht mehr überzeugt, wie es Voraussetzung für eine Vorlage an das BVerfG zur konkreten Normenkontrolle sei (Rn. 34 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 14.04.1959 – 1 BvL 23, 34/57; BVerfG, Urteil vom 31.01.1988 – 1 BvL 17/87). Die insoweit verbleibenden Zweifel des erkennenden Senats genügten hierfür nicht (Rn. 34 ff.). Auf der Grundlage der vorzunehmenden Abwägung anhand der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 und 3 GG) und des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) könne der Senat sich „keine Überzeugung davon bilden, dass die in Rede stehende gesetzliche Regelung in einer die Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung überschreitenden Weise in die Eigentümerrechte der Betroffenen eingreift“ (Rn. 37).

In den Urteilsgründen hebt der Senat die Prinzipien der Situations- und Sozialgebundenheit des Grundeigentums (Rn. 38) sowie die Gründe und Motive der Novelle zum Bundesbaugesetz von 1976 hervor, die der zulässigen, städtebaulich relevanten Bodennutzbarkeit nur noch einen eingeschränkten Schutz während einer siebenjährigen Frist gewährt (Rn. 40 ff. unter Hinweis auf BT-Drucks. 7/2496, S. 55 f.). An seiner früheren Rechtsprechung zu § 42 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB hält der Senat „nach Überprüfung für die vorliegende Fallgestaltung nicht mehr in dieser Weise fest“ (Rn. 44). Angesichts der hervorgehobenen Situationsgebundenheit des Grundeigentums und der vom Gesetzgeber verfolgten schützenswerten Gemeinwohlbelange sind die aus der Sicht des Senats fortbestehenden „Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gewählten Lösung letztlich nicht so gewichtig, dass er sich eine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der bezeichneten Normen bilden konnte“ (Rn. 44).

Der erkennende Senat sieht es demgemäß nicht mehr als zwingend an, aus dem Grundsatz der Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) ein Gebot umfassender Gleichstellung des von einer „eigentumsverdrängenden Planung“ betroffenen Eigentümers mit allen übrigen Eigentümern im Plan- bzw. Sanierungsgebiet herzuleiten mit der Konsequenz, dass für die Inanspruchnahme seines Grundstücks nur eine Entschädigung auf der Grundlage der zulässigen Nutzung, also nach Baulandqualität, als angemessen anzusehen wäre. Vielmehr könne es auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG ein zulässiges Differenzierungskriterium sein, dass die in Anspruch genommenen Eigentümer im Gegensatz zu anderen Grundstückseigentümern die ursprünglich gegebene Bebauungsbefugnis noch nicht ins Werk gesetzt hätten (Rn. 45).

Dies gilt nach den Gründen des BGH-Urteils vom 07.07.2016 jedenfalls, wenn – wie im vorliegenden Streitfall – von der „herabzonenden“ Planung alle Grundstücke im Plangebiet betroffen sind, die noch nicht in der zuvor zulässigen Weise bebaut waren (Rn. 46). Darüber hinaus ist es nach Ansicht des erkennenden Senats in den Fällen der „isolierten“ eigentumsverdrängenden Planung „zumindest auch vertretbar, aufgrund des Fehlens einer privaten Investition in das Grundstück kein nach Art. 14 Abs. 1 GG schutzwürdiges Äquivalent eigener Leistung für die auf staatlicher Planung beruhende Wertsteigerung des Grundstücks anzuerkennen“ (Rn. 47 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 23.02.2010 – 1 BvR 2736/08, Rn. 45).

Da das BVerfG durch den Beschluss vom 16.12.2014 (1 BvR 2142/11) das Urteil des BGH vom 07.07.2011 (III ZR 156/10) aufgehoben hatte, der BGH mit diesem Urteil nach der verfassungsgerichtlichen Erkenntnis gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters verstoßen hatte und dieses BGH-Urteil nach den Erkenntnissen des BVerfG sowie des neuerlichen BGH-Urteils vom 07.07.2016 (III ZR 28/15) auch sachlich unrichtig war, erwies sich die Zahlung, die das Land Berlin aufgrund des landgerichtlichen Urteils und des BGH-Urteils vom 07.07.2011 geleistet hatte, als materiell rechtsgrundlos, soweit sie über den Grundstückswert aufgrund der ausgeübten Nutzung hinausging und nach dem Baulandwert bemessen war. Das Land Berlin beantragte deshalb die Verurteilung der verfahrensbeteiligten Eigentümer zur Rückzahlung des überschießenden, nach dem Baulandwert bemessenen Betrages.

Der BGH hat diesen Klageantrag durch das Urteil vom 07.07.2016 abgewiesen. Hierauf bezieht sich der zweite Leitsatz dieses Urteils. Danach ist § 717 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht entsprechend anwendbar, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung durch das BVerfG aufgehoben wird. Die in § 717 Abs. 2 und 3 ZPO geregelte Erstattungspflicht betrifft Zahlungen und andere Leistungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils. Eine solche Konstellation lag im vorliegenden Streitfall nicht vor. Daher schied eine unmittelbare Anwendung der genannten Vorschriften aus.

Die Verneinung einer entsprechenden Anwendung (so das BGH-Urteil vom 07.07.2016, Rn. 50 ff.) beruht auf der Würdigung, dass es hier an einer Bestandsunsicherheit aufgrund der Vorläufigkeit eines Titels fehle (Rn. 53). Daran ist richtig, dass die streitige Zahlung hier aufgrund eines rechtskräftigen Titels geleistet worden ist. Der BGH räumt hiermit der formellen Rechtssicherheit einen weitreichenden und nicht unbedenklichen Vorrang ein. Zugleich setzt er die materielle Gerechtigkeit zurück. Die Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) wird hierdurch in Fällen, in denen ein Betroffener im fachgerichtlichen Rechtsweg durch ein verfassungswidriges Procedere unterliegt und sein Recht nach Erschöpfung des Rechtsweges erst im Wege der Verfassungsbeschwerde beim BVerfG durchsetzen kann, in problematischer Weise beeinträchtigt.

Infolgedessen wird sich die vollzogene Korrektur der Rechtsprechung zur Enteignungsentschädigung erst in der künftigen Rechtspraxis auswirken. Insoweit sollten indessen nicht nur die Gerichte, sondern auch Enteignungsbehörden, Betroffene und beratende Rechtsanwälte die Korrektur der Rechtsprechung beachten.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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