Unwirksamkeit eines Bebauungsplans der Innenentwicklung bei Einbeziehung von Außenbereichsflächen

Mit Urteil vom 04.11.2015 (4 CN 9.14) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass in einem Bebauungsplan der Innenentwicklung jedenfalls keine Außenbereichsflächen einbezogen werden dürfen, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs liegen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Standortgemeinde einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Der Plan setzte für das 7.430 m² große Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet fest. Nach der Planbegründung diente der Bebauungsplan der Nachverdichtung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils unter Einbeziehung einer in untergeordnetem Umfang angrenzenden Außenbereichsfläche. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Normenkontrollantrag.

Das BVerwG bestätigte im Ergebnis die Entscheidung der vorhergehenden Instanz, dass ein Bebauungsplan vorliegend nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellt werden durfte.

Nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

Vorliegend wurden die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort sowohl vom BVerwG wie schon in der vorhergehen Instanz dahingehend gewürdigt, dass sich das Plangebiet nicht zur Innenentwicklung des Gemeindegebiets des Plangebers eignet.

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränke § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürften Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürften durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. Dies folge aus der Gesetzessystematik, dem Sinn und Zweck des § 13 a BauGB sowie aus der Gesetzesbegründung, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden solle und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen seien. Mit dem beschleunigten Verfahren solle ein Anreiz dafür gesetzt werden, dass die Gemeinden von einer Neuinanspruchnahme von Flächen durch Überplanung und Zersiedlung des Außenbereichs absehen.

Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist nach alledem die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt. Dies gilt nach Auffassung des BVerwG auch dann, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt und damit eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Betracht kommt. Eine Innenentwicklung nach außen ermögliche § 13 a BauGB nicht.

Ob die Vorschrift die Überplanung eines „Außenbereichs im Innenbereich“ oder die Beplanung eines Gebiets, das seine Außenbereichseigenschaft bereits dadurch verloren hat, dass es zuvor Gegenstand einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB geworden ist, erlaubt, hat das BVerwG ausdrücklich offen gelassen.

Für die Planungspraxis bedeutet diese Entscheidung, dass von der Möglichkeit eines Bebauungsplans der Innenentwicklung nur dann Gebrauch gemacht werden sollte, wenn die Flächen des Plangebietes unzweifelhaft dem unbeplanten Innenbereich zugerechnet werden können.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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