Anspruch eines dualen Systems gegen ein anderes duales System auf ordnungsgemäße Erfüllung von Meldepflichten

Das Landgericht (LG) Köln hat mit Urteil vom 14.11.2017 – Az.: 90 O 61/16 – die Betreiberin eines dualen Systems verurteilt, es zu unterlassen, aufgrund eigener Analysen geringere Mengen beteiligungspflichtiger Verpackungen an die Clearingstelle der dualen Systeme zu melden, als gemäß § 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung (VerpackV) tatsächlich beteiligungspflichtig sind.

Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in Verkehr bringen, haben sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV zu beteiligen. Diese Systeme haben ihre die Rücknahme von Verpackungen betreffenden Rechtsbeziehungen in einem Mengenclearing- und einem Nebenentgeltclearingvertrag und in dem Gesellschaftsvertrag der „Gemeinsamen Stelle der dualen Systeme Deutschlands GmbH“ geregelt. Gegenstand der Clearingverträge ist (unter anderem) die Art und Weise der Aufteilung der Kosten für die Rücknahme von beteiligungspflichtigen Verpackungen zwischen den dualen Systemen. Danach müssen die Kosten, die für die Rücknahme von beteiligungspflichtigen Verpackungen, die unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 VerpackV nicht an Systemen beteiligt worden sind, anteilig von allen Systemen getragen werden.

Das LG Köln sah es im Streitfall als erwiesen an, dass die Beklagte geringere Mengen beteiligungspflichtiger Verpackungen an die Clearingstelle der dualen Systeme gemeldet hatte, als gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV tatsächlich beteiligungspflichtig waren. Grundlage für die Meldung geringerer Mengen waren eigene Analysen der Beklagten der von ihren Kunden an sie gemeldeten Verpackungsmengen. Im Rahmen dieser Analysen hatte die Beklagte die Verpackungsmengen in die verschiedenen von der VerpackV vorgesehenen Verpackungsarten einkategorisiert, ohne individuelle Informationen über die Vertriebs- und Anfallstellenstruktur der Kunden zu den von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsarten angefragt zu haben.

Das LG Köln hat die Beklagte verurteilt, dies zu unterlassen. Eine Pflicht, an die Clearingstelle alle tatsächlich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV beteiligungspflichtigen Verpackungen zu melden, ist in den Clearingverträgen zwar nicht ausdrücklich geregelt. Nach Ansicht des LG Köln lässt sich eine solche Pflicht den Clearingsverträgen jedoch im Wege der Vertragsauslegung entnehmen. Durch die Clearingverträge stünden die Systembetreiber in einer Vertragsbeziehung, die umfangreiche Pflichten aller Teilnehmer des dualen Systems untereinander zum Gegenstand habe. Wesentlich für das Funktionieren des gesamten Systems sei es, dass die Systemteilnehmer ihren Meldepflichten sorgsam nachkommen. Diese Verpflichtung bestehe nicht nur gegenüber dem unabhängigen Dritten (im Sinne der Clearingverträge), sondern auch im Verhältnis der dualen Systeme untereinander. Das gelte insbesondere im Hinblick auf die finanziellen Konsequenzen, welche fehlerhafte Mengenmeldungen durch die unzutreffende Zuteilung von Kostenquoten gegenüber den Vertragspartnern zwangsläufig hätten.

Ferner hat das LG Köln die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Vertragsmuster zu verwenden, die geeignet sind, ihre Kunden, also die Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen, darüber in die Irre zu führen, welche der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen als beteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen gemeldet und zurückgenommen werden müssen. Gemäß dem Vertragswortlaut der von der Beklagten verwendeten Vertragsmuster war sie gegenüber ihren Kunden zur Rücknahme sämtlicher Verpackungen, also auch der nicht beteiligungspflichtigen Verpackungen verpflichtet. Dies ermöglichte es der Beklagten nach Auffassung des LG Köln, beteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen fälschlicherweise anderen Verpackungsarten zuzuordnen, ohne dass dies ihren Kunden auffallen musste. Das LG Köln stützte sich insoweit insbesondere darauf, dass im Streitfall erwiesen sei, dass die Beklagte für einige Kunden gar keine Mengen bestimmter Verkaufsverpackungen an die Clearingstelle gemeldet hatte, obwohl offensichtlich war, dass diese Kunden solche Verpackungen in Verkehr gebracht hatten.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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