Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) beschlossen

Am 26.11.2021 hat der Bundesrat die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-­VwV) nach Maßgabe der Empfehlungen des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschlossen (BR-Drs. 735/21). Die ABA-VwV dient der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 vom 10.08.2018) sowie für die Abfallverbrennung (Durchführungsbeschluss (EU) vom 12.11.2019). Im Nachgang zu der am 01.12.2021 in Kraft getreten Novelle der TA Luft 2021 ist damit ein weiteres Regelwerk zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen betreffend die Abfallwirtschaft auf den Weg gebracht. Die ABA-VwV soll am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten. Der genaue Zeitpunkt der Veröffentlichung ist noch unklar.

Die ABA-VwV betrifft zum  einen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) genehmigungsbedürftige Anlagentypen der Abfallwirtschaft, die in Nr. 5.4.8 TA Luft 2021 im Zuge der Novellierung noch keine eigenständige Regelung erfahren haben, hier Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Bo­ den (Nr. 7 des Anhangs 1 der 4. BlmSchV) und zur chemischen Behandlung von Abfällen (Nr. 8.8 des Anhangs 1 zur 4. BlmSchV).

Zum anderen werden die in Nr. 5.4.8 TA Luft 2021 enthaltenen Regelungen für bestimmte Anlagentypen angepasst bzw. – teilweise in erheblichem Umfang – ergänzt. Dies betrifft die Regelungen der Nr. 5.4.8.9.1 für Schredderanlagen (Nr. 8.9.1 des Anhangs 1 zur 4. BlmSchV), der Nr. 5.4.8.10 für physikalisch-chemische Behandlungsanlagen wie Anlagen zum Trocknen von Klärschlamm, zur Behandlung von Aluminiumsalzschlacken etc. (Nr. 8.10 des Anhangs 1 zur 4. BlmSchV), und der Nr. 5.4.8.11 für Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen (Nr. 8.11 des Anhangs 1 zur 4. BlmSchV).

In Nr. 5.4.8.10 werden unter a) bis h) acht, in Nr. 5.4.8.11 unter a) bis f) sechs verschiedene Anlagentypen geregelt. Zu letzteren zählen auch – mit Blick auf die Überschrift in Nr. 5.4.8.11

(,,Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen“) wenig glücklich – die in der bisherigen Fassung der TA Luft 2002 unter Nr. 5.4.8.11.2 geregelten „Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen“, die nunmehr in Nr. 5.4.8.11b geregelt sind.

In Nr. 5.4.8.12/5.4.8.14 sind zudem Regelungen zur Lagerung gefährlicher Abfälle vorgesehen.

Wegen „zeitlicher Verschiebungen im Normsetzungsverfahren“ konnten die Regelungen der ABA-VwV nicht mehr in die kürzlich erfolgte Novelle der TA Luft einbezogen werden (BR.­ Drs. 735/1/21, S. 2 f.). In ihrem Anwendungsbereich gehen die Regelungen der ABA-VwV der TA Luft 2021 vor; die übrigen Anforderungen der TA Luft 2021 bleiben unberührt. Daraus resultiert eine für den Rechtsanwender im Einzelfall unübersichtliche Regelungslage.

Als sogenannte sektorale – hier auf die Abfallwirtschaft bezogene – Verwaltungsvorschrift, die die TA Luft 2021 ergänzt, teilt die ABA-VwV deren rechtliche Bindungswirkung. Danach binden ihre Regelungsinhalte die Anlagenbetreiber nicht unmittelbar; dafür bedarf es vielmehr einer nachträglichen Anordnung oder aber der Vorgabe einer Neben­/Inhaltsbestimmung in einer BlmSchG-Genehmigung.

Allgemeine Sanierungsfrist ist der 17.08.2022 bzw. – für Anlagen der Nr. 5.4.8.11f („Anlagen zu mechanischen Behandlung von Aschen und Schlacken aus der Verbrennung von Abfällen“) – der 04.12.2022. Zu diesem Zeitpunkt „sollen“ bestehende Anlagen die Anforderungen ABA-VwV einhalten.

Die Fristen sind den Vorgaben der lndustrieemissions-Richtlinie geschuldet, wonach die Behörden innerhalb von 4 Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen sicherstellen, dass alle Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen überprüft werden und dabei aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung getragen wird. Wegen der im Normsetzungsprozess eingetretenen Verzögerungen bei der Umsetzung der BVT­ Schlussfolgerungen werden diese Fristen allerdings in vielen Fällen – insbesondere bei umfassenderen betrieblich-technischen Anpassungen – nicht einhaltbar sein. Dem ist behördlicherseits bei Sanierungsanordnungen Rechnung zu tragen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.