Abgrenzung Abfall-/Wasserrecht: Zur Anwendbarkeit des Abfallrechts auf die Entsorgung von Klärschlamm aus einer stillgelegten Kläranlage

In der Entscheidung geht es maßgeblich um die Frage der Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Abfallrecht einerseits und Wasserrecht andererseits. Gegenstand des Verfahrens war die Verantwortlichkeit für die Entsorgung von Klärschlamm. Die Klägerin, ein sondergesetzlicher Wasserverband, betrieb vormals eine Kläranlage mit Schlammtrocknungsplätzen. In den dafür vorgesehenen Becken trocknete der Schlamm, das abgezogene Schlammwasser floß wieder in die Kläranlage, der getrocknete Schlamm sollte weiter verwertet werden. Im Verlauf des Betriebs der Kläranlage wurden die Schlammtrocknungsplätze jedoch für die Deponierung des ausgefaulten Schlamms genutzt. Für die Klärschlammbehandlung wurden die Becken entbehrlich. Später legte die Klägerin die ganze Kläranlage still. Umstritten war nun im Weiteren, ob der Klärschlamm in den Schlammplätzen als Abfall einzustufen sei oder, wie die Klägerin vertrat, als Abwasser. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit des Abfallrechts bejaht. Der Anwendungsausschluss nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW- /AbfG, wonach das Abfallrecht nicht für Stoffe anzuwenden sei, sobald diese in Gewässer oder Ab-wasseranlagen eingeleitet oder eingebracht würden, greife nicht, da Klärschlamm, der bei der Abwasserbeseitigung angefallen, aber nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung sei, als Abfall aus Abwasserbehandlungsanlagen einzustufen sei. Bei Zugrundelegung der Nachfolgeregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG komme man, so das Oberverwaltungsgericht, zu keinem anderen Ergebnis.

Eine Entwässerung im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG liege nicht mehr vor, wenn eine noch stattfindende Entwässerung von Klärschlamm von der Abwasserbeseitigung funktional und räumlich vollständig getrennt sei. Ein Bezug zur Abwasserbeseitigung bestehe lediglich noch dahingehend, dass der Klärschlamm angefallen sei und sich nach wie vor auf dem Gelände der Kläranlage in Schlammplätzen befinde, die zu seiner Austrocknung angelegt worden seien. Dies reiche, so das Oberverwaltungsgericht, für einen Zusammenhang im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG nicht aus.

Quelle: KOPP-ASSENMACHER & NUSSER

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