Gegenstand des Verfahrens war die nachträgliche Anordnung einer Sicherheitsleistung für eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Kompostierungsanlage, in der Kompost in Form der offenen Mietenkompostierung hergestellt wird. Da es für die Berechnung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a BImSchG nach der überwiegenden Praxis in den Ländern vor allem auf die Entsorgungskosten für die Abfälle ankommt, die nach der Genehmigung in einer Abfallbehandlungsanlage gelagert bzw. behandelt werden dürfen, war hier wesentlicher Streitpunkt, ob es sich bei dem hergestellten Klärschlammkompost bzw. Rekultivierungsgemisch noch um Abfall oder schon um ein Produkt handeln würde. Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem hergestellten Klärschlammkompost bzw. Rekultivierungsgemisch um Abfall handele. Der Senat vertrat die Auffassung, dass das Kreislaufwirtschaftsgesetz die Anforderungen an das Merkmal „Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens“ im Vergleich zur vorherigen Rechtslage nach dem KrW-/AbfG nicht verringert habe. Das Verwertungsverfahren sei im Sinne von § 5 Abs. 1 KrWG erst dann vollständig „durchlaufen“, wenn die stofflichen Eigenschaften des Abfalls so verändert worden seien, dass das abfallspezifische Gefährdungspotential vollständig beseitigt sei und dem Stoff die vorherigen abfalltypischen Gefahren nicht mehr innewohnten.
Das Oberverwaltungsgericht stellt seine Rechtsprechung auf die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren KrW-/AbfG, nach der das Regime des Abfallrechts erst mit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des Abfalls ende (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2006, 7 C 4/06). Die frühere Rechtslage sei auf die in § 7 Abs. 3 KrWG kodifizierte Rechtslage übertragbar. Die für ein Ende der Abfalleigenschaft zu erfüllende Voraussetzung, dass die Verwendung eines Stoffes oder Gegenstandes insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen dürfe (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG), sei inhaltlich und funktional mit dem Gebot der Schadlosigkeit der Verwertung nach § 7 Abs. 3 KrWG vergleichbar.
Im konkreten Fall vertrat der Senat die Auffassung, dass der hergestellte Klärschlammkompost nur begrenzte Verwendungsmöglichkeiten habe, so dass eine schadlose Verwendung erst festgestellt werden könne, wenn der Klärschlammkompost sachgerecht auf geeignete, nämlich ggf. nur in geringem Maße bereits vorbelastete Böden aufgebracht worden sei. Erst dann sei das abfallspezifische Gefährdungspotential vollständig beseitigt. Ferner entschied das Oberverwaltungsgericht, dass eine reale Nachfrage nach (wenn auch geringwertig) belastetem Klärschlammkompost und ein entsprechender positiver Marktwert nicht feststellbar seien.
Anmerkung:
Quelle: KOPP-ASSENMACHER & NUSSER
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