Zulassung von Bodennutzungen im Kerngebiet

Mit Urteil vom 10.05.2019 (AZ 7 A 1419/17) hat das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) bestätigt, dass bei der Festsetzung eines Kerngebiets nach § 7 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) hinreichend sichergestellt sein muss, dass es vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie den zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

Das OVG stellte in dem o. g. Urteil inzidenter die Unwirksamkeit des Bebauungsplans fest – u. a. deshalb, weil die dort vorgenommene Festsetzung eines Kerngebiets mangels Rechtsgrundlage an einem durchgreifenden Mangel leide:

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans waren durch textliche Festsetzungen im Kerngebiet generell Wohnnutzungen oberhalb des Erdgeschosses zugelassen. Der Bebauungsplan setzte für das Kerngebiet als Höchstgrenze zwei Vollgeschosse fest, wobei die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in den Dachgeschossen möglich und in überwiegender Zahl auch geplant war.

Nach § 7 Abs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben, sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Da im vorliegenden Fall nach der Planfestsetzung das zulässige Wohnen die Nutzung für Handelsbetriebe, Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur überwiegt, fehle es an dem erforderlichen Übergewicht der nach Absatz 1 bestimmten Einrichtungen. Eine Rechtfertigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO – danach können sonstige Wohnungen festgesetzt werden – scheide ebenfalls aus, da auch hiernach keine unbeschränkte Festsetzung von Wohnungen für Kerngebiete erlaubt sei, bei denen die allgemeine Zweckbestimmung des § 7 Abs. 1 BauNVO nicht gewahrt bleibe. Andernfalls würde die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO normierte Pflicht des Normgebers verletzt, im Bebauungsplan nur ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes und nach Maßgabe der §§ 2 ff. BauNVO näher ausgestaltetes Baugebiet festzusetzen.

Es bleibt also festzuhalten, dass bei der Festsetzung von Wohnnutzungen in einem Kerngebiet diese zumindest gleichgewichtig mit den Einrichtungen entsprechend der Zweckbestimmung des § 7 Abs. 1 BauNVO sein müssen und diese nicht überwiegen dürfen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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