Öffentlichkeitsbeteiligung über das Internet im Verfahren der Bauleitplanung

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in einem Urteil vom 25.06.2019 – 10 D 88/16. NE –, das in einem Normenkontrollverfahren ergangen ist, zu den gesetzlichen Vorgaben für die Öffentlichkeitsbeteiligung über das Internet Stellung genommen. Das Urteil enthält beachtenswerte Klarstellungen für das Verfahren der Bauleitplanung. Nach § 4 a Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) kommt der Veröffentlichung im Internet – so das OVG NRW – die gleiche Funktion zu wie der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit in den herkömmlichen Formen der Bekanntmachung und Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Daraus folgt, dass es während der gesamten Auslegungszeit möglich sein muss, über das Internet auf die maßgeblichen Informationen zuzugreifen und das Online-Beteiligungsverfahren zu nutzen. Das OVG NRW hat in dem Verstoß gegen dieses Erfordernis einen beachtlichen formellen Rechtsfehler gesehen und deshalb den verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan für unwirksam erklärt.

Das Schicksal des verfahrensfehlerhaften, vom OVG NRW für unwirksam erklärten Bebauungsplans zeigt erneut, wie schwer sich die Kommunen immer wieder mit den komplizierten gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren der Bauleitplanung tun. Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan setzte nach einer verwickelten Vorgeschichte neben einem in drei Teilgebiete gegliederten Allgemeinen Wohngebiet (WA 1 – 3) ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „großflächiger Lebensmittelmarkt“ fest. In dem Sondergebiet sollte ausweislich der textlichen Festsetzung ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von höchstens 1.200 qm zulässig sein. Das Plangebiet war vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans weitgehend nicht überplant. Der Regionale Flächennutzungsplan (gem. § 13 Abs. 4 Raumordnungsgesetz – ROG) stellte das Plangebiet größtenteils als Wohnbaufläche / Allgemeiner Siedlungsbereich und nur dessen südlichen Randbereich als Gemischte Baufläche / Allgemeiner Siedlungsbereich dar (OVG NRW, Urteil vom 25.06.2019 – 10 D 88/16. NE, Rn. 6-9 ).

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans für das bezeichnete Gebiet war die Aufhebung einer vorangegangenen Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes. Mit dem Bebauungsplan sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes geschaffen werden, verbunden mit der dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung des Plangebiets.

Nachdem im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ein erster, im März 2014 bekannt gemachter Bebauungsplan für das Plangebiet in einem gerichtlichen Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt worden war (OVG NRW, Urteil vom 02.02.2016 – 10 D 21/15. NE), weil die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht vorlagen, führte die betroffene Stadt zur rückwirkenden Fehlerbehebung zwei ergänzende Verfahren (gem. § 214 Abs. 4 BauGB) durch. In dem zuletzt durchgeführten ergänzenden Verfahren sollte der Planentwurf nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt vom 23.07.2018 in der Zeit vom 31.07.2018 bis zum 07.09.2018 erneut öffentlich ausliegen. In dem Online-Beteiligungsformular war dagegen ein Beteiligungszeitraum vom 31.07.2018 bis zum 31.08.2018 angegeben. Der am 29.11.2018 beschlossene Bebauungsplan wurde mit öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt vom 17.12.2018 rückwirkend zum 10.03.2014 in Kraft gesetzt.

Das von einem planbetroffenen Grundstückseigentümer angerufene OVG NRW hat in dem eingangs bezeichneten Normenkontrollurteil vom 25.06.2019 – 10 D 88/16. NE – die formell-rechtliche Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans und die Unwirksamkeitserklärung (gem. § 47 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) auf § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB gestützt. Nach dieser Vorschrift sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen. Die Veröffentlichung im Internet tritt hiernach selbstständig neben die ortsübliche Bekanntmachung und die Auslegung der Unterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB. Wie das OVG NRW betont, hat die Neufassung der Beteiligungsvorschriften des BauGB durch das Gesetz zur Umsetzung der europäischen UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) die Publizitätserfordernisse im Rahmen der Bauleitplanung erheblich verschärft. Ein Verstoß bei der Anwendung des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB grundsätzlich beachtlich. Unbeachtlich ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e BauGB nur die fehlende Zugänglichkeit des Inhalts der Bekanntmachung und der auszulegenden Unterlagen über das zentrale Internetportal des Landes (OVG NRW, Urteil vom 25.06.2019 – 10 D 88/16. NE, Rn. 32).

Die gesetzliche, europarechtlich geforderte Verschärfung der Publizitätserfordernisse zeigt sich darin, dass die Nutzung elektronischer Informationstechnologien im Rahmen des § 4 a Abs. 4 BauGB bis zum Inkrafttreten des BauGB 2017 (am 01.10.2017) lediglich fakultativ (nämlich „ergänzend“) vorgesehen war, während sie nunmehr obligatorisch, jedoch nicht ausschließlich, sondern „zusätzlich“ geboten ist. Es bedarf mithin der doppelten und übereinstimmenden Veröffentlichung.

Das OVG NRW zieht hieraus in dem Urteil vom 25.06.2019 – 10 D 88/16. NE – die gebotene Konsequenz. Es stellt fest, dass die Antragsgegnerin den Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung, zu dem auch die darin bestimmte Dauer der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gehört, nicht (d.h. nicht richtig und vollständig) in das Internet eingestellt hat; denn die im Internet veröffentlichte Frist für die Abgabe von Stellungnahmen weicht von der im Amtsblatt genannten Frist insoweit ab, als sie um eine Woche kürzer ist. Nach der Konzeption des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB kommt der zusätzlichen Veröffentlichung im Internet die gleiche Funktion zu wie der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit in den herkömmlichen Formen des § 3 Abs. 2 BauGB. Sie läuft – so das OVG NRW – parallel dazu ab. Daher muss während der gesamten Auslegungszeit über das Internet auf die maßgeblichen Informationen zugegriffen und das Online-Beteiligungsverfahren genutzt werden können (OVG NRW, Urteil vom 25.06.2019 – 10 D 88.16 NE, Rn. 33).

Wie das OVG NRW des Weiteren feststellt, war die unrichtige Datierung des Endes des Beteiligungszeitraums auch geeignet, einzelne Interessierte Bürger, die etwa erst nach dem falschen Datum (31.08.2019) das Online-Beteiligungsformular aufgerufen haben, von der Abgabe einer tatsächlich noch möglichen Stellungnahme abzuhalten. Dass über einen Link im Online-Beteiligungsformular auch der Text der im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachung hätte eingesehen werden können, ändert daran nichts. Der interessierte Bürger ist – so das OVG NRW – nicht etwa gehalten, die Richtigkeit des von der Kommune im Internet genannten Endes des Beteiligungszeitraums zu überprüfen oder etwaige Widersprüche zwischen den Bekanntmachungstexten im Amtsblatt und im Internet aufzuklären (OVG NRW, Urteil vom 25.06.2019 – 10 D 88/16. NE, Rn. 35).

Da der Antragsteller den nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Fehler innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt hatte, war dem Normenkontrollantrag stattzugeben (OVG NRW, Urteil vom 25.06.2019 – 10 D 88/16 NE, Rn. 30,36).

Dem Urteil des OVG NRW ist zuzustimmen. Es zeichnet sich durch begrüßenswerte verfahrensrechtliche Strenge aus. Dies ist umso bemerkenswerter, als die weiteren Urteilsgründe im Hinblick auf ein mögliches Heilungsverfahren „auf der Grundlage einer nach dem bisherigen Sach- und Streitstand vorläufigen Bewertung“ Hinweise darauf geben, dass die übrigen Einwendungen des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans voraussichtlich nicht durchgreifen können (OVG NRW, Urteil vom 25.06.2019 – 10 D 88/16. NE, Rn. 37 ff.). Das gerichtliche Verdikt der verfahrensrechtlichen Fehlerhaftigkeit und der Unwirksamkeit des Bebauungsplans wird hierdurch nicht berührt.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.

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