Zur Zulässigkeit baulicher Erweiterungen im Außenbereich

Das Bundesverwaltungsgericht hat die baurechtliche Privilegierung von Erweiterungen bestimmter baulicher Anlagen im Außenbereich gestärkt. Das Gericht befürwortet eine weite Auslegung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und hat eine insoweit bestehende Kontroverse in Rechtsprechung und Literatur höchstrichterlich geklärt. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine angemessene bauliche Erweiterung von gewerblichen Betrieben im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB konkretisiert.

 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte über die Zulässigkeit der baulichen Erweiterung des klägerischen Betriebs am Ammersee zu entscheiden. Der Betrieb umfasst zum Einen Fischerei, zum Anderen Bootsvermietungen einschließlich Bootssteg und Bootslagerung. Die jeweiligen Betriebsanlagen sind auf verschiedenen Grundstücken in zum Teil mehreren hundert Metern Entfernung zueinander belegen. Der Kläger begehrte eine Baugenehmigung für einen weiteren Bootslagerplatz zum Zwecke der Bootsvermietung. Der Lagerplatz sollte auf der Fläche errichtet werden, auf der der Fischereibetrieb belegen ist. Die Betriebsanlagen befindet sich in einem Bereich, der bauplanungsrechtlich im sogenannten Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt. Der Flächennutzungsplan stellt für die Fläche, auf der das Vorhaben des Klägers verwirklicht werden sollte, eine „dominierende private Grünfläche“ dar.

 

Nach der Wertung des Gesetzgebers soll der Außenbereich grundsätzlich frei von Bebauung bleiben. Sogenannte privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB) wie etwa landwirtschaftliche Betriebe sind im Außenbereich zuzulassen, wenn sogenannte öffentliche Belange nicht entgegenstehen. In der Regel läuft dies auf eine Zulassung des privilegierten Vorhabens hinaus. Sonstige, nicht privilegierte Vorhaben können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen, bspw. den Darstellungen eines Flächennutzungsplans nicht widersprechen (§ 35 Abs. 2 BauGB). Ihre Zulassung ist in der Praxis tendenziell eher die Ausnahme. Eine besondere gesetzliche Begünstigung kommt Nutzungsänderungen und Erweiterungen bestimmter, im Außenbereich bereits vorhandener baulicher Anlagen sowie diesbezüglichen Ersatzbauten zu (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6 BauGB). Derartigen Vorhaben können bestimmte öffentliche Belange „nicht entgegengehalten“ werden. Dies gilt beispielsweise für den Umstand, dass das in Frage stehende Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht. Der Sache nach genießen diese Vorhaben eine Art Bestandsschutz, der bestimmte Änderungen/ Erweiterungen umfasst.

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte in seiner vorinstanzlichen Entscheidung (Urt. v. 02.03.2010 – 1 B 06.220) das Vorhaben des Klägers an § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB gemessen. Dies lag nahe, wollte der Kläger doch sein Vorhaben an den vorhandenen Betrieb anknüpfen. Unter Berufung auf eine in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretene Ansicht hat der VGH § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB so interpretiert, dass die darin genannten Belange – entgegen dem Wortlaut der Vorschrift – jedenfalls dann der Genehmigung eines Vorhabens entgegenstehen, wenn ihnen ein bestimmtes Gewicht zukommt. Dies gebot aus Sicht des VGH die Systematik des § 35 BauGB. Da der betreffende Flächennutzungsplan am geplanten Vorhabenstandort eine „dominierende private Grünfläche“ vorsieht, sei das Vorhaben, so der VGH, dort weder über § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB noch sonst bauplanungsrechtlich zulässig.

 

Dem ist das BVerwG nicht gefolgt. Im Sinne seiner bereits in einer früheren Entscheidung angedeuteten Rechtsauffassung (Urt. v. 19.02.2004 – 4 C 4.03) stellt es klar, dass die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB aufgeführten Belange unabhängig von ihrem Gewicht schlechthin unbeachtlich sind. § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB sei eine im Verhältnis zu § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB eigenständige Regelung, denn sie setze eine bereits bestehende Bebauung im Außenbereich voraus. Die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange würden durch die dort genannten Vorhaben „beiseitegeschoben“. Demnach durfte der VGH dem Kläger die begehrte Genehmigung allein wegen der entgegenstehenden Darstellung im Flächennutzungsplan („dominierende private Grünfläche“) nicht verweigern.

 

Im Ergebnis hat das BVerwG den Bootslagerplatz auf der vorgesehenen Fläche dennoch für bauplanungsrechtlich unzulässig erachtet. Denn die Voraussetzungen von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB seien nicht erfüllt. Danach ist die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs nur dann ein begünstigtes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Nur wenn dies der Fall ist, wird die entgegenstehende Darstellung im Flächennutzungsplan „beiseitegeschoben“.

 

Das BVerwG stellt zunächst klar, dass „Gebäude“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB auch eine sonstige bauliche Anlage sein kann (wie im vorliegenden Fall etwa ein Bootssteg). Auch müsse die Zulässigkeit der bisherigen Anlage nicht zwingend aus einer Baugenehmigung abgeleitet werden. Andere Genehmigungen (im vorliegenden Fall eine wasserrechtliche Genehmigung für den Bootssteg), in welchen die materiellen Vorschriften des Baurechts geprüft worden sind, könnten ebenfalls die Zulässigkeit begründen.

 

Im Übrigen aber sei für ein privilegiertes Erweiterungsvorhaben im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht nur ein funktionaler Zusammenhang zum vorhandenen Betrieb erforderlich, sondern das Vorhaben müsse darüber hinaus auch räumlich im Verhältnis zum vorhandenen Betrieb eine Erweiterung darstellen. Diese Einschränkung werde durch die besondere konkrete Standortbezogenheit der Privilegierung gerechtfertigt. Verfüge ein Betrieb über mehrere Betriebsstätten, die verstreut auf unterschiedlichen Grundstücken im Außenbereich liegen, lasse sich der konkrete Standortbezug einer betrieblichen Erweiterung nicht damit begründen, dass auf irgendeinem der betrieblich genutzten Grundstücke bauliche Anlagen vorhanden sind, die in ihrer Nutzung dem Erweiterungsvorhaben entsprechen. Bezogen auf das Vorhaben des Klägers (Bootslagerplätze zum Zwecke der Vermietung) verneinte das BVerwG einen entsprechenden funktionalen Zusammenhang zu der Fläche, auf der der Fischereibetrieb belegen ist. Von der an den Bootssteg anschließenden Fläche lag der geplante Lagerplatz dagegen zu weit entfernt, so dass insoweit kein räumlicher Zusammenhang gegeben war.

 

Insgesamt hat das BVerwG mit der Entscheidung – insbesondere für Gewerbetreibende, die ihren Betrieb im Außenbereich baulich erweitern möchten – mehr Rechtssicherheit geschaffen.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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