Zum Beginn der Verjährungsfrist bei Ausgleichsansprüchen gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 Bundesbodenschutzgesetz

Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seinem Urteil vom 01.10.2008 (XII ZR 52/07) entschieden, dass bei Bestehen eines Mietverhältnisses der Ausgleichsanspruch aus § 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB (sechs Monate) unterliegt. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 24.03.2011 (5 U 32/10) wurde nunmehr erstmals eine weitere wichtige Frage im Zusammenhang mit der Verjährung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG durch ein Obergericht beantwortet, nämlich wann die dreijährige Verjährungsfrist des § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG („…nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten…“) zu laufen beginnt.

 

In dem vom Oberlandesgericht Bremen (OLG) entschiedenen Fall hatte der Kläger das in seinem Eigentum stehende Grundstück an die Rechtsvorgängerin der Beklagten vermietet, die dort von 1958 bis 1988 eine Tankstelle betrieben hatte. Im Jahre 2003 wurde auf diesem Grundstück eine durch Vergaserkraftstoff verursachte Bodenkontamination sowie eine Belastung des Grundwassers durch Benzol festgestellt. Entsprechend der ergangenen behördlichen Anordnung ließ der Kläger in den Jahren 2004 bis Ende 2007 auf seinem Grundstück verschiedene Grundwassersanierungsmaßnahmen durchführen. Mit der im Jahr 2009 erhobenen Klage begehrte der Kläger Ausgleich der ihm hierbei entstandenen Kosten nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Die Beklagte erhob gegen einige dieser Forderungen die Einrede der Verjährung. Während das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Bremen der Verjährungseinrede folgte, gelangte das in zweiter Instanz mit der Sache befasste OLG zu der Ansicht, dass die Verjährungseinrede nicht durchgreife.

 

Das Landgericht Bremen hatte – ebenso wie ein Teil der rechtswissenschaftlichen Literatur – die Auffassung vertreten, dass der Begriff der „Maßnahmen“ in § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG so auszulegen sei, dass ein abnahmefähiger Teilabschnitt jeweils selbst eine „Maßnahme“ im Sinne der Vorschrift darstelle und damit die Verjährungsfrist im Falle einer mehrstufigen Sanierung mit Abschluss jeder einzelnen Maßnahme separat zu laufen beginne.

 

Dem ist das OLG in dem Urteil entgegengetreten. Ausgehend vom Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG („Maßnahmen“) beginnt die Verjährungsfrist im Falle der 2. Alternative des § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG nach Ansicht des OLG erst mit der vollständigen Beendigung der Sanierungsmaßnahmen, also gerade nicht bereits mit dem Abschluss einzelner Teilmaßnahmen, zu laufen.

 

Neben dem Wortlaut stützt das OLG seine Auslegung der Vorschrift auch auf die Gesetzesbegründung, der eine Unterteilung in Teilmaßnahmen nicht entnommen werden könne. Darüber hinaus spreche auch die Gesetzessystematik für das in Rede stehende Verständnis der Vorschrift, da im Gesetzestext des BBodSchG an etlichen Stellen (im Plural) von „Maßnahmen“ die Rede sei, die § 2 Abs. 7 BBodSchG im Einzelnen aufzähle. Da der nach dem BBodSchG Verpflichtete alle im jeweiligen Einzelfall erforderlichen bzw. angeordneten Maßnahmen zu ergreifen habe, könne die Verjährung des Ausgleichsanspruchs erst nach Beendigung der (gesamten) Sanierung beginnen, da erst zu diesem Zeitpunkt der nach dem BBodSchG geforderte Zustand eingetreten bzw. das geforderte Verhalten vollständig erbracht worden sei.

 

Schließlich gebiete auch der Sinn und Zweck des Ausgleichanspruches nach § 24 Abs. 2 BBodSchG eine solche Auslegung. Durch diese Vorschrift solle insbesondere der Rückgriff des in Anspruch genommenen Grundstückseigentümers gegen den Verursacher der Altlast ermöglicht werden. Es käme aber zu einer Verfehlung des Zweckes des Ausgleichsanspruches als Korrektiv der behördlichen Störerauswahl, wenn man einen Sanierungsfall in einzelne Maßnahmen „künstlich“ aufspalte, für die dann die dreijährige Verjährungsfirst jeweils gesondert zu laufen beginnen würde. Denn in diesem Fall würde die Verjährungsfrist wegen des frühen Beginns der Verjährung erheblich verkürzt und die Durchsetzung von Ansprüchen nach § 24 Abs. 2 BBodSchG entsprechend erschwert.

 

Die von der Gegenauffassung angeführten Argumente, insbesondere dass es bei einem späten Beginn der Verjährung zum Aufsummen hoher Forderungen gegen den Verursacher kommen könne und der Ausgleichsberechtigte es durch Auslösen immer neuer Teilmaßnahmen selbst in der Hand habe, den Verjährungsfristbeginn hinauszuzögern, hielt das OLG demgegenüber nicht für überzeugend.

 

Das Urteil des OLG betrifft alle Kosten für Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Sanierung entstehen, insbesondere Maßnahmen zur Dekontamination und auch zur Gefahrenerforschung bei schädlichen Veränderungen des Bodens, sodass diesem Urteil Bedeutung für alle nach dem BBodSchG Verpflichteten zukommt, die einen Ausgleich nach § 24 Abs. 2 BBodSchG gegenüber anderen bodenschutzrechtlichen Verpflichteten begehren (können).

 

Denjenigen, die etwaigen Ausgleichsansprüchen ausgesetzt sein könnten, ist zu empfehlen, eine Beteiligung im Verwaltungsverfahren nach BBodSchG anzustreben, um bereits in diesem Stadium überprüfen (und ggf. intervenieren) zu können, ob die jeweiligen Maßnahmen tatsächlich erforderlich sind, um auf diese Weise ihre Haftung bei einer späteren Inanspruchnahme gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG von vornherein begrenzen zu können.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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