Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.05.2017 – 22 C 17.636
Das Gericht führt aus, dass § 24 Abs. 1 BBodSchG, der die Kostentragung für bodenschutzrechtliche Maßnahmen regelt, unterschiedlich verstanden werden kann. Zum einen könnte die Regelung so zu lesen sein, dass nur derjenige die Kosten bodenschutzrechtlicher Maßnahmen schuldet, der zu ihrer Durchführung als Adressat einer behördlichen Anordnung herangezogen wurde, die auf eine der in dieser Bestimmung genannten Befugnisnormen gestützt wurde (so BVerwG, Urteil vom 12.07.2006 – 10 C 9/05 und weitere). Zum anderen könnte sie so zu verstehen sein, dass Kostenschuldner darüber hinaus jeder sein kann, der gemäß § 4 BBodSchG (neben dem Herangezogenen) zur Vornahme der betreffenden Handlung materiell verpflichtet ist. Im konkret zu entscheidenden Fall war diese Frage jedoch im Ergebnis unerheblich und blieb daher unbeantwortet.
Der Antragsteller betrieb seine Beiladung zu zwei Verfahren, die ihm gerichtlich jedoch verwehrt wurde. Er hatte eine gegen ihn gerichtete Duldungsverfügung bestandkräftig werden lassen, war jedoch selbst nicht zur Durchführung von Maßnahmen verpflichtet worden. Das Gericht ist der Ansicht, dass eine Beiladung zu den Verfahren der beiden zu Maßnahmen herangezogenen Sanierungsverantwortlichen unzulässig ist. Denn über die Frage, ob der Antragsteller zu dem Personenkreis nach § 4 BBodSchG gehört, wäre in Urteilen in den Parallelverfahren nicht in einer an der Rechtskraft dieser Entscheidungen teilhabenden Weise zu befinden. Ob hingegen die beiden Kläger in den Parallelverfahren zu einem späteren Zeitpunkt Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen den Antragsteller geltend machen können, gehört nicht zu den durch die Verwaltungsgerichte zu entscheidenden Fragen, weil diesbezüglich allein die ordentlichen Gerichte zuständig sind, vgl. § 24 Abs. 2 Satz 6 BBodSchG.
Quelle: KOPP-ASSENMACHER & NUSSER
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