Auswahlermessen bei rechtlichen Unsicherheiten im Hinblick auf die Störereigenschaft

BVerwG, Beschluss vom 16.02.2017 – 7 B 16/16

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks auf dem sich um die Jahrhundertwende (1861 bis 1902) eine Chemiefabrik befunden hat. Da auf dem Grundstück Mitte der 2000er Jahre eine erhöhte Strahlenbelastung festgestellt wurde, ordnete die zuständige Behörde auf Grundlage der §§ 10 Abs. 1, 4 Abs. 3 BBodSchG die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an. Der Bescheid wurde damit begründet, dass die Inanspruchnahme der Kläger im Wege einer effektiven Gefahrenabwehr gerechtfertigt sei, weil die Störereigenschaft der Kläger zweifelsfrei feststehe, während weitere möglicherweise in Betracht kommenden Störer aufgrund der rechtlichen Unsicherheit ihrer Störereigenschaft nicht in Anspruch genommen werden würden. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung.


Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das BVerwG bestätigt die Auffassung der Behörde im Hinblick auf die Störerauswahl. Die Behörde kann im Rahmen der Störerauswahl mögliche Störer allein deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil ihre Störereigenschaft rechtlich unsicher ist. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr, welcher dem § 4 BBodSchG zu Grunde liegt. Diese Interpretation des § 4 BBodSchG begegnet darüber hinaus – anders als der Kläger meint – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere gebietet das Verfassungsrecht es nicht, den zustandsverantwortlichen Eigentümer nur subsidiär in Anspruch zu nehmen, wenn der Verursacher nicht verfügbar ist.


Anmerkung: Vgl. zur vorinstanzlichen Entscheidung des OVG Lüneburg vom 31.05.2016.

Quelle: KOPP-ASSENMACHER & NUSSER

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert