Zum Schadensersatzanspruch aus Entsorgungsvertrag wegen unberechtigter Verwertung statt Vernichtung von Guetern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.2.2018 – I-22 U 73/17, 22 U 73/17

Das Urteil des OLG Düsseldorf hat die aus einem Entsorgungsvertrag folgenden Pflichten eines Entsorgungsfachbetriebs zum Gegenstand, insbesondere mit Blick auf die Beauftragung eines Dritten. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte von einem Produzenten von Lichtwellenleitern die Verpflichtung übernommen, 600 Spulen Lichtwellenleiter zu entsorgen, da diese einen Produktionsfehler aufwiesen und nicht marktfähig waren. Die Klägerin hat sodann die Beklagte vertraglich beauftragt, die Lichtwellenleiter zu „entsorgen“, wobei zwischen den Parteien letztlich streitig blieb, inwieweit auch die „Vernichtung“ der Spulen vereinbart gewesen sein sollte. Die Beklagte lagerte die Lichtwellenleiter sodann bei sich und schaltete zur weiteren Entsorgung ihrerseits einen Dritten ein, der den Entsorgungsauftrag an einen Subunternehmer vergab. Letztlich gelangten die Lichtwellenleiter in unveränderter Form auf den chinesischen Markt und wurden dort der ursprünglichen Produzentin zum Kauf angeboten. Diese forderte die Klägerin auf, die angebotenen Spulen zurück zu kaufen und in Deutschland zu entsorgen. Dem ist die Klägerin zur Abwendung weiterer Ansprüche der Produzentin nachgekommen. Die ihr dadurch entstandenen Ankaufs- und Entsorgungskosten macht sie nunmehr gegenüber der Beklagten geltend.

Das Landgericht Wuppertal hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die Parteien hätten in ihrer individuellen Vereinbarung einen Entsorgungsvertrag geschlossen, dessen Gegenstand allein das Verwertungsverfahren „R 13“ (Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der in R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren) nach Anlage 2 zum KrWG gewesen sei. Dass die Beklagte darüber hinaus auch die „Vernichtung“ der Lichtwellenleiter schuldete, sah das Landgericht nicht als erwiesen an. Die Beklagte habe die Lichtwellenleiter entsprechend dem Verwertungsverfahren R 13 gelagert und sei somit ihrer vertraglichen Entsorgungspflicht vollständig nachgekommen. Sie hafte auch nicht für etwaige Pflichtverletzungen ihrer im Anschluss an die Lagerung eingeschalteten Subunternehmer, da diese nicht mehr im Pflichtenkreis der Beklagten tätig geworden seien.

Das OLG hat dieses Urteil zu Recht aufgehoben und die Beklagte vollumfänglich verurteilt, der Klägerin die begehrten Ankaufs- und Entsorgungskosten zu erstatten. Denn das Urteil des Landgerichts war aus abfallrechtlicher Sicht nicht haltbar: So betonte das OLG zunächst die bekannte Einordnung des Entsorgungsvertrages als Werkvertrag gemäß den §§ 631 ff. BGB, da in Gestalt der Entsorgung ein Erfolg im Sinne des Werkrechts geschuldet sei. Anschließend wendete sich das OLG – in zum Teil lehrbuchartigen Ausführungen – den abfallrechtlichen Begriffen der „Entsorgung“ sowie der „Verwertung“ und „Beseitigung“ zu (vgl. § 3 Abs. 22 bis Abs. 26 KrWG). Es hielt dabei zu Recht fest, dass die Entsorgung als Oberbegriff sowohl für alle Verwertungs- als auch für alle Beseitigungsverfahren zu verstehen sei. Unter Auslegung der dem Urteil zugrunde liegenden individuellen vertraglichen Vereinbarung kommt es – in Abweichung zur tatsächlichen Würdigung des Vertrages durch das Landgericht – zu dem Ergebnis, dass nicht nur eine Verwertung im Sinne des Verwertungsverfahrens R 13 vereinbart gewesen sei, sondern jedenfalls auch eine darüber hinausgehende stoffliche Verwertung.

Inwieweit auch die „Vernichtung“ der Lichtwellen (also letztlich deren Beseitigung) geschuldet gewesen sei, konnte das OLG offenlassen. Denn die Beklagte habe jedenfalls allein durch die Lagerung der Lichtwellen ihre Verwertungspflicht nicht vollständig erfüllt. Sie hätte im Rahmen der Beauftragung eines Dritten vielmehr auch sicherstellen müssen, dass dieser – wie mit der Klägerin vereinbart – die Lichtwellen auch stofflich verwertet. Hierfür habe die Beklagte jedoch in ihrer vertraglichen Vereinbarung mit dem Dritten nicht gesorgt. Insbesondere sei die Beklagte ihren Pflichten auch deswegen nicht nachgekommen, weil sie von dem Dritten keinerlei Übernahme- oder Entsorgungsnachweis angefordert habe.

Gleichermaßen hat es auch der von der Beklagten beauftragte Dritte versäumt, im Rahmen der weiteren Beauftragung seines Subunternehmers die stoffliche Verwertung vertraglich abzusichern. Auch dieses Verschulden des Dritten müsse sich die Beklagte nach dem Urteil des OLG zurechnen lassen. Denn im Rahmen von Entsorgungsverträgen eingeschaltete Dritte werden – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – aufgrund der abfallrechtlichen Regelung des § 22 KrWG im Pflichtenkreis des ursprünglich beauftragten Entsorgers tätig. Das OLG betont weiterhin, dass Entsorgungsfachbetrieben aufgrund der von ihnen gesetzlich geforderten Sach- und Fachkunde ohne Weiteres unterstellt werden kann, dass sie hinreichende Kenntnis darüber haben, dass sie sich durch eine entsprechende Drittbeauftragung nicht ihrer Entsorgungsverantwortung entledigen.

Anmerkung: Das Verfahren verdeutlicht, dass bei der Einschaltung Dritter in Entsorgungsvorgänge in der Praxis ein hohes Maß an Sorgfalt erforderlich ist, da der Entsorgungspflichtige hierdurch nicht von seiner Entsorgungsverantwortung befreit wird. Entsprechende Entsorgungsverträge sollten daher stets schriftlich abgeschlossen werden und ein klares Pflichtenprogramm des Dritten enthalten. Dazu gehören insbesondere der Nachweis seiner Sach- und Fachkunde sowie das Vorlegen von Übernahme- und endgültigen Entsorgungsnachweisen. Nach der Entscheidung des OLG gehört die Kenntnis über diese Zusammenhänge ohne Weiteres zur gesetzlich vorausgesetzten Sach- und Fachkunde von Entsorgungsfachbetrieben.

Quelle: KOPP-ASSENMACHER & NUSSER

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