Zum Auskunftsanspruch eines Dualen Systems gegen einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über den Erlös aus der Vermarktung von PPK

BGH, Urteil vom 1.2.2018, III ZR 53/17

 

Die Entscheidung des BGH – die noch zur Rechtslage nach der VerpackV ergangen war (seit dem 1.1.2019: VerpackG) – betraf einen Rechtsstreit zwischen einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiberin eines „Dualen Systems“ in Bezug auf die Sammlung und Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) mittels „blauer Tonnen“.

 

Im Rahmen eines „PPK-Erfassungs- und Verwertungsvertrages“ hatten die Parteien in der Vergangenheit u.a. vereinbart, dass die Systembetreiberin an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Sammlung des auf sie als duales System entfallenden Anteils an Verkaufsverpackungen eine Vergütung zahlen musste. Der Systembetreiberin ihrerseits stand nach dem Vertrag ein Anspruch auf Beteiligung an den Erlösen aus der Verwertung der Verpackungen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wurde vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum 31.12.2012 gekündigt. Trotz Ankündigung der Übermittlung eines neuen Vertragsentwurfs durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und intensiver Vertragsverhandlungen konnten sich die Parteien in der Folge nicht auf den Abschluss eines neuen Vertrages einigen.

 

Daher machte der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gegenüber der Systembetreiberin einen Anspruch auf Zahlung der Sammlungskosten für die von ihm im Jahr 2013 – ohne Vertrag – erbrachten Leistungen unter Verweis auf die Vorschriften des BGB zur Geschäftsführung ohne Auftrag geltend. Die Systembetreiberin ihrerseits verlangte widerklagend Auskunft über die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Vermarktung der erfassten PKK-Verpackungen erlangten Erlöse. Zudem begehrte sie die gerichtliche Feststellung, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zukünftig verpflichtet sei, ihr einen Anteil von Verkaufsverpackungen herauszugeben, der ihrer durch die Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungs- bzw. Systemquote entsprechen sollte.

 

In seiner Revisionsentscheidung befasste sich der BGH nur noch mit den beiden letztgenannten, von der Systembetreiberin geltend gemachten Ansprüchen. Den Auskunftsanspruch hinsichtlich der Verwertungserlöse bejahte das Gericht unter Rückgriff auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag. Hingegen lehnte der BGH einen Anspruch der Systembetreiberin auf Feststellung ab, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in Zukunft zur Herausgabe des PKK-Anteils verpflichtet sei.

 

Die Vorinstanz hatte den Auskunftsanspruch der Systembetreiberin noch am Fehlen des sogenannten Fremdgeschäftsführungswillens scheitern lassen. Zur Begründung hatte das Berufungsgericht u.a. darauf verwiesen, dass die privaten Haushalte dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Verkaufsverpackungen aus PPK ausweislich des KrWG auch dann freiwillig überlassen dürften, wenn ein duales System deren Erfassung (mit-)organisiere. Würden sie dies tun, und verwerte der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger diese, führe er folglich lediglich ein eigenes Geschäft durch.

 

Dem trat der BGH entgegen. Die Rücknahme der Verkaufsverpackungen nach Maßgabe der (damals noch geltenden) VerpackV erfolgte nicht als (gänzlich) eigenes, sondern zumindest als ein sogenanntes auch-fremdes Geschäft, wofür schon die nach der VerpackV bestehende gesetzliche Pflicht zur Abstimmung zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Systembetreibern spräche (vgl. hierzu auch unsere Entscheidungsbesprechung oben unter Ziff. 11). Insofern sei ein Fremdgeschäftsführungswille des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu bejahen.

 

Den auf Feststellung der zukünftigen Herausgabepflicht gerichteten Anspruchs der Systembetreiberin verneinte der BGH hingegen unter Verweis darauf, dass zukünftige Geschäftsführungsverhältnisse nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellungsfähig seien. Auch ergebe sich weder aus der VerpackV, noch aus der Abstimmungsvereinbarung ein solcher Anspruch auf Herausgabe. Ob der Systembetreiberin nach Maßgabe des seit dem 1.1.2019 geltenden § 22 Abs. 4 VerpackG ein auf Feststellung der Herausgabepflicht gerichteter Anspruch zugestanden hätte, konnte der BGH offen lassen, weil diese Bestimmung im Entscheidungszeitpunkt noch nicht in Kraft war.

 

 

Quelle: KOPP-ASSENMACHER & NUSSER

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