Versagung der Baugenehmigung bei fehlender forst-rechtlicher Genehmigung

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RhPf) hat durch Urteil vom 24.05.2017 – 8 A 11822/16.OVG – entschieden, dass eine Baugenehmigung zu versagen ist, wenn eine forstrechtliche Umwandlungsgenehmigung für eine auf dem Baugrundstück bereits vorgenommene Rodung von Wald fehlt. Damit schlägt der forstrechtliche Genehmigungsmangel auf die Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren durch mit der Folge, dass die beantragte Baugenehmigung versagt werden muss. Diese Konsequenz verdient Beachtung, da die beiden Genehmigungsvorbehalte an sich unabhängig voneinander gelten und der Baugenehmigung keine Konzentrationswirkung zukommt. Nach der Erkenntnis des OVG RhPf kam der Klägerin des Ausgangsfalles auch nicht der Umstand zugute, dass sie vorab auf dem Baugrundstück durch die ungenehmigte, obwohl forst-rechtlich genehmigungsbedürftige Rodung von Wald vollendete Tatsachen geschaffen hatte. Zur Strenge des OVG-Urteils trägt bei, dass es unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht der Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung stattgegeben hatte, die Klage abgewiesen hat, ohne die Revision zuzulassen.

Der zugrunde liegende Ausgangsfall zeugt einerseits vom Durchsetzungswillen der bauwilligen und später klagenden Antragstellerin, andererseits aber auch von der konsequenten, letztlich vom OVG RhPf gebilligten Anwendung der gesetzlichen Genehmigungsvorbehalte und der bauordnungsrechtlichen Präventivkontrolle durch die Bauaufsichtsbehörde.

Die Klägerin des Ausgangsfalles beabsichtigte den Neubau einer Wohnanlage mit 10 Wohneinheiten und Parkgeschoss auf einem Hanggrundstück in Waldrandlage.

Das Grundstück war nach Aufhebung eines früheren Bebauungsplans unbeplant. Der Flächennutzungsplan der beklagten Gemeinde stellte einen Teilbereich des Grundstücks als „Waldfläche“ dar. Auf den Nachbargrundstücken befand sich ein geschlossener Baumbestand. Das Grundstück der Klägerin war ursprünglich ebenfalls vollständig bewaldet. Es wurde jedoch von der Klägerin zwischenzeitlich zu etwa einem Drittel gerodet, so dass die vorgesehene Baufläche brach lag und nur noch auf dem rückwärtigen Grundstücksteil eine Bewaldung in Hanglage bestand. Eine forstrechtliche Umwandlungsgenehmigung wurde bis zu der berufungsgerichtlichen Verhandlung vor dem OVG nicht eingeholt.

In der Nachbarschaft existierten bereits mehrere an das Waldgebiet angrenzende Wohngebäude in Hanglage. Vor dem Baugenehmigungsverfahren hatte die beklagte Gemeinde einem Rechtsvorgänger der Klägerin einen bestandskräftig gewordenen Bauvorbescheid dahingehend erteilt, dass die im unteren Drittel der Grundstücksfläche vorgesehene Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus bauplanungsrechtlich zulässig sei; die Erschließung sei jedoch bis dahin nicht gesichert. Zudem enthielt der Bauvorbescheid den Hinweis: „Wir weisen insbesondere auf die Waldabstandsproblematik des Baugrundstücks hin.“

Dem danach gestellten Baugenehmigungsantrag zufolge sollte der Errichtung des Vorhabens eine großflächige Abgrabung des bestehenden Geländes über nahezu die gesamte Breite des Grundstücks vorausgehen zu dem Zweck, das Grundstück für das Vorhaben bebaubar zu machen.

Die beklagte Gemeinde lehnte den Bauantrag ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde nicht beschieden. Ihrer daraufhin erhobenen Untätigkeitsklage gab das Verwaltungsgericht (VG Trier, Urteil vom 09.11.2016 – 5 K 2785/16.TR) statt. Wie das eingangs wiedergegebene Ergebnis zeigt, hatte die vom VG zugelassene Berufung der beklagten Gemeinde Erfolg.

Nach der Rechtserkenntnis des OVG hätte schon das VG die Klage abweisen müssen, weil der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zustand. Einem solchen Anspruch stand – so das OVG RhPf in dem Urteil vom 24.05.2017 (8 A 11822/16. OVG, Rn. 35 ff.) – in verfahrensrechtlicher Hinsicht bereits entgegen, dass der Klägerin eine erforderliche Umwandlungsgenehmigung nach § 14 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landeswaldgesetzes (RhPfWaldG) vom 30.11.2000 (GVBl. S.504) bis dahin nicht erteilt worden war.

Zwar stand aufgrund der Feststellungswirkung des bestandskräftigen Bauvorbescheids die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens mit Bindungswirkung für die Beteiligten fest. Deshalb war insbesondere die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften des Bauplanungsrechts – hier im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) – nicht mehr zu prüfen (OVG RhPf, a.a.O., Rn. 36).

Dem Vorhaben stand jedoch nach der Erkenntnis des OVG ein verfahrensrechtliches Hindernis des Bauordnungsrechts entgegen: Die begehrte Baugenehmigung dürfe nicht erteilt werden, weil – und solange – es für die ungenehmigt bereits durchgeführte Rodung von Wald auf dem Grundstück der Klägerin an der (weiterhin) erforderlichen und gegenüber der Baugenehmigung vorrangigen Umwandlungsgenehmigung nach § 14 Abs. 1 RhPfWaldG fehle (OVG RhPf, a.a.O., Rn. 37).

Dazu berief sich das OVG auf die im rheinland-pfälzischen Bauordnungsrecht anerkannte Schlusspunkttheorie: Da die Baugenehmigung Schlusspunkt bei der Erteilung mehrerer für ein Vorhaben notwendiger Genehmigungen oder behördlicher Erlaubnisse sei, dürfe die Baugenehmigung erst erteilt werden, wenn die zusätzlich erforderlichen fachrechtlichen Genehmigungen erteilt worden seien; die Baugenehmigung sei hingegen zu versagen, wenn die übrigen für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen nicht vorlägen (OVG RhPf, a.a.O., Rn. 38; ebenso bereits OVG RhPf, Urteil vom 25.07.2007 – 8 A 10587/07, Rn. 8 ff.). Zu den neben der Baugenehmigung erforderlichen zusätzlichen Genehmigungen könne auch die forstbehördliche Genehmigung zur Rodung und Umwandlung von Wald in eine andere Bodennutzungsart nach § 14 Abs. 1 RhPfWaldG gehören.

Auf den Ausgangsfall bezogen, hat das OVG RhPf das Erfordernis der forstrechtlichen Umwandlungsgenehmigung für die durchgeführte (Teil-)Rodung der auf dem Grundstück vorhandenen Gehölzbestände bejaht. Hierbei hat sich das Gericht auf die landesgesetzliche Definition des Waldes gestützt: Wald ist danach jede mit Waldgehölzen bestockte zusammenhängende Grundfläche ab einer Größe von 0,2 ha und einer Mindestbreite von 10 m (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RhPfWaldG). Diese tatsächlichen Mindestanforderungen sah das OVG auf dem Grundstück der Klägerin erfüllt. Darüber hinaus hat das Gericht auf die forstbehördliche Feststellung verwiesen, dass das Grundstück der Klägerin Bestandteil eines zusammenhängenden Waldgebiets und als Privatwald des Grundstückseigentümers anzusehen sei (OVG RhPf, a.a.O., Rn. 39).

Entscheidende, über den vorliegenden Einzelfall hinausreichende Bedeutung kommt der Urteilsbegründung des OVG insoweit zu, als das forstrechtliche Genehmigungserfordernis nach den Ausführungen des Gerichts „mit der ungenehmigten (Teil-)Rodung des Waldes keinesfalls entfallen“ ist. Auch „kahlgeschlagene Grundflächen“ gelten nach dem Gesetz weiterhin als Wald (§ 3 Abs. 2 RhPfWaldG). Darüber hinaus ergebe sich – so das OVG – aus § 14 Abs. 4 RhPfWaldG, dass im Falle einer ungenehmigt begonnenen Umwandlung die Genehmigung auch noch nachträglich erteilt oder versagt bzw. eine Wiederaufforstung verfügt werden könne; der Tatbestand der Umwandlung sei ohnehin erst dann vollständig erfüllt, wenn die Waldfläche tatsächlich in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart (hier: eine bauliche Nutzung) überführt worden sei (OVG RhPf, a.a.O., Rn. 40; ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 01.04.2008 – 4 LC 59/07). Die von der Klägerin beabsichtigte Umwandlung der gerodeten Waldfläche in eine bauliche Nutzung stehe aber noch aus.

Aufgrund der Feststellung, dass das Vorhaben der Klägerin weiterhin einer forst-rechtlichen Umwandlungsgenehmigung bedurfte, musste die begehrte Baugenehmigung gemäß der Schlusspunkttheorie bereits deshalb versagt werden, weil es bisher an einer förmlichen Entscheidung über die nachträgliche Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung durch das zuständige Forstamt fehlte. Eine solche Entscheidung konnte, wie das OVG anmerkt, bis zu der berufungsgerichtlichen Verhandlung schon deshalb nicht ergehen, weil es an einem entsprechenden Antrag der Klägerin fehlte. Insoweit weist das OVG darauf hin, dass die Klägerin einen zwischenzeitlich gestellten Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung nach Erhalt des klagestattgebenden Urteils des VG wieder zurückgenommen hatte (OVG RhPf, a.a.O., Rn. 41).

Aus diesem Grunde kam im entschiedenen Fall – so das OVG – eine Klageerweiterung um einen Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung der fehlenden forstrechtlichen Genehmigung von vornherein nicht in Betracht. Zudem stand einer solchen Klageerweiterung entgegen, dass das für die Umwandlungsgenehmigung zuständige Forstamt keine Behörde der beklagten Gemeinde war (OVG RhPf, a.a.O., Rn. 42).

Auf der Basis dieser tragenden Urteilsgründe hat das OVG RhPf offengelassen, ob das strittige Bauvorhaben auch wegen seiner Nähe zu einem Baumbestand und daraus resultierender Gefahren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RhPf BauO sowie wegen eines Verstoßes gegen abstandsrechtliche Vorschriften nicht genehmigungsfähig war.

Gleichwohl hat das OVG im Hinblick auf die Möglichkeit einer nachträglichen Erteilung einer forstrechtlichen Umwandlungsgenehmigung Hinweise gegeben, die weitere bauordnungsrechtliche Bedenken gegen das strittige Bauvorhaben erkennen lassen. Dies gilt für die baupolizeiliche Generalklausel (§ 3 Abs. 1 RhPfBauO) wegen einer Baumwurfgefahr bei einem an einen Wald heranrückenden Bauvorhaben (OVG RhPf, a.a.O., Rn. 45 ff.) und vor allem hinsichtlich der für die Abstandsflächenberechnung maßgeblichen Geländeoberfläche bei großflächiger Abgrabung des Baugrundstücks (OVG RhPf, a.a.O., Rn. 57 ff.). In beiderlei Hinsicht nimmt das OVG einen deutlich restriktiveren Standpunkt als das erstinstanzliche Gericht (VG Trier, Urteil vom 09.11.2016 – 5 K 2785/16.TR) ein.

Insgesamt ist das Urteil des OVG RhPf vom 24.05.2017 als eindeutige Missbilligung ungenehmigter Handlungsweisen bauwilliger Grundeigentümer und Investoren beim Umgang mit schutzwürdigen Umweltgütern, namentlich mit Wald und zusammenhängenden Baumbeständen, zu verstehen. Dies gilt nicht nur für das rheinland-pfälzische Bauordnungs- und Waldrecht, sondern auch für die entsprechende Rechtslage in anderen Bundesländern. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht verdient Beachtung, dass die auch in anderen Bundesländern (so in Nordrhein-Westfalen zu § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) anerkannte und praktizierte Schlusspunkttheorie einen rechtlichen Hebel bildet, mit dem die Bauaufsichtsbehörden Verstößen gegen umweltrechtliche Genehmigungsvorbehalte und Schutzvorschriften im Baugenehmigungsverfahren durch die Versagung der Baugenehmigung begegnen können.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.