Zulassung eines Außenbereichsvorhabens bei Vorbelastung durch Gerüche

Mit Urteil vom 27.06.2017 – 4 C 3/16 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sich mit der Frage befasst, wie ein geruchsemittierender Betrieb im Außenbereich in einem durch landwirtschaftliche Geruchsimmissionen vorbelasteten Gebiet nachbarrechtlich zu bewerten ist, wenn schon die Situation im Bestand den rechtlichen Anforderungen nicht genügt, weil die betroffene Wohnbebauung übermäßig belastet wird.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Gegenstand des Verfahrens ist eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Ferkelaufzuchtstalls für 1.920 Ferkel, 3 Futtermittelsilos und eines Güllebehälters, gegen die sich die Klägerin wehrt. Die Klägerin betreibt auf ihrem Grundstück in Ortsrandlage unmittelbar angrenzend an den Außenbereich ein Fotoatelier und hält Pferde. Im Umkreis sind 9 landwirtschaftliche Betriebe angesiedelt, die teils der Rinder-, teils der Schweinehaltung dienen. Etwa 160 m von ihrem Grundstück entfernt liegt das Baugrundstück des Beigeladenen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hatte die Baugenehmigung aufgehoben mit der Begründung, dass das Bauvorhaben zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, da die Immissionsbelastung an ihrem Wohngrundstück bereits so erheblich sei, dass keine weiteren emittierenden Betriebe mehr zugelassen werden könnten. Dies gelte auch dann, wenn – wie hier – das Vorhaben durch die Modernisierung zu einer (leichten) Verbesserung der Geruchsbelastung am klägerischen Grundstück führe.

Das BVerwG hat die Revision des Beigeladenen für begründet erklärt, da das Urteil des OVG Lüneburg Bundesrecht verletzt:

Das Gebot der Rücksichtnahme ist kein generelles Rechtsprinzip des öffentlichen Baurechts, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts und als solches in den Tatbestandsmerkmalen der §§ 30 – 35 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthalten. Es ist gegenüber anderen nachbarschützenden Vorschriften subsidiär.

Bei Vorhaben im Außenbereich regelt § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB das Gebot der Rücksichtnahme ausdrücklich und ist zuvörderst hieran zu messen. Danach stehen einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange dann entgegen, wenn es schädliche Umweltwirkungen hervorruft. Die Vorschrift verweist insoweit auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Hierunter fallen auch Geruchsimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen.

Mangels einer Regelung durch Gesetz, Verordnung oder einer normenkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift, behilft sich die Praxis bei der Beurteilung der Erheblichkeit und somit Unzumutbarkeit der von Schweineställen verursachten Gerüche mit dem technischen Regelwerk der Geruchsimmissionsschutzrichtlinie (GIRL). Die Werte der GIRL dürfen dabei jedoch nicht rechtssatzartig, sondern nur als Orientierungshilfe unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände angewandt werden.

Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen sind etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist.

Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar – auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären –, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird und

1. die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschreitet (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz),

2. das Vorhaben – insoweit es sich um ein immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt – den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt und

3. die Vorbelastung von einer rechtmäßig betriebenen, also entsprechend genehmigten Anlage ausgeht.

Da das OVG Lüneburg die Unzumutbarkeit der Immissionen schematisch der GIRL entnommen hatte, ohne der bestehenden Vorbelastung eine schutzmindernde Wirkung beizumessen, wurde die Sache zurückverwiesen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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