Der Beschluss mit dem Aktenzeichen 4 B 155/07 hat den folgenden amtlichen Leitsatz: Bestehen zwischen Antragsteller und Behörde unterschiedliche Auffassungen, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 6 BImSchG vorliegen, dann berechtigt dies die Behörde nicht zur Nachforderung von Unterlagen über die von ihr für erforderlich gehaltenen Maßnahmen.
Der Entscheidung lag – vereinfacht – folgender Sachverhalt zugrunde:
In einem Genehmigungsverfahren für ein Altholzlager hatte der Vorhabenträger in seinem Antrag konkrete Angaben zu den Gefahren des Auswaschens von Holzschutzmitteln durch Löschwasser gemacht. Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung waren in dem Antrag nicht vorgesehen, aus Sicht der Genehmigungsbehörde für die Erteilung der Genehmigung allerdings unabdingbar. Die Behörde forderte daraufhin mehrfach weitere Unterlagen zur Frage der Löschwasserrückhaltung an und versagte schließlich die Erteilung der Genehmigung. Die Behörde vertrat die Auffassung, dass die Anlage ohne Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung nicht genehmigungsfähig wäre und der Antrag bereits wegen Fehlen der notwendigen Antragsunterlagen hätte abgewiesen werden können. Hiergegen richtete sich die Klage.
Das OVG sah dies jedoch anders:
Die Genehmigungsbehörde, so der erkennende Senat, könne bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 6 BImSchG durch Nebenbestimmungen wesentlich von dem vom Antragsteller gestellten Antrag abweichen. § 10 Abs. 1 BImSchG, der die Erteilung einer Genehmigung von dem Vorliegen eines Antrags abhängig mache, stehe dem nicht entgegen.
Das Oberverwaltungsgericht führte weiter aus, dass das Erfordernis eines schriftlichen Antrags und der Vorlage entsprechender Unterlagen (§ 10 Abs. 1 BImSchG) zwar die Grundlage des Genehmigungsverfahrens sei, aber von anderen Vorschriften ergänzt werde. Eine dieser ergänzenden Vorschriften sei § 12 BImSchG, der festlege, dass eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen werden könne, soweit dies erforderlich sei, um Genehmigungsvoraussetzungen sicher zu stellen. Eine BImSchG-Genehmigung sei zu erteilten, wenn die Betreiberpflichten eingehalten werden und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Ein Ermessen der Behörde bestehe dabei nicht. Daher sei die Behörde befugt, diese Genehmigungsvoraussetzungen durch Nebenbestimmungen sicherzustellen, auch wenn diese von dem Antrag des Betreibers abwichen. Bedeutsam ist die Betonung des Gerichts, dass die Genehmigungsbehörde verpflichtet sei, eine entsprechende Nebenbestimmung zu erlassen, wenn dadurch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sichergestellt werden könne. Demnach dürfe eine Behörde einen Antrag nicht schon mit der Begründung ablehnen, der Antrag reiche für die Sicherstellung der Voraussetzungen nicht aus und ließe auch eine entsprechende Nebenbestimmung nicht zu.
Weiter führt das Gericht aus, dass sich die Pflicht zur Einreichung der vollständigen Unterlagen auf alle Unterlagen bezieht, die für die Erteilung der Genehmigung von Bedeutung sind. Dazu zählen auch Unterlagen zur Prüfung der wasserrechtlichen Anforderungen, wie der Ausschluss der Besorgnis der Verunreinigung von Gewässern bzw. deren nachteilige Veränderung beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Im vorliegenden Verfahren sei allerdings die Klägerin der Verpflichtung zu Einreichung der vollständigen Unterlagen nachgekommen, so dass die Behörde aus dem Antrag entsprechende Schlüsse hätte ziehen können und die Unterlagen nicht hätte nachfordern dürfen. Zu einer Nachforderung von Unterlagen, die sich nicht auf die Voraussetzungen des § 6 BImSchG beziehen, sondern lediglich auf von der Behörde für erforderlich gehaltene Maßnahmen, ist die Behörde nicht berechtigt.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte