Erste Entscheidungen des Amtsgerichts Dessau-Roßlau in Bußgeldsachen wegen Verstößen gegen das ElektroG

Bekanntlich hat das Elektro- und Elektronikgerätegesetz bei den Herstellern und Vertreibern von Elektro- und Elektronikgeräten zu erheblichen Rechtsunsicherheiten geführt. Diese betreffen zum einen die Frage, wer Adressat dieses Gesetzes ist (Stichwort: Herstellerbegriff) und welche Geräte überhaupt unter das Gesetz fallen. Von besonderer Bedeutung ist auch die sog. Herstellerfiktion in § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG, wonach ein Vertreiber als Hersteller gilt, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbiete. Da nicht registrierte Geräte aber nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, stellt sich dann die Frage der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verantwortlichkeit des Vertreibers (Händlers).

Herstellerfiktion und Bußgeldtatbestand
Offenbar hat das Umweltbundesamt in der Vergangenheit zahlreiche Bußgeldbescheide gegen Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten erlassen, die der Herstellerfiktion unterliegen bzw. Geräte vertrieben haben, die nicht registriert waren. Dabei wurden zum Teil erhebliche Geldbußen festgesetzt, die sich zum einen aus dem Bußgeldrahmen des § 23 Abs. 2 ElektroG ergeben (bis zu 50.000 €) und zum anderen aus der Möglichkeit der Gewinnabschöpfung. Letzteres insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nicht registrierten Geräte erst gar nicht hätten verkauft werden dürfen.

Verschulden/Vorwerfbarkeit
Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den eventuellen Wegfall der Haftung der Betroffenen ist zumeist die Frage der Vorwerfbarkeit. Namentlich berufen sich die betroffenen Vertreiber meist darauf, dass ihre Vorlieferanten ausdrücklich bestätigt hätten, eine Registrierung der entsprechenden Geräte liege vor. Auch wird häufig darauf verwiesen, dass der Vorlieferant gem. § 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr geführt habe, so dass man hätte davon ausgehen können, es sei eine Registrierung gegeben.

Verschuldensmaßstab des Amtsgerichts Dessau-Roßlau
In einer ersten, jetzt bekannt gewordenen Entscheidung des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 27.04.2009 (13 Owi 128/09) legt das Gericht jedoch die Latte für den Wegfall der Vorwerfbarkeit als Fahrlässigkeitsvorwurf des Verschuldens weitaus höher. Es meint, dass nicht allein eine Auskunft des Vorlieferanten oder das Führen der Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr die Vorwerfbarkeit entfallen lasse, sondern letztendlich erst die Einsichtnahme in das im Internet zugängliche Verzeichnis registrierter Hersteller. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 ElektroG veröffentlicht die insoweit mit hoheitlichen Rechten beliehene Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) die registrierten Hersteller sowie deren Geräteart und Registrierungsnummer im Internet. Das Gericht stellt darauf ab, dass dem Betroffenen, etwa in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Vertreibers, es jederzeit möglich war, das öffentlich zugängliche Internetverzeichnis einzusehen. Für einen besonnenen, auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachten Bürger, sei es somit ohne weiteres erkennbar gewesen, ob eine ordnungsgemäße Registrierung für das fragliche Gerät vorliegt. Wer es versäumt, solche Recherchen vorzunehmen, handele fahrlässig.

Bewertung
Zur Zeit ist offen, ob die zitierte Rechtsprechung des Amtsgerichts Dessau-Roßlau einer Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren stand hält. Nach Ausführungen des Gerichtes, anlässlich einer mündlichen Verhandlung ist jedoch dem Amtsgericht Dessau-Roßlau bewusst, dass insoweit ein sehr hoher Sorgfaltsmaßstab angelegt wird, zumal der Gesetzgeber in der Begründung zu der Vorschrift über die Notwendigkeit des Führens der Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr ausdrücklich darauf hingewiesen hat, diese Pflicht diene dazu die rechtmäßige Teilnahme am Markt transparent zu machen. Der Vertreiber müsse aus den Unterlagen, die er von seinem Vertragspartner bekommt, erkennen können, ob er die Herstellerpflichten als Folge seines Geschäftsabschlusses übernimmt. Vor diesem Hintergrund muss es genügen, sich auf das Führen der Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr verlassen zu können. Das Bestehen darauf, zusätzlich das Verzeichnis der EAR zu bemühen, um ein vorwerfbares Handeln entfallen zu lassen, erscheint überzogen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte