Novelle der Gewerbeabfallverordnung – erster Arbeitsentwurf liegt vor

 

Am 12.02.2015 hat das Bundesumweltministerium (BMUB) den ersten Arbeitsentwurf zur Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vorgelegt. Damit reagiert das BMUB auf veränderte rechtliche Rahmenbedingungen seit Inkrafttreten der derzeit geltenden GewAbfV, etwa durch die Einführung der fünfstufigen Abfallhierarchie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Mit der Novelle sollen die Getrennthaltung und das Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen gestärkt und die Verordnung vollzugstauglicher gemacht werden.

 

Der Arbeitsentwurf sieht eine Reihe wesentlicher Neuerungen gegenüber der geltenden Rechtslage vor:

 

Dies zeigt sich schon an der für den Anwendungsbereich der Verordnung zentralen Neudefinition des Begriffs der gewerblichen Siedlungsabfälle, der zukünftig auch gewerbliche und industrielle Abfälle erfassen soll, die nach der Abfallverzeichnisverordnung nicht in Kapitel 20 einzustufen sind, aber nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können.

 

Ein Kernpunkt der Novelle besteht weiterhin darin, dass künftig die bisher in § 3 Abs. 2 GewAbfV vorgesehene Möglichkeit entfällt, statt einer Getrennthaltung eine gemischte Erfassung durchzuführen, wenn die gewerblichen Siedlungsabfälle einer Vorbehandlungsanlage zugeführt und dort in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert werden. Eine gemischte Erfassung ist in dem Arbeitsentwurf nur noch für den Fall vorgesehen, dass die Getrennthaltung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist; in diesem Fall greift grundsätzlich eine Pflicht zur Vorbehandlung, die wiederum nur unter den Voraussetzungen der technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit entfällt. Darüber, was mit Abfällen geschehen soll, die von dem Katalog der getrennt zu haltenden Fraktionen nicht erfasst sind, von vornherein als Gemisch anfallen oder unzulässigerweise vermischt worden sind, besagt der Arbeitsentwurf allerdings nichts. Diese für die Praxis wichtigen Fragen bleiben damit offen.

 

Erstmals sollen nun auch technische Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen geregelt werden; der vorliegende Arbeitsentwurf sieht insoweit zum Beispiel vor, dass eine Vorbehandlungsanlage über Komponenten zur Separierung verschiedener Kunststoffsorten verfügt. Vorbehandlungsanlagen müssen darüber hinaus künftig eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent erfüllen.

 

Deutlich über das Ziel hinaus schießen dürften die neuen Dokumentationspflichten für Abfallerzeuger und -besitzer. So schreibt § 4 Abs. 3 des Arbeitsentwurfs vor, dass sich ein Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen „bei Übergabe“ vorzubehandelnder Abfälle – dies muss wohl so verstanden werden, dass damit jede einzelne Übergabe gemeint ist – von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage bestätigen lassen muss, dass die Anlage die Anforderungen der neuen Verordnung erfüllt; zudem hat er sich die vorgeschriebene Dokumentation des Anlagenbetreibers sowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle vorlegen zu lassen. Wenn die Vorschrift dann noch zusätzlich verlangt, dass Erzeuger und Besitzer die Kenntnisnahme von diesen Informationen dem Anlagenbetreiber schriftlich bestätigen müssen, wird dies dem geregelten Lebenssachverhalt – dem alltäglichen Vorgang der Leerung eines Behälters mit gewöhnlichem Siedlungsabfall – nicht mehr annähernd gerecht und schafft eine nutzlose und praxisferne Bürokratie. Hier, wie an anderen Stellen des Entwurfs, wird noch erheblich nachzubessern sein.

 

Die betroffenen Interessenverbände hatten bis zum 13.03.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme. Es ist zu erwarten, dass viel Kritik an einigen Grundentscheidungen des Novellierungsentwurfs ebenso wie an den Details einzelner Regelungen vorgebracht werden wird. Die Diskussion um die neue Gewerbeabfallverordnung, durch die der jetzt vorliegende Entwurf des BMUB sicherlich noch die eine oder andere wesentliche Veränderung erfahren wird, steht also noch ganz am Anfang.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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