Händler oder Makler?

 

Die Abgrenzung zwischen Händlern und Maklern bereitet in der Praxis trotz der durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) eingeführten Definitionen Schwierigkeiten. Wo liegen die Unterschiede?

 

Das KrWG enthält Definitionen der Begriffe „Händler“ und „Makler“. In der Praxis besteht diesbezüglich dennoch vielfach Unsicherheit, was nicht zuletzt an den Schwächen dieser Definitionen liegt. Prägendes Element der Händlertätigkeit ist danach der Erwerb und die Weiterveräußerung von Abfällen in eigener Verantwortung; der Makler sorgt dagegen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte.

 

Die Unterscheidung zwischen Händlern und Maklern ist von Bedeutung, weil sie abfallrechtlich unterschiedliche Anforderungen treffen und sie zudem in den zivilrechtlichen Verträgen, die die wirtschaftliche Grundlage ihrer Tätigkeit bilden, unterschiedliche Risiken eingehen (müssen).

 

Dabei impliziert insbesondere die Definition des Händlers, dass es sich bei solchen Verträgen um Kaufverträge handelt, was indes nicht zutrifft. Vielmehr handelt es sich um Entsorgungs- und damit um Werkverträge. Denn selbst die Erzeuger und Besitzer von Abfällen mit einem positiven Marktwert sind – solange das Abfallende dieser Stoffe noch nicht erreicht ist – zu ihrer Entsorgung verpflichtet. Zwar dürfen sie Dritte – auch Händler – mit der Entsorgung beauftragen; durch einen bloßen Verkauf würden sie ihre abfallrechtlichen Pflichten indes nicht erfüllen. Das folgt bereits aus § 22 KrWG.

 

Der Makler führt demgegenüber Anbieter und Nachfrager von Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen zu einem nur zwischen diesen Personen geschlossenen Vertrag zusammen, verpflichtet sich aber selbst nicht zur Durchführung der Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen. Zur Abfallbewirtschaftung in diesem Sinne gehören neben der Entsorgung insbesondere auch die Bereitstellung, die Überlassung und die Beförderung von Abfällen.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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