Mitwirkungspflichten von Betroffenen in straf- oder steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Die Praxis zeigt, dass die Mitwirkungspflichten von Betroffenen in straf- oder steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wenig bekannt sind respektive über deren Umfang und Reichweite Unsicherheit herrscht. Da aber gerade in diesem Stadium des Ermittlungsverfahrens die Weichen für eine effektive Verteidigung gestellt werden, soll der folgende Beitrag diese Pflichten aufzeigen.

Grundsätzlich gilt, dass Vertretern von Ermittlungsbehörden kein Zutritt zu dem Betriebsgelände oder Wohn- und Geschäftsräumen gewährt werden muss. Dies gilt gleichermaßen für Polizeibeamte und Mitarbeiter von Zollbehörden sowie der Steuerfahndung, etc.

Von diesem Recht sollten die Betroffenen unbedingt Gebrauch machen. Die Befürchtung, die Nichtgewährung des Zutritts würde Verdachtsmomente wecken oder bestärken, ist dabei gänzlich zu vernachlässigen. Vielmehr geht es darum, für das Ermittlungsverfahren die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Betroffenen ihrer Rechte nicht verlustig gehen. Oder anderes ausgedrückt: Die Vorgaben der Prozessordnung gestatten den Zutritt für Vertreter von Ermittlungsbehörden nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Gewährung des Zutritts bedeutet einen Verzicht auf die Einhaltung dieser Voraussetzungen.

Eine Ausnahme besteht nur für Behörden im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Überwachung. Diesen Mitarbeitern muss Zutritt gewährt werden. Allerdings dient dieses Zutrittsrecht nicht der Erforschung eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes, sondern ist lediglich Instrument der behördlichen Überwachung. Dies ergibt sich beispielsweise aus § 40 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift ist den von der zuständigen Behörde dazu beauftragten Personen das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume gestattet. Ein weiteres Zutrittsrecht ergibt sich aus § 52 Abs. 2 BImSchG. Danach ist auch im Rahmen der Anlagenüberwachung den Angehörigen der Überwachungsbehörden sowie deren Beauftragten Zutritt zu den Betriebsgrundstücken zu gewähren.

Es ist allerdings in der Praxis zu beobachten, dass während eines laufenden Ermittlungsverfahrens Vertreter der Überwachungsbehörden ihre Betriebsbegehungen unter Beteiligung von polizeilichen Ermittlungspersonen durchführen. Im Hinblick auf diese Verfahrensweise ist zu betonen, dass zwar der Zutritt nicht verwehrt werden kann, es den polizeilichen Ermittlungspersonen aber nicht gestattet ist, Beweismittel für das Ermittlungsverfahren in Form von Photographien, Beprobungen etc. zu erheben. Dementsprechend ist anzuraten, dass die polizeilichen Ermittlungspersonen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Gewinnung von Beweisen nicht gestattet wird. Die Tätigkeit der Polizei hat sich vielmehr auf die reine Begleitung der Mitarbeiter der Überwachungsbehörden zu beschränken.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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