Änderungen durch das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz
Durch das am 01.Juni 2012 in Kraft getretene neue Kreislaufwirtschaftsgesetz ergaben sich eine Reihe von Änderungen in der Gesetzgebung. Eine wichtige Veränderung betrifft die Einstufung von mineralischen Abfällen hinsichtlich der Frage, ob diese in Bodenreinigungsanlagen beseitigt oder verwertet werden.
Bis zu diesem Zeitpunkt wurden diese Abfälle i.d.R. als Abfälle zur Beseitigung (D08- oder D09-Verfahren) eingestuft, da davon ausgegangen wurde, dass der Hauptzweck der Maßnahme in der Beseitigung des Schadstoffpotenzials liegt, die Herstellung von gereinigtem, wiedereinbaufähigem Boden bzw. Bauschutt durch das Reinigungverfahren wurde als Nebenzweck angesehen.
Im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz finden sich im Anhang 2 eine Auflistung von Verwertungsverfahren, u.a. auch das Verfahren „R 5 – Recycling und Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen“. Dazu gibt es weiterhin eine Fußnote mit folgendem Wortlaut: „Dies schließt die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling anorganischer Baustoffe führt, ein.“
Daraus ist abzuleiten, dass eine Behandlung von als gefährlich eingestuften mineralischen Abfällen als Verwertung von Abfällen angesehen werden kann, wenn die bei der Behandlung entstehenden Böden-, Bauschutt- oder Gleisschotterabfälle einer Verwertungsmaßnahme zugeführt werden.
Daraufhin haben wir die Bodenreinigungsanlagen diesbezüglich bewertet – im Ergebnis lässt sich feststellen, dass es in einer Vielzahl der betreffenden Entsorgungsanlagen möglich ist, unter bestimmten Randbedingungen gefährliche Boden-, Bauschutt- der Gleisschotterabfälle verwerten zu lassen.
Eine Verwertungsfeststellung für einen bestimmten Abfall ist immer dann möglich, wenn die bei der Behandlung entstehenden Abfälle in Gänze oder in wesentlichen Teilen in der Tat verwertet werden.
Das Gesetz schreibt theoretisch eine 100%ige Verwertung der Abfälle vor, unter praktischen Gesichtspunkten ist das jedoch nicht durchsetzbar, insofern kann eine Verwertung festgestellt werden, wenn wesentliche Teile, d.h. 85 % des Abfalls, in der Tat verwertet werden. Dieser Wert von 85% wird in Analogieschluss zur Gewerbeabfallverordnung, die ebenfalls eine Vorbehandlung beschreibt, angewendet.
In diese Quote gehen alle Abfälle ein, die bei der Bodenreinigung entstehen, dies sind bei einer Bodenwäsche beispielsweise folgende Fraktionen:
- gereinigter (nicht gefährlicher) Boden, Bauschutt oder Schotter
- abgetrennter Feinkornanteil, in dem die Schadstoffe sich aufkonzentrieren
- separiertes Leichtgut
- separiertes Überkorn
- ggf. anfallende separierte Störstoffe wie Dachpappen, Metalle, Holz, Kunststoffe etc.
Bei einer mikrobiologischen Bodenbehandlung sind das z.B. folgende Fraktionen:
- gereinigter (nicht gefährlicher) Boden, Bauschutt oder Schotter
- separiertes Überkorn
- ggf. anfallende separierte Störstoffe wie Dachpappen, Metalle, Holz, Kunststoffe etc.
Für ein schnelles und reibungsloses Nachweis- bzw. Verwertungsfeststellungsverfahren bei der SBB ist es daher ratsam, dass jeder Abfallerzeuger mit Verwertungsabsicht im Entsorgungsnachweis bzw. dem dazugehörigen Probenahmeprotokoll eindeutige und klare Angaben macht, wie sich sein konkreter Abfall zusammensetzt, damit dann Rückschlüsse auf die besagte Quote gezogen werden können. Insbesondere sind Angaben zu folgenden ggf. vorhandenen Fraktionen im Probenahmeprotokoll oder in der Abfallbeschreibung im Nachweis notwendig:
- bei Böden mit sehr hohem Feinanteil (z.B. Lehm, Ton) Angaben zum sogenannten Schluffgehalt
- bei Boden-, Bauschutt- und Gleisschottermengen mit hohem Störstoffanteil (z.B. Dachpappen, Metalle, Schlacken, Holz, Kunststoffe etc.) konkrete Angaben zu diesen Störstoffen (welcher Art? Welche Menge, bezogen auf den Gesamtanteil?)
Nachfolgend noch einige Hinweise zum Procedere, wie Abfallerzeuger ihre Nachweise für verwertbare Böden oder Bauschutt bzw. entsprechende Verwertungsfeststellungen bei der SBB beantragen müssen:
- Der Abfallerzeuger erstellt das Deckblatt des Nachweises sowie die Verantwortliche Erklärung und fügt die vollständige Deklarationsanalyse sowie das Probenahmeprotokoll bei.
- Diese Unterlagen werden auf elektronischem Wege dem Entsorger übermittelt, dieser erstellt eine Annahmeerklärung. In dem Zusammenhang prüft der Entsorger, welche Abfälle bei der Behandlung in seiner Anlage entstehen und wie bzw. wo diese entstehenden Abfälle letztlich verwertet werden und übergibt dazu der SBB entsprechende Informationen.
- Danach wird der Nachweis der SBB übersendet.
- Handelt es sich um einen Nachweis im Grundverfahren, erfolgt nach positiv abgeschlossener Prüfung durch die SBB eine Behördliche Bestätigung (nach § 5 NachwV). Weiterhin erteilt die SBB eine Verwertungsfeststellung (nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SAbfEV bzw. § 2 Abs. 3 Satz 1 SoAbfEV). Mit der sogenannten Verwertungsfeststellung wird festgestellt, dass der konkrete Abfall nicht der Andienungspflicht unterliegt.
- Die Behördliche Bestätigung durch die SBB erfolgt nur bei Nachweisen an denen eine Entsorgungsanlage in Berlin und Brandenburg beteiligt ist, sie entfällt grundsätzlich bei Nachweisen im privilegierten Verfahren. Dagegen ist die Feststellung der Verwertung (oder alternativ einer Zuweisung, siehe nächster Anstrich) durch die SBB in allen Fällen erforderlich.
- Sollten bei der Behandlung Abfälle entstehen, die gänzlich oder teilweise beseitigt werden, wird keine Verwertungsfeststellung erteilt, sondern ein Zuweisungsbescheid (nach § 5 Abs. 1 SAbfEV bzw. SoAbfEV).
- Danach beginnt der Abtransport der mineralischen Abfälle von der Baustelle zur Entsorgungsanlage – jeder Transport wird mit einem Begleitschein dokumentiert.
Dieser Ablauf ist unabhängig davon, ob der Abfallerzeuger seine Abfälle einer Bodenbehandlungsanlage in Berlin und Brandenburg oder in anderen Bundesländern zuführen möchte.
Dieser Artikel bezieht sich explizit auf Verfahren in Brandenburg und Berlin.