Erforderlichkeit eines auf Bewahrung zielenden Bebauungsplans

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich in einem Beschluss vom 15.03.2012 – 4 BN 9.12 – zur gesetzlich verlangten Erforderlichkeit der Bauleitpläne gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) geäußert. Hiernach darf eine Gemeinde mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen.

 

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Damit regelt das Gesetz in erster Linie eine Planungspflicht. Die Gemeinden sind hiernach zur Aufstellung von Bauleitplänen (d.h. von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen) aufgrund der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie und der einfachgesetzlichen Befugnis nicht nur berechtigt, sondern hierzu kraft gesetzlichen Auftrags auch verpflichtet.

 

In der Rechtsprechung wie im Schrifttum ist anerkannt, dass die gesetzlich verlangte Erforderlichkeit der Bauleitpläne neben dem positiven Gebot zur eigenverantwortlichen, zielführenden und abgewogenen Planaufstellung (gem. § 1 Abs. 5 – 7 BauGB) auch eine negative Kehrseite einschließt. Gesetzwidrig und unzulässig sind hiernach Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Ein solchermaßen nicht erforderlicher und deshalb rechtswidriger Bebauungsplan liegt z.B. vor, wenn bei seiner Aufstellung eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. So ist ein Bebauungsplan, der Flächen für land- und forstwirtschaftliche Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB, früher § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG) nicht im Interesse der Land- und Forstwirtschaft, sondern deshalb festsetzt, weil er durch das damit weitgehend erreichte Bauverbot außerhalb der Land- und Forstwirtschaft liegende Ziele fördern will, mangels Erforderlichkeit nichtig (BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 – IV C 8.70 – Rheinisches Braunkohlengebiet).

 

Später hat das BVerwG entschieden, dass ein solcher Fall einer gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßenden und deshalb nichtigen „Negativplanung“ nicht schon dann vorliegt, wenn der Hauptzweck der planerischen Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Solche Festsetzungen sind – wie das BVerwG klargestellt hat – nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8.90 – Amperauen in Bayern, Verneinung einer unzulässigen Negativplanung).

 

Anders ausgedrückt: Von mangelnder Erforderlichkeit i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist (nur) auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 – 4 BN 15/99 – Festsetzungen in einem Bebauungsplan über Einzelhandelsbetriebe in einem Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 5 BauNVO).

 

Diese Grundsätze hat das BVerwG in dem eingangs genannten Beschluss vom 15.03.2012 – 4 BN 9.12 – bestätigt. In dem zugrunde liegenden Normenkontrollverfahren hatte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden, dass ein Bebauungsplan der Stadt Stuttgart einschließlich der festgesetzten Baugrenzen dem Gebot der Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprach. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das BVerwG zurückgewiesen, weil die aufgeworfenen Fragen der Erforderlichkeit von Bauleitplänen durch die vorerwähnte Rechtsprechung geklärt seien.

 

Der zugrundeliegende Fall verdeutlicht die Tragweite der wiedergegebenen Grundsätze auf anschauliche Weise. Wie der VGH Baden-Württemberg festgestellt hatte, dienten die in dem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen dazu, im Plangebiet aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild, der Sicherung des charakteristischen Stadt- und Landschaftsbildes sowie des Erhalts der für die Halbhöhenlagen der Stadt Stuttgart typischen Biotop- und Nutzungsarten die vorhandenen privat genutzten Grünflächen in ihrem Bestand zu sichern. Zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen sollten nicht zugelassen werden. Diese Festsetzungen waren am „Rahmenplan Halbhöhenlagen in Stuttgart“ orientiert. Hierin erkannte schon der VGH Baden-Württemberg eine rechtlich nicht zu beanstandende Konzeption. Das BVerwG sah – wie der VGH – auf der Basis der vorangegangenen Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von Bauleitplänen die fallbezogene Folgerung, dass die Festsetzungen der Baugrenzen von einer positiven Planungskonzeption getragen und i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich waren, als geklärt an. Zu einer weiteren Konkretisierung oder zu einer Modifizierung dieser Grundsätze in einem Revisionsverfahren sah das BVerwG keinen Anlass.

 

Diese Aussagen leuchten ein. Hiernach kann als gesichert gelten, dass die Festsetzungen eines vorwiegend auf Bewahrung zielenden Bebauungsplans dem Gebot der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechen, sofern sie auf einer positiven städtebaulichen Konzeption beruhen. Für die gemeindliche Bauleitplanung wie für den auf dem Gebiet des Bauplanungsrechts tätigen Rechtsanwalt ist damit ein Zugewinn an Rechtssicherheit zu verzeichnen.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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