Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters

In Fachkreisen lange diskutiert und in einzelnen Bundesländern auch bereits eingeführt, wurde nunmehr durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines bundesweiten und damit einheitlichen Wettbewerbsregisters veröffentlicht. Der Entwurf nimmt Bezug auf die Novellierung des Vergaberechts im April 2016, welche die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität als wesentliches Ziel verfolgte. Zur Förderung dieses Ziels und zur Vereinfachung der Umsetzung diesbezüglicher vergaberechtlicher Maßgaben ist der vorerwähnte Gesetzesentwurf erarbeitet worden. Durch die Bereitstellung von umfassenden Informationen soll es den öffentlichen Auftraggebern und Konzessionsgebern erleichtert werden, zu prüfen, ob bei einem Bieter Ausschlussgründe vorliegen. In diesem Zusammenhang wird die Einführung eines bundesweiten Korruptionsregisters befürwortet, um insofern eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten.

Auf der Grundlage dieses Gesetzes wird auf Bundesebene ein Register zum Schutz des Wettbewerbes und öffentlicher Aufträge und Konzessionen eingerichtet. In das Register werden Unternehmen eingetragen, zu denen Erkenntnisse über ihnen zuzurechnende Straftaten oder andere schwerwiegende Rechtsverstöße, die Gründe für einen Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren darstellen, vorliegen. Erfasst sind nur konkret und abschließend geregelte Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten. Maßgebend ist, dass diese Taten dem betreffenden Unternehmen zurechenbar sind. Die Registrierung erfolgt auf der Grundlage von übermittelten Erkenntnissen durch Strafverfolgungsbehörden sowie Bundes- oder Länderbehörden, die zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind. Welche Inhalte die Eintragung in das Register aufweisen muss, ist ebenfalls entsprechend konkret geregelt. Gleichzeitig werden gesetzlich auch die Mitteilungspflichten der Strafverfolgungs- und Ordnungswidrigkeitsbehörden an die Registerstelle festgelegt.

Überdies sollen die öffentlichen Auftraggeber daran gebunden sein, ab einem Auftragswert von 30.000 Euro vor Erteilung des Zuschlages eine Abfrage des Wettbewerbsregisters vorzunehmen.

Letztlich ist die Eintragung zeitlich begrenzt. Vorgesehen ist, dass Eintragungen über strafrechtliche Verurteilungen, Strafbefehle und Bußgeldentscheidungen erst nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung gelöscht werden. Sonstige Eintragungen sind nach Ablauf von drei Jahren zu löschen. Für den Fall der Selbstreinigung ist überdies eine vorzeitige Löschungsmöglichkeit gegeben. Auch in diesem Punkt zeigt sich die Kongruenz mit der Neufassung des Vergaberechts. Insbesondere durch die Schaffung einer vorzeitigen Löschungsmöglichkeit aufgrund von Selbstreinigungsmaßnahmen wird der Einklang mit dem Vergaberecht hergestellt.

Das betroffene Unternehmen wird vor Eintragung in das Register angehört und kann eine schlüssige Gegenstellungnahme gegen die vorgesehene Eintragung abgeben. Letztere wird dann mit einem Sperrvermerk versehen, der auch dem öffentlichen Auftraggeber im Falle der Abfrage des Registers mitzuteilen ist. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welche Wirkung dem Sperrvermerk überdies zukommen soll.

Gegen die Eintragung steht aufgrund einer abdrängenden Rechtswegzuweisung der Sonderrechtsweg an das gemäß § 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für Vergabesachen zuständige Oberlandesgericht offen.

Der Entwurf des Gesetzes wurde zwischenzeitlich dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt und vom Bundestag in der dritten Beratung am 01.06.2017 angenommen. Dabei wurden insbesondere ergänzend Regelungen aufgenommen, wonach Unternehmen, die in das Wettbewerbsregister eingetragen sind oder von einer geplanten Eintragung betroffen sind, zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen im Hinblick auf die Eintragung verlangen können, dass einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unbeschränkte Akteneinsicht gewährt wird.

Es bleibt nach Inkrafttreten der abschließenden Gesetzesfassung abzuwarten, wie die Beteiligten von Vergabeverfahren mit dieser neuen Hürde umgehen werden. In jedem Fall wird damit im Rahmen des Ablaufes eines Vergabeverfahrens ein zusätzlicher Zwischenschritt geschaffen, welcher zwar als Schritt zur Korruptionsbekämpfung durchaus als sachdienlich zu werten ist, der aber gleichzeitig neues Konfliktpotential bietet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es nach wie vor dabei bleibt, dem Auftraggeber bezüglich der Entscheidung über die Eignung eingetragener Bieter einen Ermessenspielraum zu belassen. Insoweit verweist der Gesetzesentwurf in § 6 Abs. 4 darauf, dass der öffentliche Auftraggeber nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung über den Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme am Vergabeverfahren entscheidet.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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