Neue Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte

Am 07.02.2017 wurde die neue Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Durch die UVgO soll für die Unterschwellenvergabe der erste Abschnitt der VOL/A abgelöst werden. Voraussetzung für das Inkrafttreten der UVgO ist jedoch nicht allein deren Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Vielmehr ist es erforderlich, dass die bundes- und landeshaushaltsrechtlichen Regelungen novelliert werden und dabei konkret auf die UVgO Bezug nehmen. Insofern bedarf es noch einer Neufassung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insbesondere zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung bzw. der entsprechenden Regelungen in den landesrechtlichen Haushaltsordnungen.

Formal ist festzustellen, dass sich die UVgO strukturell an der Novellierung des Vergaberechts für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte orientiert. Sie ist insofern vergleichbar der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) aufgebaut.

Dies setzt sich mit Blick auf die Regelungsinhalte fort. Erstmals wurde etwa eine Regelung zur Einführung der elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren aufgenommen. Nach dieser ist grundsätzlich eine elektronische Vergabe durchzuführen, deren verbindliche Einführung zeitlich gestaffelt ist. Gemäß § 38 Abs. 2 UVgO hat der Auftraggeber ab dem 01.01.2019 die Einreichung von Angeboten mit Hilfe elektronischer Mittel zu akzeptieren. Ab dem 01.01.2020 ist die elektronische Vergabe verbindlich, sodass Angebote mit elektronischen Mitteln einzureichen sind, § 38 Abs. 3 UVgO. Etwaige Ausnahmen davon sind insbesondere an die Geringfügigkeit des Auftragswertes geknüpft. Ferner wird als Regelverfahren gemäß § 8 Abs. 2 UVgO – korrespondierend zum Oberschwellenbereich – neben der öffentlichen Ausschreibung die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorgegeben. Ebenfalls neu ist die in § 24 UVgO geregelte ausdrückliche Zulassung der Forderung von Gütezeichen zur Nachweisführung.

Ergänzend sind auch Regelungen bezogen auf die Auftragsdurchführung aufgenommen worden. Diese betreffen insbesondere den Fall der Auftragsänderung.

Erstmals eigenständig für den Unterschwellenbereich sind im Abschnitt 3 der UVgO Bedingungen für die Vergabe von Aufträgen für besondere Leistungen, insbesondere solche des sozialen Bereichs, als auch für Planungswettbewerbe vorgegeben worden.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, bis wann die verwaltungsrechtlichen Vorgaben zum Bundeshaushaltsrecht und die landeshaushaltsrechtlichen Bestimmungen unter Verweisung auf die neue UVgO angepasst werden. Zu diesem Zeitpunkt tritt die UVgO in Kraft.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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