Eintragung von Ordnungswidrigkeiten in das Gewerbezentralregister und deren Tilgungsfristen

Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 – 7 C 20.08

Die Praxis zeigt, dass gelegentlich noch Unsicherheiten über die möglichen Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Bußgeldentscheidung für die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb bestehen. § 8 Abs. 2 EfbV bestimmt nämlich, dass bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 € oder auch bei wiederholten Verstößen – also auch bei mehreren Geldbußen unter 5.000,00 € – die Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers vermutet wird. Dies zum Anlass nehmend wird im Folgenden aufgezeigt, welche Ordnungswidrigkeiten überhaupt in das Gewerbezentralregister Eintrag finden und in welchem Zeitraum solche Eintragungen gelöscht werden.

Das Gewerbezentralregister
Das Gewerbezentralregister wird durch das Bundesamt für Justiz geführt. In das Gewerbezentralregister werden in der Regel alle Bußgeldentscheidungen eingetragen, die weder in das Verkehrszentralregister noch in das Bundeszentralregister Eintragung finden.

Eintragungsfähige Ordnungswidrigkeiten
Nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO werden rechtskräftige Bußgeldentscheidungen in das Gewerbezentralregister eingetragen, wenn die Geldbuße mehr als 200,00 € beträgt. Voraussetzung ist allerdings ein Gewerbe- oder Unternehmensbezug der Ordnungswidrigkeit. Dieser ist bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltrechts regelmäßig gegeben, da diese im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes erfolgen.

Tilgungsfristen
Die Fristen zur Tilgung von eingetragenen Bußgeldentscheidungen bestimmen sich nach der Höhe der Geldbuße. Bei einer Geldbuße bis zu 300,00 € beträgt die Tilgungsfrist drei Jahre, bei höheren Geldbußen sogar fünf Jahre. Die Fristlauf beginnt mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung und nicht mit dem Zeitpunkt der Eintragung. Diesbezüglich ist allerdings besonders darauf hinzuweisen, dass trotz eines solchen Fristablaufs die Tilgungsreife fehlt, wenn mehrere Eintragungen vorliegen. Nach § 153 Abs. 4 GewO kann eine Eintragung nämlich erst dann getilgt werden, wenn bei allen Eintragungen die Tilgungsfrist abgelaufen ist. Verkürzt gesagt erfolgt eine Tilgung also erst dann, wenn für die zeitlich zuletzt eingetragene Ordnungswidrigkeit die Frist von drei respektive fünf Jahren abgelaufen ist.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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