ECHA: Neues Vollzugsprojekt zur Prüfung des Internethandels mit Chemikalien

Nachdem die Registrierung von chemischen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH-VO“) weitgehend umgesetzt ist, rückt der Vollzug dieser Verordnung in den Vordergrund. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat im Januar mitgeteilt, dass sie ein EU-weites Vollzugsprojekt zur Prüfung des Internethandels mit diesen Substanzen gestartet hat. Insbesondere Spielzeuge und Textilien sollen überprüft werden. Das Vollzugsprojekt soll im Jahr 2020 durchgeführt werden.

Die Behörden werden die Kennzeichnung und Bewerbung einzelner Produkte prüfen, Produkte erwerben und analysieren. Gegenstand der Prüfung ist insbesondere die Frage, ob Lieferanten Sicherheitsdatenblätter bereitstellen, soweit gesetzliche Pflichten bestehen, und ihren weiteren Informationspflichten genügen. Die Behörden werden hierzu die eigene Analyse mit den Informationen der Abnehmer abgleichen.

Art. 32 REACH-VO verpflichtet den Lieferanten eines Stoffes als solchem oder in einer Zubereitung (Gemenge, Gemische oder Lösungen aus zwei oder mehreren Stoffen), der kein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen muss, seinem Abnehmer wesentliche Informationen zur Verfügung stellen. „Abnehmer eines Stoffes oder einer Zubereitung“ ist ein nachgeschalteter Anwender oder Händler, dem ein Stoff oder eine Zubereitung geliefert wird, Art. 3 Ziffer 34 REACH-VO.

Art. 33 Abs. 1 REACH-VO verpflichtet den Lieferanten eines Erzeugnisses (Gegenstand/ Produkt), das einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer relevanten Konzentration enthält (also insbesondere krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend oder persistent etc. ist), dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung ausreichenden Informationen zur Verfügung zu stellen. „Abnehmer eines Erzeugnisses“ ist ein industrieller oder gewerblicher Anwender oder Händler, dem ein Erzeugnis geliefert wird; Verbraucher fallen nicht darunter, Art. 3 Ziffer 35 REACH-VO.

Verbraucher können Informationen darüber verlangen, ob Erzeugnisse einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer relevanten Konzentration enthalten, Art. 33 Abs. 2 REACH-VO.

Des Weiteren soll die Einstufung und Kennzeichnung von Produkten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS-VO) überprüft werden.

Auch Biozidprodukte werden geprüft.

Für den Vollzug chemikalienrechtlicher Bestimmungen sind in Deutschland die Überwachungsbehörden der Bundeländer zuständig.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte