Der Eigentümer eines Grundstücks, das zu einer stillgelegten Deponie gehört, muss Maßnahmen zur Deponiesanierung dulden

Das Verwaltungsgericht (VG) Kassel hat in einem aktuellen Urteil vom 05.12.2019 (AZ. 3 K 3927/17.KS) entschieden, dass der Eigentümer eines Grundstücks, welches zu einer stillgelegten Abfalldeponie gehört, Maßnahmen auf seinem Grundstück zur Sanierung der stillgelegten Deponie zu dulden hat.

In dem vom VG Kassel zu entscheidenden Fall hatte sich der Eigentümer eines Grundstücks, welches zum Teil zu einer ehemaligen städtischen Abfalldeponie gehört, gegen einen Bescheid des beklagten Regierungspräsidiums Kassel gewendet, mit dem dieses ihm aufgegeben hatte, die behördlich genehmigten Maßnahmen zur Sanierung der ehemaligen Deponie durch die Sanierungspflichtige zu dulden.

Zum einen bestritt der Kläger die Erforderlichkeit von Sanierungsmaßnahmen auf seinem Grundstück. Zum anderen wandte sich der Kläger gegen die Art und Weise der vorgesehenen Sanierung. So war in dem vom VG Kassel zu entscheidenden Fall unter einer 2,80 m dicken mehrschichtigen Abdeckschicht eine bis zu mehreren Metern hohe Profilierungsschicht vorgesehen, in die nach dem Sanierungsplan Recyclingmaterial eingebaut werden durfte. Der Kläger befürchtete, dass tatsächlich Abfälle mit einen höheren als der genehmigten Schadstoffbelastung eingebaut würden und die Sanierungspflichtige daraus einen nicht unbeträchtlichen Gewinn erzielen werde.

Das VG Kassel sah nach seinen Feststellungen entgegen der Auffassung des Klägers die Sanierungsmaßnahmen für erforderlich an und erkannte auch keine Gefahr, es werde durch die Sanierung zu einer Verunreinigung des Grundstücks des Klägers kommen, da nach den Nebenbestimmungen des Bescheids, mit dem die Beklagte den Sanierungsmaßnahmen zugestimmt hatte, die Einhaltung der Zuordnungswerte nach LAGA Z 1.2 nachzuweisen sei und Überschreitungen bis Z 2 nur in begründeten Einzelfällen nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde zugelassen würden.

Die Duldungsanordnung sei vielmehr rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten:

Der Beklagte habe zutreffend die gegen den Kläger ergangene Duldungsanordnung auf § 10 Abs. 1 S. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) als Ermächtigungsgrundlage gestützt. Nach dieser Bestimmung könne die zuständige Behörde die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus § 4 BBodSchG notwendigen Maßnahmen treffen. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG seien der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belastungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kämen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontamination auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern (§ 4 Abs. 3 S. 2 BBodSchG).

Diese in § 4 BBodSchG normierten Sanierungspflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung ersteckten sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die, wie im vorliegenden Fall, vor Inkrafttreten des BBodSchG zum 01.03.1999 verursacht wurden. Die in § 1 BBodSchG zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung, neben der Sicherung der Bodenfunktion diese wiederherzustellen, lasse nur den Schluss zu, dass das BBodSchG auch vor seinem Inkrafttreten verursachte schädliche Bodenveränderungen und Altlasten erfassen solle.

Grundsätzlich könne mit Anordnungen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG ein Handeln verlangt werden, sei es zur Gefahrenabwehr oder zur Sanierung. Die Vorschrift schließe – wie im zu entscheidenden Fall – aber auch die Anordnung für die Umwelt ausschließen zu können. Daher sei der Kläger verpflichtet, die von der Sanierungspflichtigen beabsichtigte Sanierungsmaßnahme hinzunehmen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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