Dieselfahrverbote für Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft?

Die von Gerichten auf Betreiben der Deutschen Umwelthilfe e.V. geforderten Dieselfahrverbote sind in aller Munde. Durch eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BT-Drucksache 19/6335 vom 07.12.2018) soll die Situation nunmehr dadurch entschärft werden, dass an die Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten bei Überschreitung des EU-Luftqualitätsgrenzwerts für Stickstoffdioxid bestimmte Anforderungen gestellt und Ausnahmen von den Fahrverboten vorgesehen werden. Eine Ausnahme soll danach unter anderem für kommunale Abfallsammelfahrzeuge gelten. Doch was ist mit den Fahrzeugen der privaten Entsorgungswirtschaft?

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem die Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten bei Überschreitung des EU-Luftqualitätsgrenzwerts für Stickstoffdioxid von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel konkretisiert werden soll. Der Kern des Entwurfs besteht in einer Ergänzung des § 47 BImSchG, nach der Dieselfahrverbote in der Regel erst bei Überschreitung eines Jahresmittelwerts von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft in Betracht kommen sollen.

Daneben will die Bundesregierung bundesweit einheitliche Ausnahmen von Fahrverboten regeln. Eine dieser Ausnahmen betrifft schwere Kommunalfahrzeuge, die in bestimmter Weise nachgerüstet wurden. Davon erfasst sind unter anderem kommunale Abfallsammelfahrzeuge. Übersehen hat die Bundesregierung aber offenbar, dass die Aufgabe der Abfallentsorgung nicht allein von den Kommunen wahrgenommen wird. Eine entsprechende Ausnahmeregelung für Fahrzeuge privater Entsorgungsunternehmen fehlt in dem Gesetzentwurf nämlich. Diese Ungleichbehandlung ist ungerechtfertigt, denn die Entsorgungssicherheit darf auch außerhalb der kommunalen Entsorgungszuständigkeit – also etwa beim „Gelben Sack“ oder bei verwertbaren Gewerbeabfällen – nicht durch Fahrverbote beeinträchtigt werden. Eine Ausweitung der Ausnahme für schwere Kommunalfahrzeuge auf entsprechende Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist daher angezeigt.

Das haben – spät – auch die Fraktionen der CDU/CSU und SPD erkannt und Ende Februar 2019 beantragt, den vorliegenden Gesetzesentwurf so zu ändern, dass die geplante Ausnahme für kommunale Fahrzeuge grundsätzlich auch für entsprechende Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft gilt.

Dieser Änderungsantrag war mehrheitsfähig. Das neue Gesetz dürfte daher bei normalem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in der so geänderten Fassung verabschiedet werden.

Damit bleibt – zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen – jedenfalls an dieser Stelle nur noch zu wünschen, dass nunmehr auch die Förderrichtlinie zur Nachrüstung schwerer Kommunalfahrzeuge für Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft geöffnet wird.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert