Die grenzüberschreitende Abfallverbringung – Rechtlicher Rahmen, Verfahren und Praxisanforderungen

Die grenzüberschreitende Abfallverbringung ist eines der komplexesten Themen des Abfallrechts, da sie sowohl internationale Abkommen als auch EU- und nationales Recht miteinander verzahnt. Ziel ist es, die illegale Verbringung gefährlicher Abfälle zu verhindern, Schadstoffeinträge zu minimieren und gleichzeitig eine umweltgerechte Entsorgung und Verwertung sicherzustellen.


1. Rechtsquellen und Systematik

1.1 Basler Übereinkommen (Basel Convention)

Das Basler Übereinkommen (1989) ist das zentrale internationale Regelwerk. Es legt Grundprinzipien für den Transport gefährlicher Abfälle über Grenzen fest:

  • Minimierung gefährlicher Abfälle

  • Kontrolle und Dokumentation von Transporten

  • Zustimmungspflicht der Empfängerstaaten („Prior Informed Consent“)

1.2 EU-Abfallverbringungsverordnung (EG) Nr. 1013/2006 – EU-AVV

Sie konkretisiert das Basler Übereinkommen innerhalb der EU und regelt:

  • Verbote bestimmter Verbringungen

  • Notifizierungsverfahren

  • Kontrollpflichten

  • Pflichten von Absender, Beförderer und Empfänger

1.3 Nationales Recht

In Deutschland:

  • Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

  • Nachweisverordnung

  • Abfallverzeichnisverordnung (Einstufung von Abfällen)


2. Abfallkategorien – Grün, Gelb, Rot

Die EU-AVV unterscheidet Abfälle nach ihrem Gefährdungspotenzial:

Grüne Liste (Anhang III)

  • Nicht gefährliche Abfälle

  • Vereinfachtes Verfahren

  • Beispiel: Sortierter Metallschrott, Glasbruch, Altpapier

Gelbe und Rote Liste (Anhänge IV, IVA, V)

  • Gefährliche Abfälle und Abfälle mit relevantem Schadstoffpotenzial

  • Notifizierungsverfahren verpflichtend

  • Beispiele: Batterien, Lösemittel, kontaminierte Materialien, gefährliche Bauabfälle


3. Verfahren der grenzüberschreitenden Abfallverbringung

3.1 Notifizierungsverfahren (für gefährliche Abfälle)

Erforderlich bei:

  • Gefährlichen Abfällen

  • Gemischen aus gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen

  • Exporten in Nicht-OECD-Länder

Ablauf:

  1. Notifizierender reicht Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein

  2. Prüfung und Weiterleitung an Transit- und Empfängerbehörden

  3. Zustimmung aller betroffenen Staaten (stillschweigend oder ausdrücklich)

  4. Durchführung der Verbringung mit Begleitdokumenten

  5. Rücknahmeverpflichtung bei Verstoß oder Scheitern der Entsorgung

3.2 „Allgemeines Informationsverfahren“ (für grüne Abfälle)

  • Transport mit Formular Annex VII

  • Keine vorherige Zustimmung

  • Geeignet für reine, nicht gefährliche Abfallströme (z. B. Recyclingmaterialien)


4. Verbotene Verbringungen

Verboten sind insbesondere:

  • Export gefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-Länder

  • Export nicht gefährlicher Abfälle in bestimmte Drittstaaten (Länderlisten)

  • Transport unsortierter gemischter Siedlungsabfälle zur Entsorgung

  • Verbringungen ohne Zustimmung der zuständigen Behörden


5. Pflichten der Beteiligten

Abfallerzeuger / Notifizierender

  • Einstufung des Abfalls (gefährlich/nicht gefährlich)

  • Korrekte Beschreibung (EAK, Analytik, Zusammensetzung)

  • Organisation der Notifizierung

  • Kostenübernahme, Rücknahmeverpflichtung

Beförderer

  • Erfüllung der Transportvorschriften (ADR, Gefahrgutrecht)

  • Mitführpflicht aller Unterlagen

Empfänger / Entsorgungsanlage

  • Bestätigung des Erhalts

  • Nachweis der ordnungsgemäßen Verwertung/Entsorgung


6. Risiken und typische Fehlerquellen

  • Falsche oder unzureichende Abfallklassifizierung

  • Unvollständige Analytik

  • Mangelhafte Verpackung / Kennzeichnung

  • Nicht genehmigte Anlagen im Zielstaat

  • Versäumnis der Rücknahme bei Unregelmäßigkeiten

Verstöße können zu straf- und ordnungsrechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Bußgeldern bis zu 100.000 Euro, Rückführungspflichten und Betriebsuntersagungen.


7. Bedeutung für Wirtschaft und Kreislaufwirtschaft

Die EU sieht in geordneten Abfallverbringungen einen Schlüssel zur Ressourcenschonung und zum Ausbau der Recyclingwirtschaft. Gleichzeitig werden illegale Exporte zunehmend verfolgt. Für Entsorgungswirtschaft, Recyclingunternehmen und Industrie bedeutet das:

  • Hoher Dokumentations- und Compliance-Aufwand

  • Verlässliche Analytik und Klassifizierung

  • Transparente Entsorgungswege

  • Stärkung legaler Sekundärrohstoffströme


Fazit

Die grenzüberschreitende Abfallverbringung ist ein hochreguliertes System, das ökologische, wirtschaftliche und arbeitsschutzrechtliche Ziele miteinander verbindet. Eine rechtssichere Durchführung setzt voraus:

  • korrekte Abfallklassifizierung,

  • die Wahl des richtigen Verfahrens (Notifizierung vs. Annex VII),

  • vollständige Dokumentation und behördliche Abstimmung,

  • sowie enge Zusammenarbeit aller Beteiligten.

Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.