Nach der neuen – am 01.08.2017 in Kraft getretenen – Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) treffen die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle umfassende Getrennterfassungspflichten. Zudem sind die Erzeuger und Besitzer gemischt erfasster gewerblicher Siedlungsabfälle nach der GewAbfV grundsätzlich verpflichtet, diese unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Solche Anlagen müssen seit dem 01.01.2019 bestimmte technische Mindeststandards einhalten. Dadurch soll – dem Zweck der GewAbfV entsprechend – sichergestellt werden, dass die in den Gemischen enthaltenen wertstoffhaltigen Fraktionen aussortiert und anschließend recycelt werden.
In der Praxis stellt sich gegenwärtig die Frage, ob und inwieweit die Vorgaben der GewAbfV, insbesondere die Vorbehandlungspflicht, auch für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) gelten bzw. für Abfälle, die die Erzeuger und Besitzer solcher Abfälle über die örE entsorgen.
Bei der Beantwortung dieser Frage ist zwischen Abfällen, die der örE selbst erzeugt, und Abfällen, die dem örE von anderen zur Entsorgung überlassen werden, zu differenzieren.
Gewerbliche Siedlungsabfälle, die der örE selbst erzeugt, fallen in den Anwendungsbereich der GewAbfV. Der örE ist daher verpflichtet, solche Abfälle entsprechend den Vorgaben der GewAbfV zu erfassen und zu entsorgen.
Bei Abfällen, die vom örE nicht selbst erzeugt, sondern ihm von anderen zur Entsorgung übergeben werden, ist maßgeblich, in welchem rechtlichen Rahmen sich diese Übergabe abspielt. Werden dem örE die Abfälle als Abfälle zur Beseitigung und damit als überlassungspflichtig übergeben, ist der örE in Bezug auf diese Abfälle nicht an die Vorgaben der GewAbfV gebunden. Das bestimmt § 1 Abs. 4 Nr. 3 GewAbfV. Begründet wird diese Ausnahme, die „1:1“ aus der alten GewAbfV übernommen wurde, damit, dass der örE zwar verpflichtet sei, überlassungspflichtige Abfälle anzunehmen, selbst aber keine Möglichkeit habe, deren Zusammensetzung zu beeinflussen (Bundestag-Drucksache 18/10345 vom 16.11.2016, Seite 69). Daraus folgt, dass die örE insbesondere nicht verpflichtet sind, Gewerbeabfallgemische vorzubehandeln, die ihnen in den Restabfalltonnen und damit zur Beseitigung zur Verfügung gestellt werden.
Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 4 Nr. 3 GewAbfV greift allerdings erst nach der Überlassung der Abfälle an den örE. Die Abfallerzeuger und -besitzer selbst unterliegen bis dahin den Anforderungen der GewAbfV uneingeschränkt; sie können sich ihrer Pflichten nach der GewAbfV also nicht durch den Hinweis entziehen, dass sie die Abfälle später dem örE überlassen. Dementsprechend dürfen örE auch gegenüber den Abfallerzeugern und Abfallbesitzern nicht den Eindruck erwecken, dass diese sich durch die Nutzung der sog. Pflichtrestmülltonnen von den verwertungsbezogenen Anforderungen der GewAbfV befreien könnten.
Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfällen verstoßen gegen ihre – bußgeldbewehrten – Pflichten aus der GewAbfV, wenn sie verwertbare Abfälle in die für Abfälle zur Beseitigung bestimmten Restmülltonnen werfen.
Wenn die Übergabe der Gewerbeabfälle an den örE nicht zur Beseitigung, also im Rahmen der Überlassungspflicht, sondern zur Verwertung, also im Rahmen der freiwilligen wirtschaftlichen Tätigkeit des örE erfolgt, dann ist dieser zur Vorbehandlung der ihm übergebenen vorbehandlungspflichtigen Abfallgemische entsprechend den Vorgaben der GewAbfV verpflichtet.
Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte
Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.