Rechtliche Aussichten zur Klärung und Beseitigung tieffrequenter Geräusche

Tieffrequente Geräusche (TFG) stellen eine besondere Herausforderung im Bereich des Lärmschutzes dar. Aufgrund ihrer niedrigen Frequenz sind sie schwer zu orten und können über große Distanzen übertragen werden. Die Wahrnehmung von TFG ist subjektiv und variiert stark zwischen verschiedenen Personen. Dies macht die rechtliche Bewertung und die Durchsetzung von Maßnahmen zur Lärmminderung komplex.

Rechtliche Grundlagen

Der Schutz vor Lärm, einschließlich TFG, ist im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den darauf basierenden Verordnungen geregelt. Zentrale Bedeutung kommt hierbei der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu. Diese enthält Immissionsrichtwerte, die jedoch primär auf den Frequenzbereich oberhalb von 100 Hz zugeschnitten sind. Für TFG unterhalb dieser Frequenz gibt es keine spezifischen Richtwerte.

Herausforderungen bei der rechtlichen Bewertung

Die fehlenden spezifischen Richtwerte für TFG stellen eine erhebliche Herausforderung bei der rechtlichen Bewertung dar. In der Praxis wird versucht, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm auf den tieffrequenten Bereich zu übertragen. Dies ist jedoch aufgrund der besonderen Eigenschaften von TFG (z.B. Infraschall) und der unterschiedlichen Wahrnehmung problematisch.

Nachweis und Beweislast

Ein weiteres Problem besteht im Nachweis der Lärmbelästigung durch TFG. Betroffene müssen in der Regel auf eigene Kosten Gutachten erstellen lassen, um die Lärmquelle und die Intensität der Geräusche nachzuweisen. Die Beweislast liegt somit bei den Betroffenen.

Rechtliche Möglichkeiten zur Klärung und Beseitigung

  1. Immissionsschutzrechtliche Ansprüche:

    • Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB): Bei einer wesentlichen Beeinträchtigung durch TFG kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Verursacher geltend gemacht werden.
    • Anspruch auf Maßnahmen zur Lärmminderung (§ 24 BImSchG): Wenn die Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschritten werden oder eine erhebliche Belästigung vorliegt, kann die zuständige Behörde Maßnahmen zur Lärmminderung anordnen.
  2. Zivilrechtliche Ansprüche:

    • Schadensersatzanspruch (§ 823 BGB): Bei einer Verletzung der Gesundheit durch TFG kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher bestehen.
    • Mietminderung: Mieter können bei einer erheblichen Beeinträchtigung durch TFG die Miete mindern.

Aktuelle Entwicklungen und Ausblick

Die Problematik von TFG ist in der Öffentlichkeit und in der Fachwelt zunehmend anerkannt. Es gibt Bestrebungen, die rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen und spezifische Richtwerte für TFG zu entwickeln. Zudem wird die Forschung im Bereich der Messtechnik und der gesundheitlichen Auswirkungen von TFG vorangetrieben.

Fazit

Die rechtliche Klärung und Beseitigung von TFG ist aufgrund der fehlenden spezifischen Richtwerte und der schwierigen Nachweisführung komplex. Betroffene sind oft auf eigene Initiative und Kosten angewiesen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Es ist zu hoffen, dass die laufenden Entwicklungen in der Forschung und der Rechtssetzung zu einer Verbesserung der Situation führen werden.

Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.