Freizeitlärm-RL, TA Lärm und 18. BImSchV im Lichte der Fussball-WM 2026

Aktuelle Neuerungen, Regelungsstand und Praxiskonsequenzen im Überblick

Rechtsstand: Mai 2026 — Geltendes Recht / Referentenentwurfsstadium klar unterschieden

1. Einführung: Drei Regelwerke – ein Spannungsfeld

Das akustische Immissionsschutzrecht für Freizeit- und Sportanlagen ist durch ein Dreiklang aus Regelwerken geprägt, die unterschiedliche Anlagen erfassen, unterschiedliche Rechtsqualitäten besitzen und sich in je unterschiedlichen Phasen der Fortentwicklung befinden: die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie als antizipiertes Sachverständigengutachten ohne Normqualität, die TA Lärm als allgemeine Verwaltungsvorschrift mit normkonkretisierender Funktion und die 18. BImSchV als Rechtsverordnung mit höchstem Bindungsgrad. Die korrekte Zuordnung einer konkreten Anlage zu dem jeweils einschlägigen Regelwerk ist die erste und praktisch oft wichtigste Weichenstellung jeder lärmschutzrechtlichen Prüfung.

Der vorliegende Beitrag gibt eine präzise Bestandsaufnahme der aktuellen Entwicklungen in allen drei Regelungsbereichen mit strikter Trennung zwischen geltendem Recht und Reformvorhaben im Entwurfsstadium. Die jüngste Dynamik konzentriert sich dabei auf den Referentenentwurf zur 2. Änderung der TA Lärm (Stand 30. Mai 2024), der trotz fehlenden Normcharakters bereits erhebliche Vorwirkungen auf Genehmigungsverfahren entfaltet.

 

Synoptische Übersicht: Regelungsstand und Entwicklung (Stand Mai 2026)

Regelwerk Aktueller Rechtsstatus Kernneuerung / Entwicklung Praxisrelevanz
LAI-Freizeitlärm-RL Geltende Fassung 6.3.2015 / 1.1.2018 Keine Neufassung; Anwendungspraxis und Rspr. entwickeln sich fort Hoch – maßgeblicher Maßstab für nicht-genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen
TA Lärm (2. VwV-Änderung) Referentenentwurf 30.5.2024; Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen (Stand Mai 2026) MDW-Richtwerte 57/42 dB(A); Nr. 7.5-Sonderregelung; redaktionelle Korrekturen Sehr hoch bei Genehmigungsplanung – aber: noch kein geltendes Recht
18. BImSchV Geltend i.d.F. 8.10.2021 Letzte Änderung 2021: ’seltene Ereignisse‘ (Anh. 1 Nr. 1.5); kein aktuelles Novellierungsverfahren Hoch für Sportanlagen; Abgrenzung zu Freizeitlärm-RL praxisentscheidend
LAI-Vollzugshinweise allgemein Aktualisierung Nov. 2025 (UMK-Beschluss 4.11.2025) Vollzugsfragen zur BImSchG-Novelle ‚Klimaschutz/Beschleunigung‘ (Stand 5.3.2025) Mittel – behördenintern bindend, gerichtlich unverbindlich

 

2. LAI-Freizeitlärm-Richtlinie: Geltendes Recht – Stand und Entwicklung

2.1 Normstatus und Geltungsbereich

Die Freizeitlärm-Richtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) gilt in der Fassung vom 6. März 2015 (in der Fassung mit der Ergänzung zu Nr. 4.4 und Nr. 6.4 ab 1. Januar 2018). Eine Neufassung ist nicht in Vorbereitung. Die Richtlinie ist keine Rechtsverordnung und keine Verwaltungsvorschrift im formalen Sinn, sondern wird von der Rechtsprechung einhellig als antizipiertes Sachverständigengutachten qualifiziert. Dieser Status verleiht ihr faktisch normkonkretisierende Wirkung, ohne sie rechtlich bindend zu machen.

Sie gilt für nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, sofern sie nicht dem Schulsport, Vereinssport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dienen – denn für letzteren gilt ausschließlich die 18. BImSchV (dazu unten, Abschnitt 4). Die Abgrenzungsfrage ist in der Praxis häufig streitig.

 

2.2 Immissionsrichtwerte und Sonderfallregelung

Die Freizeitlärm-RL legt gebietsbezogene Immissionsrichtwerte fest, die im Wesentlichen auf dem Niveau der TA-Lärm-Richtwerte liegen, jedoch mit freizeitspezifischen Anpassungen:

 

  • Allgemeines Wohngebiet: 55 dB(A) tags, 40 dB(A) nachts
  • Reine Wohngebiete: 50 dB(A) tags, 35 dB(A) nachts
  • Mischgebiete, Dorfgebiete: 60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts
  • Gewerbegebiete: 65 dB(A) tags, 50 dB(A) nachts

 

Besondere Bedeutung besitzt die Sonderfallbeurteilung nach Nr. 4.4 der Richtlinie für seltene Veranstaltungen. Sie ermöglicht an bis zu 18 Tagen im Kalenderjahr eine Erhöhung der Richtwerte um bis zu 10 dB(A) und das Ansetzen der Nachtzeit erst ab Mitternacht (statt 22 Uhr), sofern eine achtstündige Nachtruhe gewährleistet ist. Diese Regelung ist seit der Ergänzung zum 1. Januar 2018 in der Richtlinie verankert.

 

Aktuelle Rechtsprechung zur Sonderfallregelung (Nr. 4.4 Freizeitlärm-RL)Der Anwendungsbereich der Sonderfallregelung ist nicht auf Open-Air-Veranstaltungen beschränkt.

Eine Übertragung der 18-Tage-Regelung auf Hallenveranstaltungen ist nach Auffassung mehrerer OVG ebenfalls möglich, wenn die örtliche Sozialakzeptanz und Standortgebundenheit gegeben sind.

Die Richtlinie ist mangels formaler Rechtsqualität für Gerichte nicht bindend, wird aber regelmäßig als sachverständiger Bewertungsrahmen herangezogen und nur mit gutachterlicher Gegenbegründung verlassen.

 

2.3 Keine Neufassung der Freizeitlärm-RL – aber erhebliche Weiterentwicklung durch Rspr.

Eine Novellierung der LAI-Freizeitlärm-RL ist derzeit nicht geplant. Die Richtlinie gilt in ihrer aktuellen Fassung 2015/2018 fort. Die inhaltliche Fortentwicklung des Regelwerks erfolgt derzeit primär durch die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des BVerwG sowie durch Vollzugshinweise der Länder. Praxisrelevante Entwicklungen betreffen insbesondere:

 

  • Abgrenzung Freizeitanlage / Sportanlage (18. BImSchV): Freibäder ohne organisierten Vereinssport, Skateparks, Pumptrack-Anlagen und BMX-Bahnen werden überwiegend der Freizeitlärm-RL zugeordnet (nicht 18. BImSchV).
  • Grillplätze und öffentliche Parks: Zuordnung zur Freizeitlärm-RL bei regelmäßiger behördlicher Bereitstellung; gelegentliche öffentliche Nutzung begründet keine Freizeitanlage.
  • Anforderungen an behördliche Steuerungsinstrumente (Auflagen, zeitliche Beschränkungen): Zunehmende gerichtliche Kontrolldichte beim Ermessen über Lärmschutzauflagen.

 

3. TA Lärm: Geltendes Recht und Reformstand der 2. Verwaltungsvorschrift zur Änderung

3.1 Geltendes Recht: TA Lärm i.d.F. 1. Juni 2017

Die TA Lärm gilt als Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998, zuletzt geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz. S. 4643, Ausg. v. 8. Juni 2017). Diese Änderung führte die Gebietskategorie „Urbanes Gebiet (MU)“ mit den Immissionsrichtwerten von 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ein.

Mit Schreiben des BMUB vom 7. Juli 2017 wurde ein redaktioneller Fehler bei der Bezifferung der Gebietsfolge in Nr. 6.1 TA Lärm klargestellt, der durch das Einfügen des Urbanen Gebiets entstanden war. Dieser Fehler ist beim Vollzug wegen Offensichtlichkeit zu korrigieren; eine formelle Änderung der TA Lärm ist dadurch noch nicht erfolgt.

 

3.2 Referentenentwurf der 2. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der TA Lärm (Stand 30.5.2024)

 

RECHTSSTATUS: NOCH KEIN GELTENDES RECHTDer Referentenentwurf vom 30. Mai 2024 befindet sich in der ressortübergreifenden Abstimmung innerhalb der Bundesregierung (Stand: Mai 2026). Die Ressortabstimmung ist noch nicht abgeschlossen.

Die Stellungnahmefrist für Verbände und die Öffentlichkeit lief bis 21. Juni 2024.

Ein Kabinettsbeschluss, eine Zuleitung an den Bundesrat oder ein Inkrafttreten haben noch nicht stattgefunden.

Die nachfolgend beschriebenen Änderungen beschreiben das geplante, NICHT das geltende Recht.

 

3.2.1 Einführung von Immissionsrichtwerten für das Dörfliche Wohngebiet (MDW)

Die zentrale materiell-rechtliche Neuerung des Entwurfs ist die Einführung eigenständiger Immissionsrichtwerte für die Baugebietskategorie „dörfliches Wohngebiet“ (MDW), die durch § 5a BauNVO (Novelle 2021) neu geschaffen wurde. Da es für MDW-Flächen bisher keinen eigenen Richtwert in der TA Lärm gibt, wurde in der Praxis bislang auf die Richtwerte für Dorfgebiete zurückgegriffen – eine Praxis, die von der Kommentarliteratur und den Länderleitfäden gestützt und mit der DIN 18005-1 (Fassung Juli 2023) bestätigt wird.

Der Entwurf sieht nunmehr für MDW eigenständige Richtwerte von 57 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts vor – und damit 3 dB(A) unterhalb der Dorfgebietswerte (60/45 dB(A)). Diese Absenkung ist der umstrittenste Punkt der Novelle.

 

KRITISCHE FACHPOSITIONEN ZUR MDW-EINORDNUNGWindenergie (BWE, BDEW): Die vorgeschlagenen Richtwerte würden bestehende Windparks bei Neuausweisungen von MDW-Gebieten erheblich einschränken; Forderung nach Gleichstellung mit Dorfgebiet (60/45 dB(A)).

Industrie / DIHK: Zu niedrige Richtwerte würden emittierende Gewerbebetriebe im ländlichen Raum massiv belasten und Rechts- und Planungsunsicherheit für bereits ausgewiesene MDW-Gebiete schaffen.

DIN 18005-1 (2023): Ordnet dörfliche Wohngebiete der Kategorie ‚Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete‘ zu (Orientierungswerte 60/45 dB(A)); der Entwurf weicht hiervon systemwidrig ab.

Ergebnis: Der Entwurf wird mit hoher Wahrscheinlichkeit in diesem Punkt noch geändert. Planungen, die auf 57/42 dB(A) für MDW bauen, tragen ein erhebliches Änderungsrisiko.

 

3.2.2 Nr. 7.5 – Sonderregelung bei heranrückender Wohnbebauung

Eine weitere praxisrelevante Neuerung ist die geplante neue Nr. 7.5 TA Lärm-E – eine Sonderregelung für den Fall heranrückender Wohnbebauung an bestehende gewerbliche und industrielle Nutzungen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen im Plangebiet höhere Nacht-Immissionsrichtwerte zulässig sein (zeitlich befristet bis 2032), um Wohnraumschaffung auf Innenentwicklungsflächen zu ermöglichen, ohne den Fortbestand bestehender Betriebe zu gefährden.

Die vorgeschlagenen erhöhten Nachtwerte im Kontext heranrückender Bebauung betragen nach dem Entwurf:

 

  • Urbane Gebiete (MU): bis 50 dB(A) nachts (statt 45 dB(A))
  • Kern- und Mischgebiete: bis 48 dB(A) nachts (statt 45 dB(A))
  • Allgemeine Wohngebiete: bis 43 dB(A) nachts (statt 40 dB(A))

 

Voraussetzungen sind unter anderem: Wiedernutzbarmachung von Flächen, bauliche Schallschutzmaßnahmen (schalldämmende Fensterkonstruktionen), Absicherung durch Baulastenerneuerung und Befristung der Privilegierung. Die Regelung soll die bestehende Vollzugslüke für den in der Praxis besonders konfliktträchtigen „Baututbo“-Kontext (§ 246e BauGB) normativ unterlegen.

 

3.2.3 Redaktionelle Korrekturen und Normverweisanpassungen

Der Entwurf beräumigt außerdem den redaktionellen Verweisfehler in Nr. 6.1 TA Lärm, der durch das Einfügen des Urbanen Gebiets 2017 entstanden ist, sowie aktualisiert Verweise auf externe Regelwerke (insbesondere Normen der DIN-VDI-Reihe). Diese Teile des Entwurfs sind unumstritten.

 

3.3 Aktuelle Vollzugshinweise der LAI zur TA Lärm

Der LAI hat seine Hinweise zur Auslegung der TA Lärm (Fragen und Antworten) zuletzt im Februar 2023 aktualisiert. Diese Vollzugshinweise sind für die Immissionsschutzbehörden der Länder relevant, jedoch für Gerichte nicht verbindlich. Relevante aktuelle Entwicklungen:

 

  • Schallausbreitung bei Windenergieanlagen: Das LAI-Interimsverfahren zur Schallberechnung bei WEA ist von den meisten Bundesländern per Erlass eingeführt worden; die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ist hinsichtlich seiner Verbindlichkeit weiterhin uneinheitlich.
  • LAI-Vollzugshinweise zur BImSchG-Novelle ‚Klimaschutz und Beschleunigung‘ (Stand 5.3.2025) nach UMK-Beschluss 10.4.2025 veröffentlicht: Diese betreffen Vollzugsfragen zu den neuen Genehmigungsfristen (§ 10 Abs. 6a BImSchG), sind aber für die materiellen Lärmschutzanforderungen nicht relevant.
  • OVG NRW (24.1.2024, Az. 7 D 59/23.AK): Bestätigt Anwendung der Rundungsregeln der DIN 1333 bei der Quantifizierung von Immissionsrichtwert-Überschreitungen nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm.

 

3.4 Praxishinweis: Wie mit dem Referentenentwurf umgehen?

Der Referentenentwurf der 2. VwV-Änderung TA Lärm ist kein geltendes Recht und kann von Genehmigungsbehörden nicht unmittelbar angewendet werden. Gleichwohl entfaltet er in der Praxis erhebliche Vorwirkungen, die folgende Konsequenzen haben:

 

  • Bauleitplanung: Bebauungspläne, die MDW-Flächen ausweisen, sollten die geplante Absenkung auf 57/42 dB(A) im Blick behalten, auch wenn derzeit noch die Dorfgebietswerte gelten. Das Risiko einer Plangenehmigung, die nach Inkrafttreten der Novelle für Bestandsanlagen problematisch wird, ist real.
  • Genehmigungsverfahren: Antragsteller, die auf MDW-Flächen emittierende Anlagen errichten wollen, sollten die 57/42 dB(A)-Variante vorsorglich mitplanen. Eine Genehmigung, die nur auf Basis der aktuell geltenden Dorfgebietswerte (60/45 dB(A)) erteilt wird, ist nach Inkrafttreten der Novelle angreifbar.
  • 7.5 (heranrückende Wohnbebauung): Der Entwurf signalisiert die Regelungsabsicht; bestehende Planungskonflikte sollten nicht auf das Inkrafttreten der Norm gewartet werden, sondern jetzt über architektonische Selbsthilfe und zivilrechtliche Absicherung (Immissionsduldungsdienstbarkeiten) gelöst werden.

 

4. 18. BImSchV (Sportanlagenlärm): Geltendes Recht – Stand nach der letzten Änderung 2021

4.1 Rechtsstatus und Abgrenzung

Die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärm­schutz­verordnung) gilt in der Fassung vom 18. Juli 1991, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644). Ein aktuelles Novellierungsverfahren ist nicht anhängig.

Der entscheidende Unterschied zur Freizeitlärm-RL liegt im Anwendungsbereich: Die 18. BImSchV gilt ausschließlich für Sportanlagen, die dem Vereinssport, dem Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dienen. Reine Freizeitanlagen ohne organisierten Sportbetrieb – Freibäder ohne Vereinsanbindung, Skaterparks, Bolzplätze, Grillplätze – fallen nicht in den Anwendungsbereich der 18. BImSchV, sondern der Freizeitlärm-RL. Diese Abgrenzung ist in der Praxis der häufigste Streitpunkt.

 

ABGRENZUNGSFORMEL (18. BImSchV / Freizeitlärm-RL)Vereinssport, Schulsport, organisierter Freizeitsport → 18. BImSchV (privilegiert, höhere Richtwerte).

Nichtorganisierter, informeller Freizeitsport und Freizeitnutzung → Freizeitlärm-RL (strengere Richtwerte).

Freibäder: Im Regelfall Freizeitanlage (Freizeitlärm-RL), sofern nicht dem Vereins- oder Schulsport gewidmet (BVGer-Rechtsprechung; VGH München, 3.12.2014).

Mischbetrieb: Bei kombinierter Nutzung (Vereinssport und offene Freizeitnutzung) entscheidet der Schwerpunkt; pauschale Zuordnung zu 18. BImSchV ist unzulässig.

 

4.2 Änderung 2021: Überarbeitung Anh. 1 Nr. 1.5 (Seltene Ereignisse)

Die bislang letzte Änderung der 18. BImSchV vom 8. Oktober 2021 (in Kraft ab 1. Januar 2022) betraf Anhang 1 Nr. 1.5 der Verordnung. Die bisherige Formulierung, die auf „besondere Ereignisse und Veranstaltungen“ abstellte, wurde dahinübergehend geändert, dass die einschränkenden Worte „durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen“ gestrichen wurden.

Die Rechtsfolge ist bedeutsam: Betreiber von Sportanlagen können nunmehr die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV an bis zu 18 Tagen im Kalenderjahr in einem gewissen Rahmen überschreiten, ohne dass die betreffende Veranstaltung besondere oder seltene Eigenschaften aufweisen muss. Insbesondere abendliche Fußballspiele nach 22 Uhr können nun deutlich unkomplizierter als seltene Ereignisse behandelt werden. Die bisherige Rechtsunsicherheit darüber, ob regelmäßige Abendspiele als seltene Ereignisse eingestuft werden könnten, ist damit beseitigt.

 

Auswirkungen der Änderung 2021 in der PraxisAbendliche Ligaspiele und Sportveranstaltungen nach 22 Uhr können ohne besonderen Begründungsaufwand als ’seltenes Ereignis‘ nach Anh. 1 Nr. 1.5 gewertet werden.

Die Begrenzung auf 18 Tage/Jahr gilt weiterhin strikt. Die zulässigen Überschreitungswerte (tags: bis 70 dB(A), nachts: bis 55 dB(A) außen) bleiben unverändert.

Die Frage der Übertragung dieser Erleichterung auf Freizeitanlagen (Freizeitlärm-RL Nr. 4.4) ist davon getrennt zu beurteilen – die Regelungssysteme sind nicht deckungsgleich.

 

4.3 Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV im Überblick (geltendes Recht)

Die gelten Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV, die die 18. BImSchV für Sportanlagen festlegt, sind:

 

  • Allgemeine und reine Wohngebiete: 55 dB(A) werktags außerhalb der Ruhezeiten, 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten, 45 dB(A) sonn- und feiertags, 35 dB(A) nachts
  • Urbane Gebiete: 63 dB(A) werktags außerhalb der Ruhezeiten, 58 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten, 45 dB(A) nachts
  • Kern-, Dorf- und Mischgebiete: 60 dB(A) werktags außerhalb der Ruhezeiten, 55 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten, 45 dB(A) nachts
  • Gewerbegebiete: 65 dB(A) werktags außerhalb der Ruhezeiten, 60 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten, 50 dB(A) nachts

 

Ruhezeiten (Morgen) sind werktags von 6 bis 8 Uhr und sonn- und feiertags von 7 bis 9 Uhr; nachmittags nur noch am Morgen (seit der Novelle 2017; die frühere Abendruhezeitregelung entfiel). Dies ist bei der Planung von Sportveranstaltungen und Genehmigungsanträgen zu beachten.

 

Hinweis: MDW und 18. BImSchVFür das Dörfliche Wohngebiet (MDW, § 5a BauNVO) enthält die 18. BImSchV derzeit keine expliziten Richtwerte.

In der Praxis wird für MDW analog auf die Dorfgebietswerte zurückgegriffen (60/45/55 dB(A)).

Auch hier besteht die offene Frage, ob nach Inkrafttreten der TA-Lärm-Novelle (57/42 dB(A) für MDW) eine Anpassung der 18. BImSchV folgen wird – dies ist derzeit offen.

 

5. Fazit und Handlungsempfehlungen für die Praxis

Das akustische Immissionsschutzrecht befindet sich in einer Phase erheblicher Unsicherheit, die primär aus dem Schwebezustand der TA-Lärm-Novelle resultiert. Die Freizeitlärm-RL und die 18. BImSchV sind in ihren geltenden Fassungen stabil; der Schlüsselkonflikt liegt im Anwendungsbereich und in der Abgrenzung beider Regelwerke voneinander.

 

  • Zur Freizeitlärm-RL: Sie bleibt in der Fassung 2015/2018 das maßgebliche Bewertungsinstrument für nicht-genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen. Die Sonderfallregelung (Nr. 4.4, 18 Tage) ist das wichtigste Flexibilisierungsinstrument und sollte bei der Veranstaltungsplanung konsequent berücksichtigt werden.
  • Zur TA Lärm: Der Referentenentwurf ist kein geltendes Recht. Planungen und Genehmigungsverfahren sind an der TA Lärm i.d.F. 2017 zu messen. Die geplanten MDW-Richtwerte (57/42 dB(A)) und die Sonderregelung Nr. 7.5 sollten jedoch vorsorglich in der Planung mitgedacht werden – mit dem Wissen, dass der Entwurf in diesen Punkten noch erheblichem Änderungsdruck ausgesetzt ist.
  • Zur 18. BImSchV: Das Regelwerk ist seit der Änderung 2021 praxistauglicher geworden. Die größte Herausforderung bleibt die saubere Abgrenzung zum Freizeitlärm-RL-Regime; hier sollte die Qualifikation einer Anlage als ‚Sportanlage‘ frühzeitig und dokumentiert vorgenommen werden.
  • Zum MDW: Bis zur Novellierung der TA Lärm gilt für MDW-Gebiete de lege lata der Dorfgebietswert (60/45 dB(A)). Planungen, die auf dem strenger geplanten Wert (57/42 dB(A)) basieren, tragen das Risiko, nachgeändert werden zu müssen – in beide Richtungen.*

*KI-generierter Text. Fehler nicht ausgeschlossen.