Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei Klage eines Dualen Systems gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wegen Abstimmungsvereinbarung nach VerpackV

BVerwG, Beschluss vom 26.3.2018, 7 B 8/17

Die ehemalige VerpackV (seit 1.1.2019 ersetzt durch das VerpackG) regelt ein Sonderregime für die Sammlung und Entsorgung von Verkaufsverpackungen aus privaten Haushaltungen. Die grundsätzliche Entsorgungsverantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten Haushaltungen wird hiernach im Bereich der Verpackungsabfälle ergänzt um die Entsorgungsverantwortung der sogenannten „Dualen Systeme“ (Systembetreiber). Diese werden wiederum in Wahrnehmung der Produktverantwortung der Hersteller/Vertreiber von Verkaufsverpackungen tätig. Für die Entsorgung anderer Abfälle aus privaten Haushaltungen – also für Nichtverpackungen – bleiben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zuständig, denen die Abfälle grundsätzlich zu überlassen sind.

Um zu verhindern, dass die Privatwirtschaft (in Gestalt der Systembetreiber) und schon vorhandene kommunale Entsorgungsstrukturen bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten unkoordiniert, d.h. neben- und voneinander unabhängig agieren, sieht das Gesetz ein Kooperationsgebot vor. Auf die Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers muss von Seiten der Systembetreiber bei der Ausgestaltung und Durchführung der eigenen Erfassung in besonderer Weise Rücksicht genommen werden. Das Gesetz fordert hierzu den Abschluss sogenannter Abstimmungsvereinbarungen, welche rechtlich die Natur eines öffentlich-rechtlichen Vertrages aufweisen.

Beauftragt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in dieser Konstellation ein privates Entsorgungsunternehmen mit der Durchführung „seiner“ Sammlung, kann damit – je nach Vorgaben der Vereinbarung zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und Systembetreiber – eine Verletzung von Rechtspositionen des Systembetreibers verbunden sein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Entscheidung vom 26.3.2018 nunmehr die bereits in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansicht, wonach die Abstimmungsvereinbarung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründete, bestätigt. Daraus folgt, dass ein Systembetreiber eine behauptete Missachtung der Vereinbarung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor den Verwaltungsgerichten geltend machen kann und muss, nicht aber vor den Zivilgerichten. Dies gilt nach Ansicht des BVerwG auch dann, wenn die auf Verletzung der Abstimmungsvereinbarung gegründete Klage der Sache nach auf eine Anpassung des (privatrechtlichen) Entsorgungsvertrages zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und Drittem gerichtet ist.

Quelle: KOPP-ASSENMACHER & NUSSER

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