Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) regelt die Verwertung von mineralischen Abfällen als Ersatzbaustoffe in Deutschland. Sie ersetzt die Mantelverordnung (MV) und führt einige Neuerungen ein.
Probenahme und Deklaration:
- Die Probenahme nach LAGA PN98 bleibt auch unter der EBV die Grundlage für die Charakterisierung von mineralischen Abfällen.
- Die Deklaration des Abfalls muss weiterhin mit den Ergebnissen der Probenahme übereinstimmen.
- Die EBV führt ein neues zweistufiges Prüfverfahren für die Eignung von Ersatzbaustoffen ein.
Verwertungsklassen und Zuordnungswerte:
- Die EBV behält die sechs Verwertungsklassen (VK) der MV bei.
- Die Zuordnungswerte für die Schadstoffgehalte wurden in einigen VKs angepasst.
- Die EBV führt neue Prüfparameter für die Bewertung der Umweltverträglichkeit von Ersatzbaustoffen ein.
Analytik und Qualitätssicherung:
- Die Anforderungen an die Analytik und Qualitätssicherung bleiben im Wesentlichen unverändert.
- Die EBV fordert die Einführung eines elektronischen Abfallregisters.
Zusammenfassend:
Die EBV baut auf den bewährten Regelungen der LAGA PN98 und der MV auf. Die Probenahme nach LAGA PN98 spielt weiterhin eine zentrale Rolle bei der Verwertung von mineralischen Abfällen als Ersatzbaustoffe.
Zusätzliche Hinweise:
- Die EBV ist seit dem 1. August 2023 in Kraft.
- Die Übergangsfrist für die Anwendung der MV endet am 31. Juli 2024.
- Es ist empfehlenswert, sich bei der Probenahme und Deklaration von Abfällen fachkundig beraten zu lassen.