VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.6.2018 – 10 S 1449/17
Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2016 und in zwei weiteren Entscheidungen aus dem Jahr 2018 seine Auslegung der Bestimmung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als „widerlegliche Vermutung“ konkretisiert (s. hierzu bereits die Besprechung Nr. 2 in unserem Rechtsprechungsreport Abfallrecht 2018). § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG besagt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationshoheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen ist, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt. Im Falle eines Nebeneinanders von staatlich getragener Erfassungsstruktur und privatwirtschaftlich organisierter Sammlungen von verwertbaren Abfällen aus privaten Haushaltungen wie z.B. von Alttextilien, Altpapier oder Altmetall bedarf es einer unionsrechtskonformen Auslegung der Bestimmung. Ein uneingeschränkter Konkurrenzschutz der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht hiernach nicht. Gewerblichen Sammlern ist im Interesse des Wettbewerbsrechts und der europäischen Grundfreiheiten der Zugang zum Markt grundsätzlich offen zu halten. In welchem Ausmaß der Marktzugang Privater erfolgen darf, will das Bundesverwaltungsgericht anhand einer Irrelevanzschwellenbetrachtung festmachen, die aber im Detail wieder neue Auslegungsfragen aufwirft.
Mit seinem Urteil vom 19.6.2018 festigt der VGH Baden-Württemberg seine in der Tendenz wettbewerbsfreundliche Auslegung der Bestimmung in § 17 KrWG. Nach seiner Lesart der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vermutungsregelung in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG betreffe diese allein die Konstellation eines Marktzutritts eines gewerblichen Sammlers in einem Entsorgungsgebiet, in dem ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger bereits tätig sei und die jeweiligen Abfallfraktionen seit einiger Zeit entsorge.
Der vom VGH Baden-Württemberg zu entscheidende Fall sei demgegenüber nicht nur anders gelagert, sondern markiere sogar die komplett konträre Konstellation. Die Klägerin als gewerbliche Sammlerin sei bereits seit dem Jahr 1994 im betroffenen Entsorgungsgebiet des Landkreises Böblingen tätig gewesen. Die Einrichtung einer durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger getragenen Sammlung sei demgegenüber erst vier Monate nach Inkrafttreten des KrWG überhaupt beschlossen und erst zum 1.1.2013 begonnen worden. In einer solchen Konstellation des erst später Hinzutretenden staatlichen Erfassungssystems werde der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von der Vermutungsregelung in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG von vornherein nicht geschützt.
Anmerkung: Die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg fügt dem seit Inkrafttreten des KrWG ausgiebig geführten Streit um die zutreffende Auslegung der Bestimmung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG eine weitere Facette hinzu, bleibt aber insgesamt auf der Linie, dass staatliche und private Entsorgung im häuslichen Bereich aufeinander Rücksicht nehmen müssen, oder anders gesagt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine private Sammlung nicht einfach verdrängen darf. Ob die vom VGH vorgeschlagene Lesart der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „halten“ wird, bleibt abzuwarten. Zwar hatte der VGH die Revision ausdrücklich zugelassen, der Beklagte verzichtete jedoch darauf. Insofern fehlt es weiterhin an einer höchstrichterlichen Klärung, ob der hoheitliche Zugriff auf eine bestimmte Abfallfraktion in einem bestimmten Entsorgungsgebiet und die dadurch bewirkte Minimierung oder Ausschaltung des Wettbewerbs von gewerblichen Sammlern auf dem betreffenden Entsorgungsmarkt, wenn die Auswirkungen auf die Verteilung der Sammelmenge durch den Marktzutritt eines bei Inkrafttreten des KrWG noch nicht existenten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers verursacht worden sind, rechtlich zulässig ist.
Quelle: KOPP-ASSENMACHER & NUSSER
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