Xylolhaltiges Löschwasser der Feuerwehr ist kein bestimmungsgemäßes Produkt der Altreifenbehandlung (VG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2010 – 26 K 3136/08)

In dieser Entscheidung befasst sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit der Frage, ob der Betreiber einer nach BImSchG zugelassenen Anlage zur Behandlung von Altreifen die Kosten eines Feuerwehreinsatzes unter dem Gesichtspunkt der wasserrechtlichen Gefährdungshaftung zu tragen hat, wenn durch einen Brand von Altreifen xylolhaltiges Löschwasser in ein an das Betriebsgrundstück grenzendes Gewässer gelangt.

 

Das Verwaltungsgericht hat eine Haftung des Anlagenbetreibers unter dem Gesichtspunkt der wasserrechtlichen Gefährdungshaftung nach § 22 Abs. 2 WHG a.F. und § 89 WHG n.F. abgelehnt.

 

Gemäß § 22 Abs. 2 WHG a.F. und § 89 Abs. 2 WHG n.F. ist der Inhaber einer Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet, wenn aus seiner Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein.

 

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte sich die beklagte Stadt nicht darauf berufen, dass Gummimaterial in Brand geraten sei, das bereits wassergefährdende Stoffe (Xylol) enthält, die typischerweise bei einem Brand freigesetzt werden, ohne dass es dazu einer verbrennungsbedingten Reaktion bedürfte.

 

Das Xylol wurde weder in Reinform auf dem Gelände der Klägerin gelagert noch zu der Verarbeitung der Gummiabfälle benötigt bzw. eingesetzt. Das Xylol entsteht allenfalls beim Verbrennen als sog. Crackprodukt.

 

Die Gefährdungshaftung nach § 22 Abs. 2 WHG a.F. bzw. § 89 Abs. 2 WHG n.F. verlangt aber, dass die Anlage dazu bestimmt ist, den Stoff zu lagern oder zu verarbeiten, der dann in das Gewässer gelangt ist. Insofern ist Stoffgleichheit zu verlangen. Daran fehlt es hier, weil die Anlage der Klägerin auf den Zweck der Aufbereitung von Altreifen, nicht aber auf die Lagerung oder Verwertung von Xylol ausgerichtet war.

 

Die Gefahr der Gewässerverunreinigung hat sich damit nicht durch ein anlagenspezifisches Ereignis aus der Aufbereitung von Altreifen, sondern durch das – vom Betreiber gerade nicht bezweckte und auch nicht herbeigeführte – Brandereignis realisiert.

 

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte